1. Ausgangslage und aktuelle Entwicklungen
In der Schweiz wird die Gewinnsteuer grundsätzlich auf Basis des handelsrechtlichen Einzelabschlusses einer Gesellschaft erhoben, der gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts (OR) erstellt wird. Dieses Konzept wird als Massgeblichkeitsprinzip bezeichnet und besagt, dass die Handelsbilanz (Bilanz- und Erfolgsrechnung) Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bildet („tax follows book“). In bestimmten Fällen sind Unternehmen verpflichtet oder berechtigt, zusätzlich zum OR‑Abschluss einen Abschluss nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (z. B. Swiss GAAP FER/RPC oder IFRS) zu erstellen.
Das Massgeblichkeitsprinzip gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das schweizerische Steuerrecht enthält Korrekturvorschriften, welche es den Steuerbehörden erlauben, das handelsrechtliche Ergebnis anzupassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Aufwendungen steuerlich nicht als geschäftsmässig begründet gelten oder wenn Erträge nicht über die Erfolgsrechnung erfasst wurden. Folglich kann die gewählte rechnungslegungsrechtliche Behandlung nach OR das steuerliche Ergebnis wesentlich beeinflussen und auch dann zu steuerlichen Aufrechnungen führen, wenn die entsprechende Verbuchung handelsrechtlich zulässig ist.
In seinem Urteil 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Wertschwankungsreserven, die im handelsrechtlichen Abschluss gebildet werden, wenn kotierte Wertschriften gemäss Art. 960b OR zum Marktwert bewertet werden. Das Gericht bestätigte, dass solche Wertschwankungsreserven nicht automatisch steuerwirksam sind. Die Bildung einer Wertschwankungsreserve zur Neutralisierung von Marktwertgewinnen ist steuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie lediglich ein allgemeines Risiko zukünftiger Kursverluste widerspiegelt. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Kantone in der Praxis pauschale Ansätze erlauben können, hierzu jedoch nicht verpflichtet sind. Entsprechend dürften die kantonalen Steuerpraktiken weiterhin uneinheitlich bleiben und sich infolge dieses Entscheids weiterentwickeln.
2. Handelsrechtlicher Rechnungslegungsrahmen (OR) für kotierte Wertschriften
Die handelsrechtliche Rechnungslegung in der Schweiz erfolgt gemäss den Vorschriften des OR. Bei revisionspflichtigen Gesellschaften stützen sich die Revisionsstellen in der Praxis häufig auf das Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP) als Auslegungshilfe zur Anwendung und Dokumentation der OR‑Vorgaben.
Kotierte Wertschriften können nach OR grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Arten bilanziert werden, abhängig davon, ob sich das Unternehmen für die nachfolgend dargestellte Bewertung zum Marktwert entscheidet.
2.1. Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Art. 960a OR)
Bei der Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden nicht realisierte Gewinne auf kotierten Wertschriften handelsrechtlich grundsätzlich nicht erfolgswirksam erfasst. Wertverluste sind hingegen zu berücksichtigen, typischerweise durch eine Wertberichtigung oder Abschreibung über die Erfolgsrechnung.
Dieser Ansatz hält nicht realisierte Marktwertsteigerungen aus der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung heraus, während eingetretene Wertverluste abzubilden sind. Soweit frühere Wertberichtigungen nicht mehr gerechtfertigt sind, müssen sie wieder aufgelöst werden.
2.2. Bewertung zum Marktwert mit Wertschwankungsreserve (Art. 960b OR)
Kotierte Wertschriften sowie andere Aktiven mit einem beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen in der Folgebewertung zum Marktwert am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Anschaffungswert liegt. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht, nicht um eine Pflicht. Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, ist es auf alle Aktiven der entsprechenden Bilanzpositionen mit beobachtbarem Marktpreis anzuwenden. Im Anhang ist auf diese Bewertung hinzuweisen. Zudem ist der Gesamtwert der so bewerteten Aktiven für Wertschriften und für übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offenzulegen.
Bei Anwendung der Bewertung zum Kurs- bzw. Marktpreis erlaubt das OR zusätzlich die Bildung einer Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung, um Kursschwankungen Rechnung zu tragen (sog. Wertschwankungsreserve). Diese Wertberichtigung ist jedoch nur zulässig, soweit dadurch weder der Anschaffungswert noch ein allenfalls tieferer Kurs- bzw. Marktwert unterschritten wird. Der Gesamtbetrag der Schwankungsreserve ist gesondert in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen.
