Der Bundesrat hat am 20. März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken beschlossen.

Lesen Sie den Artikel hier.

Die Coronavirus Pandemie - RSM steht seinen Kunden zur Seite

Wir werden Ihnen weiterhin massgeschneiderte Lösungen anbieten, um Ihre spezifischen Wünsche und Problemstellungen zu lösen. Sollten Sie Fragen und oder Anmerkungen für RSM haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

 

20.03.2020

Der Bundesrat hat ein Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken beschlossen (insgesamt nun über 40 Milliarden Franken). Ziel der auf verschiedene Zielgruppen ausgerichteten Massnahmen ist, die Beschäftigung zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbständige aufzufangen. Auch im Kultur- und Sportbereich wurden Massnahmen ergriffen, um Konkurse zu verhindern und einschneidende finanziellen Folgen abzufedern.

23.03.2020

Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) stimmte allen Anträgen des Bundesrates auf dringliche Kredite mit Vorschuss zu. Dabei handelt es sich um Kredite im Umfang von 30.7 Milliarden Franken, bei denen nicht auf die ordentliche Bewilligung durch das Parlament gewartet werden kann.

 

 

1     Liquiditätshilfen für Unternehmen

 

a) Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten

KMU‘s (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) erhalten Überbrückungskredite von den Banken. Die Kredite können bei der Hausbank beantragt werden. Sie werden vom Bund abgesichert. Die entsprechende Verordnung tritt am 26. März 2020 in Kraft; ab diesem Zeitpunkt können Kreditgesuche gestellt werden.

Der Kreditantrag ist auf der Webseite "covid19.easygov.swiss" verfügbar:

 Bis CHF 500’000Ab CHF 500’000
Betragbis zu CHF 500’000zwischen CHF 500'000 und CHF 20 Millionen
Deckung100 Prozent verbürgt durch den Bund zu 85 Prozent verbürgt durch den Bund, zu 15 Prozent durch die Bank 
Zinskostenaktuell 0 Prozent p.a.aktuell 0,5 Prozent p.a. auf dem zu 85 Prozent durch den Bund abgesicherten Kredit sowie einem individuell bestimmten, risikobasierten Zinssatz auf den restlichen 15 Prozent
BedingungFirma mit Sitz in der Schweiz, gegründet vor dem 1. März 2020, Umsatz kleiner als CHF 500 MillionenFirma mit Sitz in der Schweiz, erfolgreich abgeschlossener COVID-19 KREDIT, durchlaufene Kreditprüfung
Verfügbarkeitinnerhalb weniger Stunden ab Erhalt der Unterlagen durch die Bankinnerhalb weniger Tage

 

 

Da viele KMU nur über eine Kontoverbindung bei PostFinance verfügen, ermöglicht der Bundesrat auch der PostFinance, ihren bestehenden Firmenkunden unbürokratischen Zugang zu Krediten bis 500'000 Franken zur Verfügung zu stellen.

 

b) Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Gewährung vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV). Zudem besteht die Möglichkeit zur Anpassung der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV, wenn die Summe der Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind.

Der Bundesrat hat zudem beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

 

c) Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes:

Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die

-Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt.

-Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

-Steuerguthaben von Steuerpflichtigen sollen rasch geprüft und so schnell wie möglich ausbezahlt werden.

 

d) Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG)

Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet.

 

2     Ausweitung und Vereinfachung der Kurzarbeit

Die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung sollen ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden:

-Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen

-Personen in den Diensten einer Organisation für Temporärarbeit

-Personen im Lehrverhältnis

-arbeitgeberähnliche Angestellte (z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten)

Die Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen ist aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen. Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können. Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich.  

Zudem ist die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl Gesuche minimiert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.

Dem Willen des Bundesrats angepasst ist zudem die Verordnung, die die Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte ausrichtet. Sie erhalten 3320.- Franken für eine Vollzeitstelle. Es handelt sich dabei um eine Pauschale, die keine Kürzung erfährt.

 

3     Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige

Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

-Schulschliessungen

< >Ärztlich verordnete Quarantäne

Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes4     Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte

 

Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

-Eltern (die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen)

-Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne

 

5    Kulturbereich: 280 Millionen Franken Soforthilfe und Ausfallentschädigungen

Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

-Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen, zum Beispiel Stiftungen, können rückzahlbare zinslose Darlehen zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten

-Kulturschaffende können nicht rückzahlbare Nothilfen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten beanspruchen, soweit diese nicht über die neue Entschädigung für Erwerbsausfall in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung sichergestellt ist

-Entschädigung für den namentlich mit der Absage oder der Verschiebung von Veranstaltungen bzw. mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden

 

6     Sportbereich: 100 Millionen Franken für den Schweizer Sport

Damit die Sportlandschaft Schweiz nicht massiv in ihren Strukturen geschädigt wird, stellt der Bundesrat folgende finanzielle Abfederungen bereit:

-50 Millionen Franken als rückzahlbare Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für Organisationen, die entweder in einer Liga des Schweizer Sports mit überwiegend professionellem Spielbetrieb tätig sind oder Wettkämpfe für den professionellen Leistungssport durchführen.

-50 Millionen Franken als Subventionen im Fall existenzieller Bedrohung für Organisationen, die auf dem Ehrenamt basieren und hauptsächlich den Breitensport fördern.

-Kulante Behandlung von Unterbrüchen in spezifischen Aus- und Weiterbildungen im Sportbereich.

 

7     Tourismus und Regionalpolitik

Im Rahmen der tourismuspolitischen Förderinstrumente werden bereits seit Februar 2020 Sofortmassnahmen umgesetzt. Im Vordergrund stehen Informations- und Beratungsaktivitäten sowie Massnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Hauptmassnahmen sind inbesondere Darlehensverzicht und -stundungen.

 

 8    Weitere Massnahmen im Bereich des Arbeitsgesetzes

Spitäler und Kliniken sind in der aktuellen Situation besonders stark gefordert. Es ist ihnen aufgrund des ausserordentlichen Arbeitsanfalls und der knappen Personalressourcen nicht möglich, das Personal so einzusetzen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Daher wird ihnen bei den Arbeits- und Ruhezeiten soweit möglich Flexibilität gegeben.