Ausländische Unternehmen, die digitale Leistungen an Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen, können der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegen. Ausschlaggebend sind die korrekte Qualifikation der Leistung, die Bestimmung des Leistungsorts sowie die daraus folgende Registrierungspflicht.
Für Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten besondere Ortsregeln; zusätzlich ist die Registrierungsschwelle von CHF 100’000 weltweitem Umsatz aus Leistungen massgeblich, die nach Schweizer Recht in der Schweiz steuerbar wären. Werden solche Leistungen an Privatpersonen (B2C) in der Schweiz erbracht und ist die Schwelle überschritten, entsteht die Pflicht zur Registrierung sowie zur Fakturierung und Abführung der Schweizer Mehrwertsteuer.
Abgrenzung der Leistungen
Unter elektronische Dienstleistungen fallen insbesondere Cloud- und SaaS-Leistungen, Downloads und Streaming, Apps einschliesslich Videospielen sowie KI-basierte Dienste.
Diese Leistungen sind von Lieferungen und von rein beratenden Tätigkeiten abzugrenzen, da dies die Ortsbestimmung und damit die Steuerfolgen beeinflusst.
Ort der Leistung und Steuerpflicht ausländischer Anbieter
Bei B2C-Leistungen liegt der Leistungsort in der Regel am Wohnsitz der Empfängerin in der Schweiz. Bei B2B-Bezügen in die Schweiz wird die Steuer grundsätzlich über die Bezugssteuer durch die inländische Empfängerin erfasst. Eine Registrierung der ausländischen Anbieterin ist für reine B2B-Importe häufig nicht erforderlich, kann jedoch notwendig werden, wenn zusätzlich B2C-Umsätze oder andere inländisch steuerbare Tatbestände vorliegen. Wird die Registrierungsschwelle überschritten, hat die Anbieterin Schweizer Mehrwertsteuer zu erheben, fristgerecht abzurechnen und die formellen Pflichten zu erfüllen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung technisch aus dem Ausland erbracht wird, sofern sie nach Schweizer Recht im Inland steuerbar ist.
Plattform- und Marktplatzkonstellationen
Beim Apple App Store agiert Apple im Schweizer Store typischerweise als leistungsverantwortliche Zwischenperson beziehungsweise «merchant of record» und rechnet die Schweizer Mehrwertsteuer gegenüber der Endkundschaft ab; die Registrierungspflicht der ausländischen Entwickler- oder Content-Anbieterin entfällt insoweit für diese Umsätze, sofern keine weiteren steuerbaren Tätigkeiten in der Schweiz vorliegen.
Beim Google Play Store verbleiben die Pflichten in der Schweiz demgegenüber in der Regel bei der Anbieterin selbst; der Entwickler hat die Schweizer Mehrwertsteuer auf App- und In-App-Umsätzen zu erheben und abzurechnen, während allfällige Servicegebühren der Plattform separat zu beurteilen sind. Für die korrekte Einordnung ist eine klare vertragliche und operative Dokumentation der Plattformrolle erforderlich und systemseitig konsistent abzubilden.
Folgen der Nichteinhaltung
Unterlassene Registrierung oder fehlerhafte Deklaration können rückwirkende Nachbelastungen für bis zu fünf Steuerperioden nach sich ziehen, zuzüglich Verzugszinsen und Sanktionen. Die finanzielle Exponierung ist insbesondere bei breit gestreuten B2C-Umsätzen erheblich.
Minderung der Nachbelastung im B2B-Umfeld
In B2B-Konstellationen reduziert sich die Exponierung häufig, wenn die Schweizer Leistungsempfängerinnen die Bezugssteuer korrekt und vollständig deklariert und entrichtet haben. In solchen Fällen verzichtet die ESTV nach Prüfung der Nachweise regelmässig auf eine doppelte Erfassung beim ausländischen Anbieter.
Voraussetzung ist eine belastbare Dokumentation der Transaktionen und Deklarationen.
Kontakt
RSM Switzerland unterstützt ausländische Anbieterinnen digitaler Leistungen bei Registrierung, freiwilliger Regularisierung und laufender Compliance, einschliesslich Fiskalvertretung, Prozess- und ERP-Einrichtung, Dokumentationspaketen und der Kommunikation mit der ESTV. Für eine Erstbesprechung kontaktieren Sie bitte unser MWST-Team.
Wir analysieren Ihren konkreten Sachverhalt, bestimmen Rollen- und Leistungsort nach Schweizer MWST-Recht und planen die Umsetzung gerne für Sie.