In der Schweiz besteht keine Bundessteuer auf Erbschaften oder Schenkungen. Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit der Kantone. Entsprechend gelten 26 unterschiedliche kantonale Steuersysteme, die jeweils eigene Regelungen, Freibeträge und Steuersätze vorsehen.

Dieses dezentrale System macht die Schenkungs und Erbschaftssteuerplanung besonders komplex, insbesondere für Privatkundinnen und Privatkunden mit interkantonalen oder internationalen Sachverhalten, Unternehmensvermögen, Trust Strukturen oder Immobilienbesitz. Ein fundiertes Verständnis der anwendbaren schweizerischen Regelungen ist entscheidend, um steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen, Doppelbesteuerungen zu vermeiden und eine effiziente Planung sicherzustellen.

Grundsätze der schweizerischen Erbschafts und Schenkungsbesteuerung

Rechtsrahmen der Schenkungs und Erbschaftssteuer in der Schweiz

Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in der Schweiz wird sowohl durch das Zivilrecht als auch durch das kantonale Steuerrecht geregelt. Das schweizerische Zivilrecht bestimmt die Organisation der Erbfolge sowie die Verteilung des Vermögens, insbesondere in Fällen, in denen kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Die kantonalen Steuergesetze legen hingegen fest, wie und in welchem Umfang Erbschaften und Schenkungen besteuert werden.

Zentrale Grundsätze sind:

  • das Fehlen einer eidgenössischen Erbschafts oder Schenkungssteuer,
  • 26 Kantone mit jeweils eigenständigen Steuersystemen,
  • die Steuerhoheit richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz der schenkenden oder verstorbenen Person,
  • spezifische Zuteilungsregeln für Unternehmensvermögen und Immobilien.

Wer unterliegt der schweizerischen Schenkungs und Erbschaftssteuer

Erbschafts‑ und Schenkungssteuern fallen grundsätzlich an, wenn:

  • die schenkende Person in der Schweiz steuerlich ansässig ist
  • die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes in der Schweiz steuerlich ansässig war

Nach schweizerischer Rechtsprechung gilt eine Person als in der Schweiz ansässig, wenn sie sich dort tatsächlich aufhält oder die Absicht hat, sich langfristig dort niederzulassen.

Die Steuer ist grundsätzlich im Wohnsitzkanton der schenkenden oder verstorbenen Person geschuldet, vorbehaltlich wichtiger Ausnahmen:

  • Geschäftsvermögen wird im Kanton besteuert, in dem sich der Geschäftsbetrieb einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens befindet
  • Immobilien werden im Kanton besteuert, in dem sich die Liegenschaft befindet

Ausländische Immobilien unterliegen grundsätzlich nicht der schweizerischen Erbschaftssteuer

Die korrekte Bestimmung des Wohnsitzes sowie die sachgerechte Zuteilung der Vermögenswerte sind von zentraler Bedeutung, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.

Steuerbemessungsgrundlage, Freibeträge und kantonale Besonderheiten

Steuerbemessungsgrundlage und Begünstigte

Die schweizerische Erbschafts‑ und Schenkungssteuer wird grundsätzlich auf dem Betrag erhoben, den jede Erbin oder jeder Erbe beziehungsweise jede begünstigte Person erhält. Die anwendbare Steuer hängt ab von:

  • dem Wert der übertragenen Vermögenswerte
  • dem Verwandtschaftsgrad zwischen der schenkenden oder verstorbenen Person und der begünstigten Person

Steuerbemessungsgrundlage, Freibeträge und kantonale Besonderheiten

Kantonsübergreifend sind Übertragungen zwischen Ehegatten vollständig von der Erbschafts und Schenkungssteuer befreit.
Schenkungen oder Erbschaften, die von leiblichen oder adoptierten Kindern erhalten werden, sind grundsätzlich steuerbefreit, mit wesentlichen Ausnahmen in einzelnen Kantonen:

  • Appenzell Innerrhoden: Freibetrag von CHF 300 000 pro Kind, darüber hinausgehende Beträge werden zu einem Einheitssatz von 1 Prozent besteuert
    Waadt: Steuerbefreiung bei Erbschaften bis CHF 1 000 000 sowie bei Schenkungen bis CHF 300 000 pro Jahr, danach progressive Steuersätze
    Neuenburg: Einheitlicher Steuersatz von 3 Prozent

Eltern, Geschwister, entferntere Verwandte sowie nicht verwandte Begünstigte können je nach Kanton und Näheverhältnis zum Erblasser zu Steuersätzen zwischen 2 Prozent und 50 Prozent besteuert werden.

Gemeinnützige Stiftungen können unter Einhaltung der kantonalen Voraussetzungen von einer vollständigen Steuerbefreiung profitieren.

