Mit den Steuerbescheiden werden bereits entstandene Steuerschulden materiell formalisiert. Der Tod oder die Beendigung der Existenz eines Steuerpflichtigen hat darauf keinen Einfluss. Dieses Ende der Steuerpflicht hat jedoch Konsequenzen für die Ausstellung des Steuerbescheids, dessen Bekanntgabe, die Personen die Rechtsmittel einlegen können, und die gegebenenfalls verhängte Geldbuße.
Formalisierung der materiell entstandenen Steuerschuld
Der Steuerbescheid ist die Formalisierung einer zuvor entstandenen materiellen Steuerschuld. Sowohl natürliche als auch juristische Personen erhalten Steuerbescheide. Auch im Falle des Todes oder der Auflösung einer juristischen Person werden Steuerbescheide über die durch dieses Ereignis entstandenen materiellen Steuerschulden ausgestellt.
Die Bedeutung des Steuerbescheids – die Formalisierung einer zuvor entstandenen materiellen Steuerschuld – ändert sich durch den Tod oder das Erlöschen einer juristischen Person nicht. Dieses Ereignis hat jedoch Konsequenzen.
Namensangabe und Anschrift
Der Steuerbescheid, die einer aufgelösten juristischen Person aufgelegt wird, wird auf den Namen dieser verschwundenen juristischen Person ausgestellt. Die Anschrift ist entweder die letzte den Steuerbehörden bekannte Adresse oder die des Rechtsnachfolgers.
Bekanntgebung
Nach der Festsetzung muss der Steuerbescheid bekannt gemacht werden. Die auf den Namen einer verschwundenen juristischen Person ausgestellte Steuerbescheid oder Bescheinigung wird bekannt gemacht, indem den Steuerbehörden sie an die Adresse einer der erwerbenden juristischen Personen sendet oder dort aushändigt. Ist die Anschrift einer erwerbenden juristischen Person nicht bekannt oder kann sie vernünftigerweise nicht bekannt sein, wird der Steuerbescheid an die letzten Geschäftsführer und Gesellschafter der verschwundenen juristischen Person gesandt oder ausgehändigt.
Die Bekanntmachung ist für das Inkrafttreten eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung unerlässlich. Wenn keine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt ist, entsteht keine Zahlungsverpflichtung.
Rechtshandlungen vornehmen
Die juristische Person, die aufgehört hat zu existieren, kann keine (Rechts-)Handlungen mehr vornehmen, wie beispielsweise die Einlegung eines Einspruchs. Die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid oder eine Bescheinigung im Namen der verschwundenen juristischen Person muss daher von oder im Namen derjenigen erfolgen, die ein Interesse an dem betreffenden Steuerbescheid oder der betreffenden Bescheinigung haben. Als solche interessierte Person qualifiziert sich beispielsweise die übernehmende juristische Person, auf die das Vermögen der verschwundenen juristischen Person unter allgemeinem Titel übergegangen ist. Sind keine Rechtsnachfolger vorhanden, haben die Gesellschafter der verschwundenen juristischen Person möglicherweise ein Interesse an der Einlegung eines Rechtsmittels und können handeln.
Geldbußen
Gegen eine juristische Person, die nicht mehr existiert, wird keine Geldbuße verhängt. Die vor dem Erlöschen der juristischen Person verhängte Geldbuße, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der juristischen Person noch nicht unwiderruflich ist, verfällt. Wenn zum Zeitpunkt des Erlöschens der juristischen Person eine unwiderrufliche Geldbuße vorliegt, diese Geldbuße jedoch noch nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde, verfällt diese Geldbuße.