Das Unternehmen kann später auf die Option der Bewertung zum Marktwert verzichten, sofern dieser Wechsel hinreichend begründet und als Änderung der Rechnungslegungsmethode dargestellt wird. Gemäss dem Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungslegungsmethoden, wie er im HWP Rechnungslegung, Teil II.3.3.4.6, dargelegt wird, erfordert ein solcher Wechsel der Bewertungsmethode eine konsistente Anwendung auf das laufende Geschäftsjahr und die vorangehenden Vergleichsperioden. In der Realität führt dies im Sinne der «good practice» zu einer retrospektiven Anpassung des Abschlusses, als ob die neue Methode stets angewendet worden wäre.
Bei Aufgabe der Bewertung zum Marktwert sind die betreffenden Vermögenswerte wieder nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen, d. h. grundsätzlich zu Anschaffungskosten unter Berücksichtigung allfälliger notwendiger Wertberichtigungen, zu bilanzieren. Eine im Zusammenhang mit der Marktwertbewertung gebildete Wertschwankungsreserve ist aufzulösen; der daraus resultierende Effekt ist erfolgswirksam zu erfassen. Liegt der beizulegende Wert im Zeitpunkt des Methodenwechsels unter dem Anschaffungswert, ist eine entsprechende Wertberichtigung vorzunehmen. Der Methodenwechsel ist sachlich zu begründen und im Anhang offenzulegen.
3. Aktuelle steuerliche Behandlung und kantonale Praxis
Das Bundesgericht stellt im Urteil 9C_625/2023 vom 19. Februar 2025 klar, dass der steuerbare Gewinn massgeblich von der bilanziellen Erfassung abhängt, wenn kotierte Wertschriften gemäss Art. 960b OR zum Marktwert bewertet und eine Wertschwankungsreserve über die Erfolgsrechnung erfasst wird. In solchen Fällen besteht die zentrale steuerliche Fragestellung darin, ob der verbuchte Aufwand ein konkretes und quantifizierbares Verlustrisiko zum Bilanzstichtag widerspiegelt oder lediglich als allgemeiner Puffer für zukünftige Marktvolatilität dient.
Obwohl das Urteil die Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine Wertschwankungsreserve steuerlich wirksam sein kann, lässt es weiterhin Spielraum für unterschiedliche verwaltungspraktische Ansätze. Die Beurteilung, ob eine Wertschwankungsreserve ausreichend begründet ist, hängt nach wie vor stark vom Ermessen der zuständigen Steuerbehörde ab. Entsprechend können die praktischen Ergebnisse weiterhin divergieren, und die kantonale Praxis dürfte sich infolge des Urteils weiterentwickeln. Die nachfolgenden Abschnitte veranschaulichen dies anhand ausgewählter kantonaler Beispiele.
3.1. Selected cantonal approaches in practice
Bei der Bewertung zu Anschaffungskosten werden nicht realisierte Gewinne aus kotierten Wertschriften handelsrechtlich nicht über die Erfolgsrechnung erfasst. Wertverluste sind hingegen bei Eintritt zu berücksichtigen, typischerweise durch eine über die Erfolgsrechnung verbuchte Wertberichtigung oder Abschreibung.
- Zürich: gilt in der Praxis als restriktiv. Wertschwankungsreserven auf kotierten Wertschriften, die zum Marktwert bewertet werden, werden steuerlich nicht anerkannt, wenn sie lediglich der Wertberichtigung von nicht realisierten Gewinnen dienen oder eine allgemeine Marktvolatilität abbilden. Fehlt ein spezifisches und quantifizierbares Verlustrisiko, das bereits zum Bilanzstichtag besteht, werden solche Reserven in der Regel steuerlich aufgerechnet.
- Luzern: verfolgt einen vorgabebasierten, prozentualen Ansatz. Gemäss publizierter Praxis werden Wertschwankungsreserven steuerlich bis zu 10 % des Wertschriftenportfolios per Bilanzstichtag (basierend auf dem Marktwert oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis) ohne weitergehende Substanziierung akzeptiert. Übersteigende Beträge müssen hingegen durch eine konkrete Risikoanalyse sowie eine angemessene Dokumentation belegt werden.
- Zug: Im Gegensatz dazu verfolgt der Kanton Zug keinen festen prozentualen Safe‑Harbour‑Ansatz. Sein Vorgehen ist prinzipienbasiert. Werden kotierte Wertschriften zum Marktwert bewertet, ist eine Wertschwankungsreserve grundsätzlich auf den Betrag der im gleichen Geschäftsjahr erfassten Aufwertung begrenzt, was in der Regel zu einem Netto‑Null‑Effekt für die entsprechende Periode führt. Dabei wird besonderes Gewicht auf die konsistente Anwendung der Methode, die Einhaltung der handelsrechtlichen Untergrenze gemäss OR (keine Reduktion unter die Anschaffungskosten bzw. den tieferen beobachtbaren Marktwert) sowie auf den separaten Ausweis der Wertschwankungsreserve gelegt, entweder in der Bilanz oder im Anhang.
