Am 28. September 2026 hat der Rat der Europäischen Union die Revision der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 endgültig verabschiedet. Diese Verordnungen koordinieren die Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der EU-Mitgliedstaaten. Die Änderungen betreffen unter anderem Arbeitslosenleistungen, Leistungen bei Langzeitpflege, Familienleistungen sowie den Zugang nicht erwerbstätiger Personen zu Sozialleistungen.

Für die internationale Mobilität sind insbesondere die Regeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften relevant. Sie legen fest, in welchem Staat Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sind und wann eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Die Neuerungen betreffen drei typische Situationen: Entsendungen, Geschäftsreisen und Tätigkeiten in mehreren Ländern.

Die grundlegenden Prinzipien bleiben unverändert. Ihre Anwendung wird jedoch verschärft. Künftig sind vor einer Entsendung zusätzliche Formalitäten zu erfüllen, und die Voraussetzungen für Entsendungen werden strenger. Gleichzeitig führt die EU erstmals eine einheitliche Definition von Geschäftsreisen ein. Für die Schweiz ergeben sich derzeit noch keine Änderungen. Bevor die neuen Regelungen anwendbar werden, müssen sie zunächst in das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU übernommen werden.

Entsendungen: mehr Kontrolle vor der Abreise

Vier Änderungen schränken Entsendungen künftig stärker ein

Meldung vor der Abreise

Der Arbeitgeber muss die zuständige Behörde im Entsendestaat informieren und die A1-Bescheinigung vor Beginn des Einsatzes beantragen. Wird die Bescheinigung nicht sofort ausgestellt, dient eine automatische Empfangsbestätigung als Nachweis der Meldung. Die Mitgliedstaaten können verhältnismässige Massnahmen gegen säumige Arbeitgeber ergreifen. Ein Versäumnis führt jedoch nicht automatisch zu einer Änderung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Zudem kann die A1-Bescheinigung weiterhin nachträglich ausgestellt werden.

Drei Monate Vorversicherung

Ein Mitarbeitender, der im Hinblick auf eine Entsendung ins Ausland angestellt wird, muss vor Beginn seiner Beschäftigung mindestens drei Monate den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt gewesen sein, in dem sein Arbeitgeber niedergelassen ist.

Eine Pause nach 24 Monaten

Nach einer Entsendung von 24 Monaten in denselben Staat muss vor einer erneuten Entsendung in diesen Staat eine Unterbrechung von mindestens zwei Monaten eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Entsendung durch Unterbrechungen von höchstens zwei Monaten unterbrochen wurde. In besonderen Fällen bleiben Ausnahmen möglich.

Begrenzte Ersetzungen

Schliesst ein Mitarbeitender seinen Einsatz nicht ab und wird er durch einen anderen ersetzt, darf die kumulierte Gesamtdauer 24 Monate nicht überschreiten. Ziel ist es, zu verhindern, dass eine Stelle künstlich im Entsendungsregime gehalten wird.

Die A1-Bescheinigung gewinnt bereits in der Planungsphase einer Entsendung an Bedeutung. Entsendungen müssen schon bei der Planung erkannt, die Versicherungszugehörigkeit des Mitarbeitenden geprüft und der Antrag rechtzeitig gestellt werden. Bei neu eingestellten Mitarbeitenden ist zudem zu prüfen, ob die Voraussetzung der Vorversicherung erfüllt ist.

Geschäftsreisen: endlich definiert, aber weiterhin einzuordnen

Das europäische Recht definiert die Geschäftsreise erstmals. Für eine solche Reise ist keine A1-Bescheinigung erforderlich. Es handelt sich um eine vorübergehende und zeitlich begrenzte Tätigkeit im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers. Dazu gehören Sitzungen, Konferenzen, Seminare, kulturelle oder wissenschaftliche Veranstaltungen sowie besuchte Schulungen. Die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Waren sind hingegen ausgeschlossen.

Eine zweite Ausnahme betrifft Tätigkeiten von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 aufeinanderfolgenden Tagen, ausser im Baugewerbe. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber die zuständige Institution weder vorab informieren noch eine A1-Bescheinigung beantragen.

Die Vereinfachung hat jedoch ihre Grenzen. Jede Reise muss weiterhin eingeordnet werden. Erbringt ein Mitarbeitender bei einem Kunden eine Dienstleistung, fällt die Tätigkeit nicht unter diese Definition. In diesem Fall ist zu prüfen, ob eine Entsendung vorliegt. Eine Reise, für die aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keine A1-Bescheinigung erforderlich ist, kann zudem steuerliche oder migrationsrechtliche Pflichten auslösen, die eigenen Kriterien unterliegen.

