Willkommene administrative Vereinfachung

In einer am 22. Juni 2026 veröffentlichten Mitteilung kündigte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine erfreuliche Vereinfachung im Bereich der Umsatzabgabe an.

Mit sofortiger Wirkung müssen umsatzabgabepflichtige Effektenhändler das offizielle Formular (Formular 9 bzw. Formular 9 FL) nicht mehr einreichen, wenn für die betreffende Abrechnungsperiode keine Umsatzabgabe geschuldet ist.

Diese Massnahme zielt darauf ab, den administrativen Aufwand für die betroffenen Steuerpflichtigen zu reduzieren, während die Meldepflicht in Fällen, in denen tatsächlich eine Steuer geschuldet ist, weiterhin bestehen bleibt.

Wer ist betroffen?

Diese Vereinfachung gilt für natürliche und juristische Personen, die als Effektenhändler im Sinne des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben der Umsatzabgabe unterliegen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Banken und Finanzinstitute
  • Wertpapierhäuser
  • bestimmte Vermögensverwalter und Versicherungseinrichtungen
  • sowie bestimmte Schweizer Gesellschaften (insbesondere Holdinggesellschaften, Investmentgesellschaften oder andere juristische Personen), welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifikation als Effektenhändler erfüllen

Insbesondere kann eine Schweizer Gesellschaft als Effektenhändler gelten, wenn sie steuerbare Wertschriften mit einem Buchwert von mehr als CHF 10 Millionen hält. Solche Gesellschaften können daher bei bestimmten Wertschriftentransaktionen der Umsatzabgabe unterliegen.

Unternehmen, die regelmässig Akquisitionen, Veräusserungen oder Restrukturierungen mit Bezug zu Finanzinstrumenten durchführen, sollten prüfen, ob diese Vereinfachung auf sie anwendbar ist.

Wie war die bisherige Regelung?

Gemäss Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) müssen Personen, die der Umsatzabgabe unterliegen, die geschuldete Steuer innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf jedes Quartals unaufgefordert bei der ESTV abrechnen und entrichten. Hierzu ist eine Abrechnung auf dem offiziellen Formular einzureichen.

Gestützt auf diese Bestimmung sowie die bisherige Verwaltungspraxis der ESTV, insbesondere Ziffer 54 des Kreisschreibens Nr. 12 zur Umsatzabgabe, waren Steuerpflichtige bislang verpflichtet, das offizielle Formular (Formular 9 bzw. Formular 9 FL) nach jeder Abrechnungsperiode einzureichen – selbst dann, wenn keine Umsatzabgabe geschuldet war.

Diese Pflicht bestand unabhängig davon, ob im betreffenden Quartal überhaupt steuerbare Transaktionen stattgefunden hatten. In der Praxis mussten Steuerpflichtige daher sogenannte Nullmeldungen einreichen, um der ESTV mitzuteilen, dass für die betreffende Periode keine Steuer geschuldet war.

Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung über die Stempelabgaben sieht jedoch vor, dass die ESTV ein vom ordentlichen Verfahren abweichendes Abrechnungs- oder Zahlungsmodell bewilligen oder festlegen kann, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.

Was ändert sich konkret?

Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeit und mit dem Ziel, unverhältnismässigen administrativen Aufwand zu vermeiden, hat die ESTV beschlossen, die Pflicht zur Einreichung des offiziellen Formulars mit sofortiger Wirkung aufzuheben, wenn für die betreffende Abrechnungsperiode keine Umsatzabgabe geschuldet ist.

Künftig müssen Steuerpflichtige eine Abrechnung nur noch dann bei der ESTV einreichen, wenn tatsächlich Umsatzabgabe geschuldet ist. Die Deklarations- und Zahlungspflichten bleiben jedoch unverändert bestehen, sofern steuerbare Transaktionen zu einer Umsatzabgabe führen.

Die ESTV hat zudem angekündigt, Ziffer 54 ihres Kreisschreibens Nr. 12 entsprechend anzupassen, damit die neue Verwaltungspraxis darin berücksichtigt wird.

Hinweise für Steuerpflichtige

  • Der Wegfall der Meldepflicht gilt ausschliesslich für Abrechnungsperioden, in denen keine Umsatzabgabe geschuldet ist.
  • Die Pflichten zur Berechnung, Dokumentation und Entrichtung der Steuer bleiben bei steuerbaren Transaktionen unverändert bestehen.
  • Steuerpflichtige müssen weiterhin eine angemessene Dokumentation führen, um im Falle einer Prüfung nachweisen zu können, dass für die betreffende Periode keine Umsatzabgabe geschuldet war.
  • Interne Compliance-Prozesse sollten angepasst werden, um dieser neuen Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen.

Unsere Einschätzung

Auch wenn diese Massnahme keinen Einfluss auf die steuerliche Belastung der betroffenen Steuerpflichtigen hat, verdeutlicht sie das Bestreben der ESTV, administrative Pflichten dort zu reduzieren, wo diese aus Sicht der Steuerkontrolle nur einen begrenzten Mehrwert bieten.

Diese Entwicklung ist insbesondere für Steuerpflichtige zu begrüssen, die nur gelegentlich umsatzabgabepflichtige Transaktionen durchführen und bisher auch dann vierteljährliche Abrechnungen einreichen mussten, wenn keine Steuer geschuldet war.

Gleichzeitig sollten die betroffenen Unternehmen sicherstellen, dass ihre internen Prozesse eine ausreichende Dokumentation gewährleisten, um für die jeweiligen Perioden das Nichtbestehen einer Steuerpflicht nachweisen zu können. Ebenso ist sicherzustellen, dass die Deklarationspflichten weiterhin ordnungsgemäss erfüllt werden, sobald steuerbare Transaktionen vorliegen.

Unsere Spezialisten stehen Ihnen bei Fragen zur Umsatzabgabe sowie zu weiteren eidgenössischen Stempelabgaben gerne zur Verfügung.