Steuerfreie Freibeträge und kantonale Ausnahmen

Wesentliche kantonale Unterschiede bestehen weiterhin:

  • Alle Kantone erheben eine Erbschaftssteuer, mit Ausnahme von Schwyz und Obwalden.
  • Alle Kantone erheben eine Schenkungssteuer, mit Ausnahme von Schwyz, Obwalden und Luzern.

Zu den kantonalen Besonderheiten zählen unter anderem:

  • Luzern erhebt keine Schenkungssteuer, behandelt jedoch Schenkungen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Tod erfolgen, als Erbschaften.
  • Graubünden besteuert vererbte Vermögenswerte als Einheit, unabhängig von den Erbinnen und Erben.
  • Waadt kann unter bestimmten Voraussetzungen Erbschaftssteuer bei gewissen nicht in der Schweiz ansässigen Personen erheben, die nie in der Schweiz gearbeitet haben, vorbehaltlich anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen.

Methoden der Steuerfestlegung in den Kantonen

Die Schweizer Kantone wenden verschiedene Methoden zur Bestimmung der Erbschafts und Schenkungssteuersätze an, darunter:

  • Progressive Steuersätze, die sich sowohl am Wert der Erbschaft als auch am Verwandtschaftsgrad orientieren
  • Einheitssätze, die entsprechend der erhaltenen Vermögenswerte angepasst werden
  • Progressive Tarife, die mit Koeffizienten multipliziert werden, welche vom Verwandtschaftsgrad abhängen
  • Einheitssätze, die ausschliesslich auf dem Verwandtschaftsverhältnis basieren

Infolgedessen können vergleichbare Sachverhalte je nach betroffenem Kanton zu sehr unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen führen.

Veranlagung, Bewertung und spezifische Vermögensklassen

Bewertung von Unternehmensvermögen

Unternehmensvermögen wird grundsätzlich zum Marktwert zum Zeitpunkt des Todes oder der Übertragung bewertet. In mehreren Kantonen kann dieser Wert unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden, häufig um bis zu 50 Prozent.

Zu diesen Voraussetzungen zählt in der Regel, dass die erbende oder beschenkte Person eine aktive Rolle im Unternehmen übernimmt oder bereits vor der Übertragung eine Beteiligung am Unternehmen gehalten hat.

Besteuerung von Immobilien

Immobilien werden in der Regel zum Steuerwert und nicht zum Verkehrswert bewertet. Je nach kantonalen Vorgaben entspricht dieser Steuerwert üblicherweise zwischen 60 und 80 Prozent des Marktwerts.

Für landwirtschaftliche Grundstücke können spezifische Bewertungsregeln gelten, die sich am Ertrag der Liegenschaft orientieren.

Trusts und Erbschaftssteuer in der Schweiz

Die Schweiz erkennt Trusts nicht als Rechtsträger, wohl aber deren Wirkungen an.

Trusts werden grundsätzlich als widerruflich oder unwiderruflich eingestuft. Bei widerruflichen Trusts gilt der Settlor in der Regel als wirtschaftlicher Eigentümer der Trust Vermögenswerte. Eine Schenkungs oder Erbschaftssteuer entsteht in der Regel erst beim Tod des Settlors, wobei die anwendbaren Steuersätze mit den Steuerbehörden abgestimmt werden.

Unwiderrufliche discretionary Trusts sowie unwiderrufliche Fixed Interest Trusts können je nach Struktur und Umständen keine schweizerische Schenkungs oder Erbschaftssteuer auslösen.

Philanthropie und Stiftungen in der Schweiz

Stiftungen als Instrumente der Philanthropie und der Nachlassplanung

In der Schweiz bestehen über 13'000 Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von nahezu CHF 100 Milliarden, womit die Schweiz zu den weltweit bedeutendsten Stiftungsstandorten gehört.

Eine Stiftung ist rechtlich definiert als ein Vermögensbestand, der einem bestimmten Zweck gewidmet ist und von einem Stiftungsrat verwaltet wird. Stiftungen haben keine Eigentümerinnen oder Eigentümer und keine Mitglieder und unterliegen der Aufsicht durch staatliche Behörden.

Zentrale Punkte:

  • Stiftungen sind grundsätzlich steuerbefreit, sofern sie gemeinnützige Zwecke verfolgen.
  • Gründerinnen und Gründer sowie Spenderinnen und Spender können in der Regel bis zu 20 Prozent des steuerbaren Einkommens in Abzug bringen.
  • Eine Stiftung setzt eine unwiderrufliche Vermögensübertragung voraus und ist nicht per se ein Instrument zur Steuerersparnis.
  • Familienstiftungen bestehen und können unter strengen Voraussetzungen trustähnliche Strukturen aufweisen.