- Genf: Der Kanton Genf scheint keinen breit publizierten quantitativen Safe‑Harbour‑Ansatz anzuwenden, der mit der expliziten 10‑%‑Schwelle des Kantons Luzern vergleichbar wäre. In der Praxis erfolgt die steuerliche Beurteilung von Wertschwankungsreserven häufig einzelfallbezogen. Bei wesentlichen Beträgen wird zur Reduktion der Rechtsunsicherheit oftmals die Einholung eines Steuerrulings in Betracht gezogen, wobei eine steuerliche Anerkennung nicht garantiert werden kann.
4. Empfehlungen
4.1. Bevorzugte Lösung – Anschaffungskosten (historische Kosten)
Soweit dies möglich ist, und idealerweise bereits bei der Gründung der Gesellschaft, besteht der robusteste Ansatz darin, für kotierte Wertschriften die Bewertung zu historischen Anschaffungskosten nach OR anzuwenden, erforderlichenfalls Wertberichtigungen zu erfassen und diese wieder aufzulösen, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dieser Ansatz vermeidet die Erfassung nicht realisierter Gewinne in der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung und umgeht damit weitgehend die steuerliche Problematik, die durch das jüngste Bundesgerichtsurteil aufgezeigt wurde. Diese ergibt sich insbesondere in Konstellationen, in denen die Bewertung zum Marktwert mit der Bildung von Wertschwankungsreserven kombiniert wird. Realisierte Gewinne bleiben bei Veräusserung der Wertschriften steuerbar.
4.2. Alternative Lösung (wenn die Bewertung zum Marktwert erforderlich ist oder bereits angewendet wird)
4.2.1. Falls die Bewertung zum Marktwert erforderlich ist
Sind kotierte Wertschriften gemäss Art. 960b OR zwingend zum Marktwert zu bewerten, sollte die rechnungslegungs und steuerliche Ausgestaltung darauf ausgerichtet sein, Kontroversen zu minimieren, anstatt nicht realisierte Gewinne rein mechanisch zu neutralisieren.
Dies setzt eine strikte Einhaltung der OR Vorgaben voraus, insbesondere die einheitliche Anwendung innerhalb der jeweiligen Bilanzposition sowie eine ordnungsgemässe Offenlegung im Anhang. Eine allfällige Wertschwankungsreserve ist dabei als eng begründete und klar substantiierte Anpassung zu behandeln. In der Praxis sollte sich die Reserve – soweit relevant – an anerkannten kantonalen Praxisansätzen orientieren und durch eine angemessene Dokumentation gestützt sein. Diese sollte insbesondere die Konsistenz der Anwendung, die Einhaltung der handelsrechtlichen Untergrenze gemäss OR sowie das Vorliegen eines konkreten und quantifizierbaren Risikos belegen und nicht lediglich auf eine allgemeine Marktvolatilität abstellen.
4.2.2. Falls die Bewertung zum Marktwert bereits angewendet wird
Aus steuerlicher Sicht stellt die Rückkehr zur Bewertung zu Anschaffungskosten gemäss Art. 960a OR grundsätzlich eine robustere Lösung dar, da sie das wiederkehrende Risiko steuerlicher Aufrechnungen im Zusammenhang mit Wertschwankungsreserven auf kotierten Wertschriften beseitigt.
Eine solche Umstellung kann jedoch wesentliche unmittelbare steuerliche Auswirkungen haben. Insbesondere erfordert die Aufgabe der Bewertung zum Marktwert die vollständige Auflösung einer bestehenden Wertschwankungsreserve über die Erfolgsrechnung. Dies führt in der Regel in Übereinstimmung mit dem Massgeblichkeitsprinzip zu einer einmaligen Erhöhung des steuerbaren Gewinns im Jahr der Umstellung.
Entsprechend kann eine Rückkehr zur Bewertung zu Anschaffungskosten zwar die steuerliche Unsicherheit für die Zukunft reduzieren, sie kann jedoch zugleich erhebliche einmalige Steuerkosten auslösen. Dieser Zielkonflikt sollte sorgfältig beurteilt werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe der bestehenden Wertschwankungsreserve, der Verfügbarkeit von steuerlichen Verlustvorträgen sowie des gesamthaften Steuerprofils des Unternehmens.
Vor diesem Hintergrund sollte die Wahl zwischen Anschaffungskosten‑ und Marktwertbewertung nicht ausschliesslich aus rechnungslegungsrechtlicher Sicht, sondern auch unter Berücksichtigung des resultierenden steuerlichen Risikoprofils sowie der relevanten kantonalen Praxis erfolgen. Das Steuer‑ und Accounting‑Team von RSM steht Ihnen gerne zur Verfügung, um diese Optionen zu erörtern und deren Auswirkungen anhand eines konkreten Einzelfalls zu prüfen.