Auch ohne aktuelle Gesetzesänderungen wird die Bezugsteuer in der Praxis weiterhin häufig falsch angewendet. Viele Unternehmen und bestimmte nicht registrierte Personen wissen nicht genau, in welchen Situationen die Bezugsteuer deklariert werden muss.
Deshalb ist es sinnvoll, die wichtigsten Grundsätze sowie die damit verbundenen Pflichten für mehrwertsteuerregistrierte und nicht registrierte Personen nochmals zu erläutern.
Hintergrund
In einem wirtschaftlichen Umfeld, das zunehmend von internationalisierten Lieferketten und der Digitalisierung von Dienstleistungen geprägt ist, spielt die Bezugsteuer eine zentrale Rolle im Schweizer Mehrwertsteuersystem.
Ihr Zweck besteht darin, die steuerliche Neutralität zwischen Leistungen von Schweizer Anbietern und solchen aus dem Ausland sicherzustellen. In der Praxis verlagert dieses System die Steuerpflicht vom ausländischen Leistungserbringer auf den Schweizer Leistungsempfänger.
1. Grundprinzip der Bezugsteuer
Die Bezugsteuer kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn ein Leistungsempfänger in der Schweiz eine Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Anbieter erhält und der Leistungsort nach den MWST Vorschriften der Schweiz zugeordnet wird.
Dienstleistungen unterliegen der Bezugsteuer, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- sie unterliegen dem Empfängerortsprinzip;
- der Ort der Leistungserbringung liegt im Inland;
- sie sind nicht von der Steuer ausgenommen oder von der Steuer befreit;
- der Dienstleistungserbringer ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im MWST-Register eingetragen ist;
- es handelt sich nicht um Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen.
Dem Empfängerortsprinzip unterliegen beispielsweise folgende Dienstleistungen:
- Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten;
- Leistungen auf dem Gebiet der Werbung;
- Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw.;
- Managementdienstleistungen;
- Datenverarbeitung;
- interaktive Fernkurse;
- Personalverleih;
- Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen;
- Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten.
In solchen Fällen stellt der ausländische Anbieter keine Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Steuerlast geht auf den Schweizer Leistungsempfänger über, der die Bezugsteuer nach den folgenden Regeln selbst berechnen und deklarieren muss.
2. Pflichten für mehrwertsteuerregistrierte Unternehmen
Für Unternehmen, die in der Schweiz bereits mehrwertsteuerpflichtig sind, ist die Bezugsteuer Bestandteil der regulären MWST Abrechnung.
Sie müssen den Wert der aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen in den entsprechenden Feldern der MWST Abrechnung deklarieren. Die Steuer wird zum für die jeweilige Dienstleistung geltenden Satz berechnet.
Wird die Dienstleistung für Tätigkeiten verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, kann das Unternehmen die Vorsteuer im selben Schritt geltend machen. In diesen Fällen wirkt die Bezugsteuer grundsätzlich steuerneutral.
Diese Neutralität entfällt jedoch teilweise, zum Beispiel bei:
- Tätigkeiten, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (z. B. im Finanz oder Immobilienbereich)
- gemischter Verwendung der Dienstleistung
- Anwendung von Pauschalvorsteuersätzen
3. Pflichten für nicht mehrwertsteuerregistrierte Personen
Die Bezugsteuer kann auch für Personen gelten, die nicht für die Mehrwertsteuer registriert sind – insbesondere dann, wenn sie Dienstleistungen von ausländischen Anbietern beziehen.
Eine nicht registrierte Person wird mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Gesamtwert der aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen 10’000 CHF pro Kalenderjahr übersteigt.
In diesem Fall müssen diese Personen:
- sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) registrieren
- die Bezugsteuer deklarieren
- die entsprechende Mehrwertsteuer bezahlen
Im Gegensatz zu mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen können nicht registrierte Personen keine Vorsteuer abziehen. Die Bezugsteuer stellt daher einen endgültigen Kostenfaktor dar.
4. Wichtige praktische Hinweise
In der Praxis treten bei der Bezugsteuer häufig folgende Risiken auf:
- Dienstleistungen werden nicht als Bezugsteuer pflichtig erkannt.
- Der Leistungsort wird falsch bestimmt.
- Digitale Dienstleistungen oder konzerninterne Leistungen (Ausland – Schweiz) werden nicht deklariert.
- Die Schwelle von 10’000 CHF für nicht registrierte Personen wird unterschätzt.
Schlussfolgerung
Die Bezugsteuer ist ein zentraler Bestandteil des Schweizer Mehrwertsteuersystems. Sie stellt sicher, dass Dienstleistungen, die in der Schweiz genutzt werden, unabhängig vom Sitz des Leistungserbringers korrekt besteuert werden.
Für mehrwertsteuerregistrierte Unternehmen ist sie in der Regel neutral. Dennoch kann sie zu Compliance Fragen und finanziellen Auswirkungen führen, insbesondere bei von der Steuer ausgenommenen Tätigkeiten, bei der Anwendung der Saldosteuersatzmethode oder für nicht registrierte Personen.
Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Dienstleistungen sollten Unternehmen und Privatpersonen ihre grenzüberschreitenden Leistungsbezüge regelmässig überprüfen, um die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sicherzustellen.