Die Errichtung, Ausstattung und Governance einer Stiftung haben massgebliche steuerliche Auswirkungen, sowohl auf schweizerischer als auch auf internationaler Ebene.

RSM Switzerland unterstützt Kundinnen und Kunden bei:

  • Durchführbarkeitsanalysen und Strukturierung;
  • Vermögensallokation und Finanzierungsstrategien;
  • Verhandlungen mit Steuer‑ und Aufsichtsbehörden;
  • Integration in die gesamtheitliche Nachfolge‑ und Erbschaftsplanung.

Individuelle Besteuerung: Erbschaft und Schenkung

In der Schweiz besteht keine Erbschafts oder Schenkungssteuer auf Bundesebene. Diese Steuern werden ausschliesslich von den Kantonen erhoben, welche festlegen:

  • die anwendbaren Steuertarife und Steuersätze,
  • Befreiungen und Freibeträge,
  • die Berechnungsmethoden.

Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner sowie direkte Nachkommen sind grundsätzlich steuerbefreit, mit Ausnahmen in einzelnen Kantonen Waadt, Neuenburg und Appenzell Innerrhoden.

Die Erbschaftssteuer ist von den Erbinnen und Erben im Kanton des Verstorbenen geschuldet. Die Schenkungssteuer ist grundsätzlich von der begünstigten Person im Kanton der schenkenden Person geschuldet.

Die Nachlassplanung kann Folgendes beinhalten:

  • Prüfung alternativer Vermögenshaltungsstrukturen;
  • Strategien zur zeitlichen Gestaltung von Schenkungen;
  • Grenzüberschreitende Koordination.

Internationale Erbschaften und grenzüberschreitende Sachverhalte

Doppelbesteuerungsabkommen und Zuteilungsregeln

Die Schweiz hat mit einer begrenzten Anzahl von Staaten Erbschaftssteuerabkommen abgeschlossen, darunter Deutschland, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten.

Gemäss diesen Abkommen werden Immobilien im Staat besteuert, in dem sie belegen sind, während Unternehmensvermögen dort besteuert wird, wo das Unternehmen tätig ist. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet die Schweiz in der Regel die Freistellungsmethode an.

Sachverhalte ohne Abkommen und Todesfälle im Ausland

Findet kein Abkommen Anwendung und tritt der Tod in der Schweiz ein, können weltweite bewegliche Vermögenswerte in der Schweiz steuerpflichtig sein, ausgenommen ausländische Immobilien. Eine Doppelbesteuerung kann aufgrund einer doppelten Steueransässigkeit oder aufgrund unterschiedlicher Methoden zur Schuldenzuordnung entstehen.

Bei einem Todesfall im Ausland werden weltweite bewegliche Vermögenswerte in der Regel im Ausland besteuert. Die Schweiz erhebt eine Erbschaftssteuer nur, wenn die verstorbene Person in der Schweiz ansässig war. Schweizer Immobilien und Unternehmensvermögen bleiben im Kanton steuerpflichtig, in dem sie belegen sind, gegebenenfalls zu Höchststeuersätzen, sofern kein Antrag auf Anwendung eines effektiven Steuersatzes gestellt wird.

Pflichten zur Einhaltung der Steuerbestimmungen

Einreichung und Zahlung

Erbschafts und Schenkungssteuererklärungen sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen bis zu 6 Monaten nach der Übertragung einzureichen, abhängig vom Kanton und der Art des Vorgangs. Die Zahlung ist üblicherweise innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Steuerveranlagung fällig, vorbehaltlich kantonaler Abweichungen.

Wer steuerpflichtig ist

Im Todesfall sind die Erbinnen und Erben für die Erbschaftssteuer haftbar. Bei Schenkungen ist grundsätzlich die begünstigte Person steuerpflichtig. In bestimmten Kantonen kann die schenkende Person solidarisch haftbar gemacht werden, sofern die begünstigte Person die Steuer nicht bezahlt.

Unsere Unterstützung

Wie RSM Switzerland Privatkundinnen und Privatkunden unterstützt

RSM Switzerland unterstützt Privatkundinnen und Privatkunden, Familien sowie Unternehmerinnen und Unternehmer in sämtlichen Fragen der Erbschafts und Schenkungssteuerplanung. Dies umfasst die Nachfolge und Erbschaftsplanung, die Überprüfung und Ausarbeitung von Testamenten, Strukturierungen zu Lebzeiten, Vermögenshaltungsstrategien sowie die grenzüberschreitende Koordination mit ausländischen Beraterinnen und Beratern.

Als Teil des Netzwerks RSM Private Client Services bieten wir koordinierte multi‑jurisdiktionale Lösungen, die auf die persönlichen und familiären Ziele unserer Kundinnen und Kunden abgestimmt sind.

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