Ausländische Unternehmen (aus polnischer Sicht) können in Polen ertrags- und/oder umsatzsteuerpflichtig werden, sofern ihre Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet Polens einen ausreichenden Umfang erreicht und bestimmte Merkmale aufweist. Sind Sie in Polen bereits geschäftlich tätig, bzw. arbeiten Sie mit polnischen Geschäftspartnern eng zusammen, so ist es zwingend erforderlich zu prüfen, inwieweit auf Ihr Unternehmen in Polen bestimmte besonderen steuerliche Pflichte die Anwendung finden.

 

Besitzt Ihr Unternehmen in Polen die ertragssteuerliche Betriebsstätte (permanent establishment) oder die umsatzsteuerliche Betriebsstätte (fixed establishment)? 

Die Antwort auf die obige Frage ist deutlich mehr kompliziert, als es auf den ersten Blick zu sein scheint.

Die ertragssteuerliche Betriebsstätte ist der für Zwecke der Ertragssteuern (KSt/ESt) sowohl auf der lokalen als auch auf der internationalen Ebene genutzte Begriff. Die Entstehung einer solchen ertragssteuerlichen Betriebsstätte hängt mit keiner formalen Antragstellung zusammen. Vielmehr ist es die Konsequenz der objektiven Umstände, welche darauf hinweisen, dass ein bestimmtes Unternehmen in Polen ausreichend dauerhaft präsent ist, damit seine Geschäftstätigkeit die Besteuerung mit den polnischen Ertragssteuern zur Folge hat.

 

Darüber hinaus ist es auch von Bedeutung, dass die ertragssteuerliche Betriebsstätte zwei Formen annehmen kann. Die erste Möglichkeit ist die „faktische“ Betriebsstätte (wenn ein Unternehmen über einen bestimmten Standort mit ausreichender technischer Ausstattung für eine Geschäftstätigkeit an einem bestimmten Ort verfügt – z.B. über ein Büro, eine feste Einrichtung, eine Baustelle). Die zweite Möglichkeit ist die Betriebsstätte als Folge der engen Zusammenarbeit mit einem abhängigen Vertreter (d.h. mit einer natürlichen Person oder mit einer Gesellschaft, welche in Polen im Namen des ausländischen Unternehmens tätig bleibt – z.B. ein Handelsvertreter).

Falls eine solche ertragssteuerliche Betriebsstätte in Polen tatsächlich entstanden ist, so unterliegen die über diese Betriebsstätte erzielten Einkünfte der lokalen polnischen Ertragsbesteuerung. Dies hängt mit der Pflicht zur Zahlung der polnischen Körperschaft- oder Einkommensteuer (darunter auch der monatlichen Vorauszahlungen auf die jährliche Steuer) und mit der Erfüllung von bestimmten Formalitäten (wie z.B. mit der Abgabe der Steuererklärungen, mit der Führung von Aufstellungen und Aufzeichnungen) zusammen. Kommt man diesen Pflichten nicht nach, so wird die Steuer nachträglich mit Verzugszinsen fällig, wobei auch die Haftung auf Grundlage der steuerstrafrechtlichen Vorschriften in Frage kommt.

Ein weiteres Problem stellt das Vorhandensein einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (einer festen umsatzsteuerlichen Einrichtung) dar. Diese darf leicht mit der ertragssteuerlichen Betriebsstätte verwechselt werden, daher soll man bei der Beurteilung eines konkreten Sachverhalts sehr vorsichtig vorgehen.

Es ist erforderlich, dass folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden, damit die umsatzsteuerliche Betriebsstätte zurecht angenommen werden kann: die Aufrechterhaltung der Betriebsstätte über eine bestimmte Zeit (Dauerhaftigkeit), das Vorhandensein der technischen Ressourcen und des entsprechenden Personals, sowie die Fähigkeit zum Leistungsbezug für eigenen Bedarf der Betriebsstätte oder die Nutzung der Betriebsstätte für die Erbringung der kompletten, vollwertigen Leistungen. Wichtig ist, dass die o.g. Ressourcen gar nicht dem ausländischen Unternehmen angehören müssen – diese dürfen genauso gut durch einen polnischen Geschäftspartner zur Verfügung gestellt werden (z.B. durch einen Subunternehmer), wobei auf eine untypisch enge Kooperation abgestellt wird.

Entsteht die umsatzsteuerliche Betriebsstätte, so muss man die weitgehenden Konsequenzen im Bereich der Umsatzsteuer in Kauf nehmen. Von der Tatsache hängt nämlich die korrekte Bestimmung des Leistungsortes sowohl für die erbrachten als auch für die bezogenen Leistungen ab. Darüber hinaus müsste man die Existenz der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte bei der Festlegung des Umfangs des Vorsteuerabzugsrechts aus den Rechnungen von polnischen Geschäftspartnern berücksichtigen.

Folglich kann die inkorrekte Beurteilung zu dem Vorliegen der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte sogar einen Umsatzsteuerrückstand in Polen, eine Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts oder eine steuerstrafrechtliche Haftung verursachen. Die negativen Konsequenzen können sich leider auch auf die polnischen Geschäftspartner des ausländischen Unternehmens erstrecken (wegen falscher Abrechnung der Umsatzsteuer aus Transaktionen, an welchen sie beteiligt sind), was die Geschäftsbeziehungen im Allgemeinen negativ beeinflussen könnte.

 

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