Erbschaft und Schenkung
Auf Bundesebene gibt es keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Diese Steuern werden ausschliesslich von den Kantonen und teilweise auch von den Gemeinden erhoben.
Die Kantone sind frei in der Festlegung der Tarife, Steuersätze, Freibeträge sowie der Berechnungsmethoden für das steuerbare Vermögen.
Beispielsweise erhebt der Kanton Luzern keine Schenkungssteuer auf kantonaler Ebene, sofern die Schenkung mindestens fünf Jahre vor dem Tod der steuerpflichtigen Person erfolgt ist.
Allerdings ist im Kanton Luzern eine Erbschaftssteuer vorgesehen.
Die Kantone Schwyz und Obwalden hingegen erheben weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftssteuer.
Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft, direkte Nachkommen sowie Adoptiv- oder Stiefkinder sind in der Regel von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Jeder Kanton ist jedoch frei, eigene Regelungen festzulegen. Die Erbschaftssteuer wird von den Erben und Vermächtnisnehmern im Kanton des Verstorbenen geschuldet, während die Schenkungssteuer in der Regel vom Empfänger im Kanton des Schenkers zu entrichten ist.
Grundsätzlich gilt für die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer derselbe Tarif. Die Steuersätze variieren stark von Kanton zu Kanton, sind jedoch in der Regel progressiv ausgestaltet und richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen der steuerpflichtigen Person und dem Erblasser bzw. Schenker.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit dem Kreis der steuerpflichtigen Personen in den verschiedenen Kantonen:
Kanton | Ehepartner*in | Nachkomme*in | Vorfahren |
UR, FR, TI, VS, NW, ZG, SO, BL, AR, AG, GE, GR, OW, SZ | Steuerbefreit | Steuerbefreit | Steuerbefreit |
ZH, JU, BE, SH, LU*, BS, SG, GL, TG | Steuerbefreit | Steuerbefreit | Besteuert |
AI, VD, NE | Steuerbefreit | Besteuert | Besteuert |
*Bezüglich der Erbschaftssteuer im Kanton Luzern, die von Nachkomme*innen geschuldet ist, wird auf kantonaler Ebene keine Steuer erhoben. Die Gemeinden können jedoch eine Steuer erheben, die auf maximal 2 Prozent begrenzt ist.
Wie Sie festgestellt haben, befreien alle Kantone die Ehegatt*in von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Nur drei Kantone erheben noch eine Steuer auf Zuwendungen an Nachkomme*innen. Dabei handelt es sich um die Kantone Waadt, Neuenburg und Appenzell Innerrhoden. Verschiedene Kantone gewähren zudem Steuerbefreiungen für Eltern und/oder Grosseltern.