In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Was ist die Definition relevanter Tätigkeiten?
  • Welche Daten über Verkäufer sollten Plattformbetreiber erheben?
  • Ist im Sinne der Vorschriften eine natürliche Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ein Verkäufer, der eine natürliche Person ist oder ein Rechtsträger?

Nach der DAC7-Richtlinie sind digitale Plattformbetreiber verpflichtet, die Informationen über Verkäufer zu melden, d.h. über Plattformnutzer, die eine natürliche Person oder ein Rechtsträger sind, die/der jederzeit während des Meldezeitraums auf der Plattform registriert ist und relevante Tätigkeiten ausübt. Was sind relevante Tätigkeiten im Sinne der DAC7 und des polnischen Gesetzentwurfs, mit dem diese Richtlinie umsetzt wird, und welche Informationen über Verkäufer sind meldepflichtig?

 

Was sind relevante Tätigkeiten?

Nach der in DAC7 aufgeführten Definition ist gilt als relevante Tätigkeit eine der folgenden (gegen Vergütung ausgeführten) Tätigkeiten:

  1. Vermietung von unbeweglichem Vermögen einschließlich von Wohn- und Gewerbeimmobilien, sowie von jeglichem sonstigen unbeweglichen Vermögen und Parkplätzen – wobei der polnische Gesetzentwurf darauf hinweist, dass als relevante Tätigkeit auch angesehen wird, Immobilien zur Verfügung zu stellen und einen Anteil daran oder einen Teil davon zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für zugehörige Räumlichkeiten;  
  2. eine persönliche Dienstleistung – d.h. eine Leistung, die zeitlich begrenzte (oder aufgabenbezogene) Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln. Diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder – nach Ermöglichung über eine Plattform – physisch und offline durchgeführt;
  3. den Verkauf von Waren –  n DAC7 wird als Ware jeglicher körperlicher Gegenstand bezeichnet. Der polnische Gesetzesentwurf bezieht sich auf die Definition der Sache im Sinne des Artikels 45 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-PL);
  4. Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.

Die Ausnahme von dieser Definition sind die Tätigkeiten eines Verkäufers, der als Angestellter des meldenden Plattformbetreibers oder eines verbundenen Unternehmens des Plattformbetreibers handelt.

Welche Informationen über Verkäufer werden von den Plattformbetreibern im Rahmen der DAC7 übermittelt?

Grundsätzlich ist ein Plattformbetreiber verpflichtet, folgende Daten über Verkäufer zu erheben:

  1. Vor- und Nachnamen/Firma
  2. die Hauptanschrift,
  3. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Verkäufer ausgestellt wurde (und den Mitgliedstaat, der diese Nummer ausgestellt hat) oder, falls keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist, den Geburtsort des Verkäufers,
  4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Verkäufers (falls vorhanden),
  5. das Geburtsdatum (bei natürlichen Personen),
  6. die Handelsregisternummer (bei Gesellschaften; bei einem polnischen Rechtsträger handelt es sich um die KRS-Nummer), 
  7. die Information über das Bestehen einer Betriebsstätte, über die relevante Tätigkeiten in der EU ausgeübt werden (falls vorhanden), unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaats, in dem sich diese Betriebsstätte befindet (im Falle von Gesellschaften),
  8. die Kennung des Finanzkontos (d.h. des Bankkontos), sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt und sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der meldepflichtige Verkäufer ansässig ist, öffentlich nicht bekannt gegeben hat, dass sie die Kennung nicht zu verwenden beabsichtigt,
  9. Vor- und Nachnamen bzw. Firma des Inhabers des Finanzkontos, auf das die Vergütung eingezahlt oder auf dem sie gutgeschrieben wird (sofern der meldende Plattformbetreiber über diese Information verfügt); falls der Vor- und Nachname (bzw. die Firma) des Verkäufers von der Bezeichnung des Inhabers des Finanzkontos abweichen – alle sonstigen der Identifizierung dienenden finanziellen Informationen, über die der meldende Plattformbetreiber in Bezug auf diesen Kontoinhaber verfügt,
  10. den Mitgliedstaat, in dem der meldepflichtige Verkäufer ansässig ist,
  11. die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die sie gezahlt oder gutgeschrieben wurde,
  12. jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums durch die Gesellschaft einbehalten oder berechnet werden.

Der Umfang der Daten, die aufgrund der Rechtsvorschriften zu erheben sind, wird für natürliche Personen und Rechtsträger, die keine natürlichen Personen sind (z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesellschaften bürgerlichen Rechts), sehr ähnlich sein. Es gibt jedoch einige grundlegende Unterschiede, die zu beachten sind. 

 

In welche Kategorie von Verkäufern sind natürliche Personen einzustufen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben?

Aus der DAC7 und dem polnischen Gesetzesentwurf geht nicht hervor, ob Verkäufer, die natürliche Personen sind und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, als Verkäufer einzustufen sind, die eine natürliche Person sind, oder als Rechtsträger.

Ausgehend von der Definition eines Rechtsträgers in DAC7 und dem Gesetzentwurf, wonach ein Rechtsträger als eine juristische Person, eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit oder eine rechtliche Vereinbarung einschließlich Gesellschaft, Stiftung und Trust verstanden wird, scheint der Begriff des Verkäufers, der eine natürliche Person ist, auch eine natürliche Person zu umfassen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.