Der BFH hat klargestellt, dass die pauschale Steuerbefreiung von Arbeitslohn nach der niederländischen 30 %-Regelung als Erstattung von extraterritorialen Mehrkosten zu werten ist. Demzufolge ist auch dieser Anteil des Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland steuerlich freizustellen.
Für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, die in den Niederlanden angestellt und auch dort tätig sind, sieht die niederländische 30 %-Regelung eine Steuerfreistellung von 30 % des Arbeitslohns vor. Diese Regelung dient der Kompensation sog. extraterritorialer Mehrkosten, wie bspw. höheren Lebenshaltungskosten oder zusätzlichen Reisekosten.
Der BFH hat mit Urteil vom 10.04.2025 (Az. VI R 29/22, DStR 2025, S. 1514) entschieden, dass die niederländische 30 %-Regelung lediglich eine steuerfreie Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ermöglicht. Die Regelung führe damit nicht zu einer Nichtbesteuerung, so dass Deutschland auch den in den Niederlanden steuerfreien Anteil des Arbeitslohns nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) DBA-Niederlande freistellen muss.
Als Voraussetzung der abkommensrechtlichen Freistellung muss der Arbeitslohn von den Niederlanden „tatsächlich besteuert“ worden sein. Hierfür reiche es jedoch aus, wenn der Betrag in die niederländische Steuerbemessungsgrundlage einfließe – eine effektive Zahllast sei nicht nötig. Die 30 %-Regelung führe nicht zu einer persönlichen oder sachlichen Steuerbefreiung. Vielmehr handele es sich um eine pauschalierte Erstattung von steuererheblichen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Eine der abkommensrechtlichen Freistellung entgegenstehende Nichtbesteuerung i. S. d. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) DBA Niederlande sei damit nicht gegeben.
Hinweis: Laut dem BFH ist damit der gesamte Arbeitslohn nicht in die deutsche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) zu berücksichtigen.