Die Steuerbehörden sind befugt, Geldbußen für steuerliche Zwecke zu verhängen. Diese Befugnis wird mit einiger Regelmäßigkeit genutzt.
Nicht immer wird eine individuelle Beurteilung vorgenommen. So reicht es beispielsweise für die Verhängung der sogenannten Verzugsstrafen aus, dass festgestellt wurde, dass bestimmte steuerliche Pflichten nicht eingehalten wurden. Die Festlegung dieser Frage wurde in den digitalen Systemen der Steuerbehörden geregelt. Das System zeigt an, wenn z.B. die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht wurde oder dass die Lohnsteuer nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Bei anderen Steuerstrafen – den Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten – beurteilen die Steuerbehörden auf der Grundlage der Tatsachen und Umstände, ob dem Steuerpflichtigen ein Verschulden zuzuschieben ist, der die Verhängung einer Ordnungswidrigkeitsstrafe rechtfertigt.
Bußgelder
Die Festsetzung jeder Steuerstrafe beruht auf einem Vorwurf. Der Steuerpflichtige gegen die eine Geldbuße verhängt wurde, hat sich in einer Weise verhalten, die als unerwünscht angesehen wird und an der der Steuerpflichtige schuld ist. Hier kann ein Vergleich mit dem Strafrecht gezogen werden, wo keine Strafe ohne Schuld ausgesprochen wird. Diese Grade der Schuld führen zu unterschiedlichen Arten von Bestrafung. Bei der Steuerstrafe wird zwischen der sogenannten leichten Geldbuße (Versäumnisstrafe) und der schwereren Geldbuße (Ordnungswidrigkeitsstrafe) unterschieden. Wird eine Versäumnisstrafe als automatische Nichterfüllung einer steuerlichen Verpflichtung festgestellt, müssen die Steuerbehörden für die Ordnungswidrigkeitsstrafe tatsachlich nachweisen, dass der Steuerpflichtige grob oder vorsätzlich gegen die steuerlichen Pflichten verstoßen hat.
Bußgelder für Versäumnisse
Vor der Verhängung einer Versäumnisstrafe führen die Steuerbehörden kaum Ermittlungen durch. Das System stellt fest, ob zum Beispiel die Einkommensteuererklärung oder die Körperschaftsteuererklärung rechtzeitig eingereicht wurde. Die nicht rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung wird mit einer Versäumnisstrafe geahndet.
Ob der Steuerpflichtige, die die Steuererklärung abgibt, für die verspätete Abgabe verantwortlich gemacht werden kann, ist grundsätzlich unerheblich. Die Feststellung, dass die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht wurde, genügt. Wenn der Steuerpflichtige jedoch nichts daran ändern konnte, dass die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht wurde, sollte keine Versäumnisstrafe verhängt werden. Der Einwand, dass der Steuerpflichtige überhaupt nichts dafür konnte – die „Abwesenheit jeglicher Schuld“ – muss vom Steuerpflichtigen selbst vorgebracht werden. Auch die dafür erforderlichen Beweise muss der Steuerpflichtige selbst vorlegen. Dieses System wird akzeptiert, da die Versäumnisstrafe nicht der Bestrafung dienen, sondern auf die Erfüllung der steuerlichen Pflichten abzielen.
Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten
Auf der anderen Seite gibt es die höhere Geldstrafe, die Ordnungswidrigkeitsstrafe. Einem Bußgeld für Ordnungswidrigkeiten ist inhärent, dass es darauf abzielt, den Steuerpflichtigen zu bestrafen, dem vorgeworfen werden kann, seinen steuerlichen Pflichten vorsätzlich nicht nachgekommen zu sein. Diese Geldbußen werden nicht automatisch verhängt. Bevor eine Geldstrafe wegen Ordnungswidrigkeit verhängt werden kann, prüfen die Steuerbehörden, ob dem Steuerpflichtigen grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen vorgeworfen werden können. Solche Handlungen müssen zu einem Verstoß gegen die Steuergesetzgebung geführt haben. Während die Steuerbehörden Zeit lang in der Lage war, solche Beweise mit Hilfe von Vermutungen zu erbringen, sind die Steuerbehörden seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. April 2022 (ECLI:NL:HR:2022:526) verpflichtet, überzeugende Beweise vorzulegen.
Der Festsetzung eines Bußgeldes wegen Ordnungswidrigkeit geht daher eine Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen und Umstände voraus. Darüber hinaus ist anhand dieser Sachverhalt zu beurteilen, ob sie als Anhaltspunkt dafür angesehen werden (können), dass ein rechtsgültiger Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes erhoben werden kann.
Die Festsetzung eines Bußgeldes wegen Ordnungswidrigkeit ist daher nur möglich, wenn überzeugende Anhaltspunkte für grob schuldhaftes oder vorsätzliches Handeln vorliegen. Die tatsächliche Verhängung einer Ordnungswidrigkeitsstrafe erfolgt erst nach Benachrichtigung des Steuerpflichtigen. In der Mitteilung über die Absicht, eine Strafmaßnahme zu verhängen, wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben, auf diese Absicht zu reagieren. Wenn aus der eingereichten Stellungnahme der Steuerpflichtige hervorgeht, dass die Steuerbehörde nicht über alle oder die richtigen Fakten und Umstände verfügen, kann die Verhängung einer Strafzahlung verhindert werden. Diese Möglichkeit der Stellungnahme ist unabhängig von der Einlegung von Rechtsmitteln, wenn die Geldbuße dennoch verhängt wird.
Wenn Sie – unerwartet – gegen eine Steuergeldstrafe verhängt wurden, beraten Sie sich mit Ihrem RSM-Berater, ob und wenn ja, welche Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldbuße ergriffen werden können.