Mehrere Länder: Schwelle von 25 % bleibt, Kriterien präzisiert

Die Schwelle von 25 % der Tätigkeit im Wohnsitzstaat bleibt unverändert. Der Text präzisiert jedoch die Kriterien zur Bestimmung des Niederlassungsorts des Arbeitgebers und damit der anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Als Niederlassungsort gilt der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen werden und an dem die Funktionen seiner Zentralverwaltung ausgeübt werden.

Dieser Ort wird anhand einer Gesamtbeurteilung des Einzelfalls und nicht aufgrund eines einzelnen Kriteriums bestimmt. Als mögliche Faktoren werden unter anderem der Umsatz, der Ort der Generalversammlungen und der gewöhnliche Charakter der Tätigkeit genannt. Die Liste ist jedoch nicht abschliessend. Die Verwaltungskommission muss die detaillierten Modalitäten noch festlegen.

Auch die Geltungsdauer der Bescheinigungen ändert sich. Die erste A1-Bescheinigung für eine Tätigkeit in mehreren Staaten wird für höchstens 24 Monate ausgestellt. Grundlage ist die für die folgenden 12 Monate erwartete Situation. Nach Ablauf dieser Frist werden die anwendbaren Rechtsvorschriften erneut beurteilt. Bleiben die Umstände unverändert, kann die Bescheinigung verlängert werden.

Unbefristete Bescheinigungen sowie Bescheinigungen mit einer längeren anfänglichen Geltungsdauer entfallen. Eine weitere Neuerung betrifft Personen, die ausserhalb der Union wohnen und in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Sie gelten künftig als in dem Staat wohnhaft, in dem sie den Hauptteil ihrer Tätigkeit innerhalb der Union ausüben.

Die Tageserfassung bleibt in jedem Fall zentral. Homeoffice, Sitzungen und andere im Wohnsitzstaat ausgeübte Tätigkeiten müssen dokumentiert werden. Nur so lassen sich die anwendbaren Rechtsvorschriften nachweisen und die A1-Bescheinigung absichern.

Schweiz: keine automatische Übernahme

Seit dem 1. April 2012 wendet die Schweiz die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 über Anhang II des Freizügigkeitsabkommens (FZA) in ihren Beziehungen zur EU an. Die Revision wird darin jedoch nicht automatisch anwendbar, auch wenn die Verordnung als für die Schweiz relevant gekennzeichnet ist. Laut SECO besteht für die Schweiz keine rechtliche Verpflichtung, die Revision zu übernehmen.

Eine Übernahme würde durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses des FZA erfolgen, dem die Schweiz ausdrücklich zustimmen müsste. Anschliessend käme das übliche innerstaatliche Genehmigungsverfahren zur Anwendung, einschliesslich eines allfälligen Referendums. Bis dahin gelten zwischen der Schweiz und der EU weiterhin die aktuellen Regelungen.

Eine verhandelbare Übernahme, aber nicht ohne Risiko

Im Gemischten Ausschuss könnte die Schweiz die Modalitäten einer Übernahme aushandeln, etwa Übergangsfristen oder Besonderheiten. Eine Ablehnung bleibt möglich, doch die EU könnte mit schwer vorhersehbaren Gegenmassnahmen reagieren. Ohne Übernahme bliebe die aktuelle Fassung der Verordnungen in Kraft, um den Preis einer deutlich schwierigeren Koordinierung der Sozialversicherungen.

Das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) regelt diesen Fall nicht, da die Revision bei den Verhandlungen noch nicht formell verabschiedet war. Es sieht jedoch eine dynamische Übernahme des relevanten Rechts in das FZA vor, die nie automatisch erfolgt und stets der nationalen Genehmigung unterliegt.

Sobald das Paket in Kraft ist, könnte die EU ein Schiedsgericht anrufen, wenn sich der Gemischte Ausschuss nicht einigt und die Schweiz eine Übernahme ablehnt. Stellt das Schiedsgericht fest, dass eine Übernahmepflicht nicht erfüllt wurde, könnte die EU verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schweiz könnte diese überprüfen lassen. Das heutige Abkommen sieht dagegen keinen Streitbeilegungsmechanismus vor.

