Am 16. Oktober 2025 veröffentlichte der Staatssekretär für Finanzen das Dekret über Mediation bei Wertpapiertransaktionen (Nr. 2025-16407). Dieses Dekret bringt eine wichtige Klarstellung zur Mehrwertsteuerbehandlung von Unternehmensfinanzierungsdienstleistungen und bestätigt, dass die Mehrwertsteuerbefreiung für Vermittlungen bei Wertpapiertransaktionen weit ausgelegt werden muss.
Was beinhaltet die Entscheidung?
Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt, wenn der Dienstleister an allen Phasen einer Aktientransaktion beteiligt ist:
- Orientierungs- und Einführungsphase
- Informations- und Vorbereitungsphase
- Verhandlungsphase
- Vertragsschluss
Ein All-in-Corporate-Finance-Prozess fällt daher unter die Ausnahme, selbst wenn der Prozess vorzeitig beendet wird. Wenn nur materielle oder technische Dienstleistungen erbracht werden, wie die Erstellung eines Informationsmemorandums, Bewertungsberatung oder rechtliche Unterstützung, gelten diese nicht als Vermittlung und bleiben der Mehrwertsteuer unterworfen.
Darüber hinaus stellt das Dekret klar, dass auch die Kombination von Kauf- und Verkaufsaufträgen von Dritten, beispielsweise an einer Börse, unter die Ausnahme fällt.
Rechtsprechung und politische Entscheidungen
Bis jetzt gab es in der Praxis viele Diskussionen über den Umfang der Ausnahme. Während der Oberste Gerichtshof 2001 entschied, dass bestimmte Erwerbsdienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, legte der Europäische Gerichtshof die Mehrwertsteuerbefreiung im Urteil von „DTZ Zadelhoff“ breiter aus. Der Staatssekretär entscheidet sich nun ausdrücklich für diese breitere Auslegung, was eine wichtige Kursänderung in der Praxis bedeutet.
Folgen für die Praxis
- Dienstleister: Parteien, die ihre All-in-Unternehmensfinanzierungsdienste bereits auf freier Basis anbieten, werden keine direkten Konsequenzen erfahren. Für Dienstleister, die zuvor Mehrwertsteuer erhoben haben, kann die Entscheidung ein Grund sein, ihre Mehrwertsteuerposition neu zu bewerten.
- Recht auf Abzug: Die Anwendung der Befreiung kann zu einer Einschränkung des Rechts auf Abzug der Eingangssteuer führen. Dies erfordert eine Überprüfung der internen Mehrwertsteuerverwaltung.
- Kunden: Unternehmer, die Unternehmensfinanzierungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, müssen ab dem 16. Oktober 2025 auf Rechnungen mit Mehrwertsteuer achten. Bei All-in-Prozessen ist es nicht mehr korrekt, die Mehrwertsteuer zu akzeptieren. Keine rückwirkende Wirkung Die Entscheidung gilt ab dem 16. Oktober 2025 und bietet keine Übergangsfrist oder Klarheit über die Vergangenheit. Dies macht es notwendig, sorgfältig zu prüfen, ob und wie die neue Linie die zuvor angewandten Mehrwertsteuerabzüge beeinflusst.
Was bedeutet das für Sie?
Die Entscheidung bietet Möglichkeiten, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu beantragen, kann aber auch Auswirkungen auf Ihre Abzugsposition haben.
Wir beraten Anbieter von Unternehmensfinanzdienstleistungen und Unternehmern, die an Aktientransaktionen beteiligt sind, ihre Mehrwertsteuerposition neu zu analysieren.