Am 8. Mai 2025 wurde die aktualisierte Mehrwertsteuerverordnung über Verwaltungspflichten veröffentlicht. Dieses aktualisierte Dekret enthält eine Reihe wichtiger inhaltlicher Änderungen, die Unternehmer und in einigen Fällen auch Nichtunternehmer betreffen. Die wichtigsten Änderungen haben wir im Folgenden aufgeführt.
1. Transaktionsübersichten von öffentliche Verkehrsmittel zum Vorsteuerabzug zugelassen
Ab sofort können Transaktionsübersichten von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Vorsteuerabzug verwendet werden, auch wenn keine „OV-chipkaart“ verwendet wird. Dies gilt zum Beispiel beim Bezahlen mit einer EC-Karte oder einem Smartphone. Die Übersicht enthält jedoch spezifische Informationen, wie z.B. das Reisedatum, die Route und den Mehrwertsteuerbetrag.
2. Die Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Nichtunternehmern ist an das Finanzamt zu zahlen
Das Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2024, C-442/22 (Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie) hat klargestellt, dass auch Nichtunternehmer umsatzsteuerpflichtig werden können, wenn sie die Mehrwertsteuer fälschlicherweise in der Rechnung ausweisen. Dies wurde nun auch in die aktualisierte Verordnung aufgenommen.
3. Verschärfte Pflicht zur Überprüfung fehlerhafter Umsatzsteuerrechnungen
Die Regeln für die Überprüfung von zu Unrecht berechneter Mehrwertsteuer wurden verschärft. Der Rechnungsempfänger trägt nun eine größere Verantwortung und muss aktiv prüfen, ob die vom Lieferanten berechnete Mehrwertsteuer korrekt ist. Im Zweifelsfall muss der Kunde prüfen, ob die Umsatzsteuer über öffentliche Quellen korrekt abgerechnet wurde, oder sich gegebenenfalls an das Finanzamt wenden. Geschieht dies nicht, kann das Finanzamt unter strengen Bedingungen den Abzug der Mehrwertsteuer erheben.
4. Zur Sonderregelung für die automatische Ermäßigung zu viel gezahlter Mehrwertsteuer außerhalb des Fünfjahreszeitraums
Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen oder der Erbringung digitaler Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer grundsätzlich im Bestimmungsland fällig, d. h. dort, wo der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es ist möglich, dass ein niederländischer Unternehmer im Bestimmungsland die niederländische Mehrwertsteuer anstelle der deutschen Mehrwertsteuer berechnet hat. Erhebt das andere Land zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachveranlagung, kann dies zu einer Doppelbesteuerung führen. Unterscheiden sich die zusätzlichen Veranlagungszeiträume, kann dies zu einer dauerhaften Doppelbesteuerungssituation führen. Der Staatssekretär hält dies für nicht wünschenswert und genehmigt eine verlängerte Frist für einen Erstattungsantrag von Amts wegen, die der Frist des anderen Mitgliedstaats entspricht.
5. Meldung einer Dienstleistung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat, der zwar Unternehmer ist, aber keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besitzt.
In einigen Fällen kann der ausländische Käufer keine USt-IdNr. angeben, da er die Kleinunternehmerregelung anwendet. In diesem Fall kann der Dienstleister keine ICP-Abrechnung abgeben, was zu Differenzen führt. Der stellvertretende Minister hält dies für unerwünscht und stimmt zu, dass der Dienstleister die Dienstleistung in diesen Fällen in Abschnitt 1 E der Umsatzsteuererklärung erfasst.