In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Wie definieren die Vorschriften zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie digitale Plattformbetreiber?
  • Welche Plattformbetreiber sind von der Meldepflicht ausgenommen?
  • Wie wirkt sich die Meldepflicht nach DAC7 auf Nicht-EU-Plattformbetreiber aus?

Mit der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wurden digitale Plattformbetreiber verpflichtet, zahlreiche Informationen an Finanzverwaltung zu melden. Welche Unternehmen, die in Polen tätig sind, sollten sich auf die neuen Meldepflichten vorbereiten und wie?

 

Wer ist verpflichtet, den neuen Meldepflichten nachzukommen?

Die Meldepflicht gilt nicht nur für polnische Plattformbetreiber und diejenigen Betreiber, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, sondern auch für Plattformbetreiber, die weder in einem Mitgliedstaat verwaltet werden, noch in einem Mitgliedstaat eine Betriebsstätte haben. Welche Unternehmen gelten als Plattformbetreiber nach DAC7 und dem polnischen Gesetzesentwurf? 

 

Wer ist ein Plattformbetreiber?

Gemäß der DAC7-Richtlinie gilt als Betreiber einer digitalen Plattform jeder Rechtsträger, der auf einer bestimmten Plattform die Funktion eines Intermediärs zwischen dem Verkäufer und den Nutzern ausübt und es dem Verkäufer ermöglicht, die sog. relevanten Tätigkeiten gegen Vergütung auszuführen.

Es ist zu beachten, dass nach dieser Auslegung ein Rechtsträger, der (über seine eigene digitale Plattform) den Nutzern nicht nur seine eigenen Waren und/oder Dienstleistungen, sondern auch zusätzlich die Waren und/oder Dienstleistungen von Geschäftspartnern zur Verfügung stellt, auch als digitaler Plattformbetreiber angesehen werden kann.

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie in seiner derzeitigen Fassung definiert einen Plattformbetreiber als einen Rechtsträger, der mit den Verkäufern vereinbart, diesen Verkäufern eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

 

Was ist eine Plattform im Sinne der Vorschriften zur Umsetzung der DAC7?

DAC7 (und polnischer Gesetzentwurf zur Einführung innerstaatlicher Vorschriften) definiert als Plattform jegliche Software einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen (einschließlich mobiler Anwendungen), die Nutzern zugänglich ist und die es Verkäufern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine ‘relevante Tätigkeit’ für diese Nutzer auszuüben. 

Dazu gehören auch alle Vereinbarungen zwischen dem Plattformbetreiber und Nutzer über die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

DAC7 enthält auch bestimmte Ausnahmen von der Anerkennung der jeweiligen Software als Plattform. Als Plattform gilt nicht diejenige Software, die – ohne weiteres Eingreifen in die Ausübung einer relevanten Tätigkeit – ausschließlich Folgendes erlaubt:

  • die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit;
  • das Anbieten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevanten Tätigkeit durch Nutzer;
  • die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

Ist jeder Plattformbetreiber verpflichtet, seinen Meldepflichten nachzukommen? 

Nicht jeder Plattformbetreiber muss Informationen über Verkäufer bereitstellen. DAC7 definiert einen freigestellten Plattformbetreiber, der nicht verpflichtet ist, Informationen über Verkäufer an die Finanzbehörden zu übermitteln.

Ein freigestellter Plattformbetreiber ist ein Plattformbetreiber, der jährlich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats hinreichend nachweist, dass das gesamte Geschäftsmodell der Plattform so konzipiert ist, dass sie nicht über meldepflichtige Verkäufer verfügt.

Nach dem polnischen Gesetzentwurf ist der freigestellte Plattformbetreiber verpflichtet, dem Leiter der Landesfinanzverwaltung in der ihm bereitgestellten Mitteilung über Verkäufer eine Erklärung abzugeben, dass es aufgrund des angenommenen Geschäftsmodells keine meldepflichtigen Verkäufer gibt, die auf der Plattform tätig sind. Die Frist für die Übermittlung dieser Mitteilung endet am Ende des Monats, der auf das Ende des Meldezeitraums folgt.

 

Wozu sind Nicht-EU-Plattformbetreiber nach DAC7 verpflichtet?

Wie bereits erwähnt, gilt die Meldepflicht nach DAC7 auch für Plattformbetreiber außerhalb der Europäischen Union.

Ein solcher Plattformbetreiber ist ein Rechtsträger, der die Ausübung einer relevanten Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bereitstellung (Vermietung) von in einem Mitgliedstaat belegenem unbeweglichem Vermögen ermöglicht oder ein Rechtsträger, der die Ausübung einer relevanten Tätigkeit durch meldepflichtige Verkäufer ermöglicht und dabei weder meldender Plattformbetreiber eines Mitgliedstaates noch qualifizierter Plattformbetreiber eines Drittlands ist.

Wenn ein Plattformbetreiber die Voraussetzungen erfüllt, die es den Finanzbehörden ermöglichen, ihn gleichzeitig in Polen und einem anderen EU-Mitgliedstaat als meldenden Nicht-EU-Plattformbetreiber einzustufen, kann dieser Betreiber Polen als Land wählen, in dem er seinen Meldepflichten nachkommt. In einem solchen Fall muss sich der Rechtsträger in Polen mittels eines Registrierungsformulars einmal registrieren lassen, das bei der Landesfinanzverwaltung eingereicht wird.

Registriert sich der meldende Nicht-EU-Plattformbetreiber zu diesem Zweck in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Polen, muss er dem Leiter der Landesfinanzverwaltung seine Wahl elektronisch mitteilen – ebenfalls unter Verwendung des Registrierungsformulars.

Der Rechtsträger muss diesen Pflichten spätestens zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit als Plattformbetreiber nachkommen.

Ein meldender Nicht-EU-Plattformbetreiber ist grundsätzlich von der Übermittlung der Informationen über Verkäufer in Bezug auf qualifizierte relevante Tätigkeiten befreit, die unter den automatischen Austausch fallen, und zwar im Rahmen einer Vereinbarung, die den automatischen Austausch von gleichwertigen Informationen über meldepflichtige Verkäufer vorsieht, die in Polen ansässig sind und ein in Polen belegenes unbewegliches Vermögen bereitstellen.