Am 19. Dezember 2025 hat der Ständerat als zweite Kammer eine bedeutende Änderung in Bezug auf die Verrechnung von Verlustvorträgen verabschiedet: Die Dauer der möglichen Verrechnung von Verlustvorträgen wird ab 2028 von 7 auf neu 10 Jahre verlängert. Diese Änderung betrifft ebenfalls Verluste von ausländischen Betriebsstätten Schweizer Unternehmen.
Die Referendumsfrist ist am 17. April 2026 ungenutzt abgelaufen. Die Gesetzesänderung ist damit definitiv angenommen worden, vorbehaltlich der formellen Festlegung des Inkrafttretens durch den Bundesrat.
Die Verlängerung gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern und gewährleistet somit eine einheitliche steuerliche Behandlung auf allen Ebenen.
Geltungsbereich
Die neue Verlustvortragsdauer gilt für Verluste, welche ab der Steuerperiode 2020 entstanden sind, somit insbesondere auch für die Verluste der von der COVID-19-Krise geprägten Geschäftsjahre. Frühere Verluste unterliegen weiterhin der derzeitigen Begrenzung auf sieben Jahre.
Stand der Reform
Das Gesetz wurde am 7. Januar 2026 im Bundesblatt veröffentlicht. Die fakultative Referendumsfrist von 100 Tagen ist am 17. April 2026 ungenutzt abgelaufen.
Das Inkrafttreten der neuen Regelung ist derzeit auf den 1. Januar 2028 vorgesehen, vorbehaltlich des formellen Entscheids des Bundesrates.
Unsere Analyse
Die Verlängerung der Verlustvortragsdauer ist eine pragmatische und willkommene Entwicklung. Diese hilft insbesondere Start-ups, welche regelmässig in den ersten 5 Lebensjahren Verluste einfahren. Oft sind Start-up nämlich dann für die nächsten 1-2 Jahre zu wenig profitabel, um von der Verlustverrechnung überhaupt Gebrauch zu machen. Ausserdem hilft die Neuregelung Unternehmen mit langen Konjunkturzyklen oder solchen, die sich nur langsam erholen können.
Es ist auch anzumerken, dass mehrere EU Länder bereits einen zeitlich unbegrenzte Verrechnung von Verlustvorträgen zulassen. Das Schweizer System bleibt somit im Vergleich zu 14 von 28 EU-Staaten, die kein zeitliche Limitierung kennen, immer noch konservativ. Dennoch ist die Verlängerung von 7 auf 10 Jahre ein klarer Schritt in die richtige Richtung. Langfristig wäre es jedoch ebenfalls prüfenswert, eine Lösung ohne zeitliche Beschränkung in Betracht zu ziehen.
Schliesslich sei daran erinnert, dass das Schweizer Steuerrecht nach wie vor keinen Verlustrücktrag wie zum Beispiel Deutschland vorsieht (sog. Loss Carry-Back; Verrechnung von aktuellen Verlusten mit Gewinnen aus früheren Geschäftsjahren). Das Schweizer System kennt ausschliesslich den Verlustvortrag, d.h. das sog. Loss- Carry-Forward-Prinzip.
Nichtsdestotrotz scheint diese Entwicklung ein gelungener Abschluss der Wintersession der Räte und eine erfreuliche Entwicklung für den Wirtschaftsstandort Schweiz.