Arbeitslosigkeit von Grenzgängerinnen und Grenzgängern: der zentrale Streitpunkt

Auf Schweizer Seite ist die Arbeitslosenentschädigung für Grenzgänger das heikelste Thema. Nach der Revision würde das Land der letzten Beschäftigung die vollständig arbeitslosen Grenzgänger nach 22 Wochen ununterbrochener Tätigkeit entschädigen, anstelle des Wohnsitzlandes. Das SECO beziffert die Mehrkosten für die Schweizer Arbeitslosenversicherung auf 500 bis 800 Millionen Franken, weist jedoch auf grosse Unsicherheiten hin.

Frühere Schätzungen, die in der Debatte weiterhin zitiert werden, gingen von 600 bis 900 Millionen Franken aus. Am 17. September hat der Nationalrat mit 109 zu 72 Stimmen eine Motion der SVP angenommen, die den Bundesrat auffordert, diese Übernahme abzulehnen. Der Bundesrat hält einen Entscheid derzeit für verfrüht. Die Motion bindet ihn zudem nur, wenn sie auch vom Ständerat angenommen wird.

Ein weiterhin offener Zeitplan

Die Verordnung muss zunächst im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die EU kann die Übernahme anschliessend auf die Traktandenliste des Gemischten Ausschusses setzen, ohne dass ein Termin feststeht.

Das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) schreitet parallel voran. Es wurde am 2. März 2026 in seinen wesentlichen Bestandteilen unterzeichnet und vom 28. September bis 1. Oktober im Ständerat beraten. Am 30. September hat dieser mit 23 zu 17 Stimmen für ein Referendum mit Volks- und Ständemehr zum Stabilisierungsteil gestimmt, gegen die Haltung des Bundesrates. Der Nationalrat muss noch entscheiden.

Für Unternehmen, die beidseits der Grenze tätig sind, könnten die europäischen Regeln und die im Verhältnis zur Schweiz geltenden Regeln daher eine Zeit lang auseinanderlaufen.

24 Monate zur Vorbereitung

Es ist keine sofortige Anpassung der Prozesse erforderlich. Die Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft; diese Veröffentlichung steht noch aus. Der Grossteil der neuen Regeln, darunter jene zu Entsendungen, zur Tätigkeit in mehreren Staaten und zu den A1-Bescheinigungen, wird 24 Monate nach diesem Inkrafttreten anwendbar sein, mit Ausnahme einiger technischer Bestimmungen.

Für laufende Situationen gilt eine Übergangsregelung. Entsendungen, die vor dem Anwendungsdatum begonnen haben, unterliegen weiterhin der alten Fassung von Artikel 12. In den übrigen Fällen, in denen sich die anwendbaren Rechtsvorschriften aufgrund der Reform ändern würden, gelten die alten Rechtsvorschriften weiter, solange die Situation unverändert bleibt, längstens zehn Jahre nach Inkrafttreten.

Diese Vorlaufzeit kann bereits heute genutzt werden.

Sechs Baustellen können ohne Abwarten eröffnet werden:

  • Laufende und geplante Mobilitäten erfassen: Entsendungen, Vielreisende und in mehreren Ländern tätige Mitarbeitende.
  • Bestehende A1-Bescheinigungen überprüfen, insbesondere jene für Tätigkeiten in mehreren Staaten, deren Anfangsdauer auf 24 Monate begrenzt wird.
  • Die Prüfung der dreimonatigen Vorversicherung und die vorherige Meldung in den Abreiseprozess integrieren.
  • Ein Raster zur Einordnung von Reisen (Geschäftsreise, Entsendung, Tätigkeit in mehreren Staaten) einführen, das die steuerlichen und migrationsrechtlichen Aspekte berücksichtigt.
  • Die Tage pro Land, einschliesslich Homeoffice-Tagen, laufend statt nachträglich erfassen.
  • Für die Mobilität zwischen der Schweiz und der EU den Beschluss des Gemischten Ausschusses sowie den politischen Fahrplan der Schweiz verfolgen; bis dahin gelten die aktuellen Regeln weiter.

Die Reform wird einzelne Fälle erleichtern, insbesondere kurze Reisen, verlagert den Aufwand jedoch auf eine frühzeitige Planung und sorgfältige Dokumentation. Wir werden die Übernahme zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufmerksam verfolgen und in einem kommenden Newsletter darauf zurückkommen.