Kryptowährungen sind in den letzten Jahren durch ihre innovative Art, ihre Funktion und die potenziell winkenden Gewinne bekannt geworden. Der Erfolg der Kryptowährungen und insbesondere der am häufigsten in den Medien erwähnten Währung Bitcoin hat natürlich Fragen nach deren Steuerwert und steuerlicher Behandlung aufgeworfen. Zum Erscheinungszeitpunkt dieses Artikels kennt das Schweizer Steuergesetz keine Regelung, die speziell auf Kryptowährungen zugeschnitten wäre – ganz im Gegensatz zu Nachbarländern wie etwa Frankreich. Die Besteuerung dieser digitalen Vermögenswerte ist folglich von der geltenden Gesetzgebung und den von den Verwaltungsbehörden angewandten Methoden abhängig. In diesem Artikel erklären wir Ihnen ausführlich, was Sie über die Besteuerung von Kryptowährungen in der Schweiz wissen müssen.

 

Was sind Kryptowährungen?

Kryptowährungen sind kryptografische und digitale Währungen, die von einem dezentralisierten Computernetzwerk generiert und Peer-to-Peer ausgegeben werden. Das bekannteste dieser Netzwerke ist die Blockchain, die von den Miners kontrolliert wird. Miners sind Nutzer, die IT-Ressourcen zur Absicherung der Transaktionen zur Verfügung stellen. Sie verwalten das Blockchain-System und überprüfen, ob der Nutzer, der eine Transaktion durchführen will, auch tatsächlich über eine Kryptowährung verfügt. Dieser «Mining» genannte Prozess erfolgt mittels komplexer mathematischer Gleichungen und wird durch das Schürfen von Kryptogeld entschädigt, das vom System ausgegeben wird.

 

Die verschiedenen Arten von Kryptowährungen

Um die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen festlegen zu können, muss man diese vorgängig bewerten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV genannt), die sich auf die Praxis der FINMA (Swiss Financial Marketing Supervisory Authority) stützt, unterscheidet drei Arten von Kryptowährungen:

  • Native-Token: Diese Token können als digitales Zahlungsmittel genutzt werden und verleihen dem Inhaber gegenüber dem Emittenten keinerlei Rechte. Es handelt sich dabei um sogenannte «reine» Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether. Es sind vor allem diese Native-Token, mit denen wir uns im vorliegenden Artikel auseinandersetzen.
  • Diese Token werden im Rahmen der Kapitalbeschaffung (ICO/ITO) von einem Emittenten ausgegeben und verleihen diesem gegenüber geldwerte Rechte. Sie können Forderungen darstellen, die den Emittenten zur Ausschüttung von Zinsen an den Inhaber verpflichten, und sogar Mitwirkungsrechte im Sinne des Gesellschaftsrechts umfassen.
  • Diese werden ebenfalls im Rahmen der gemeinschaftlichen Kapitalbeschaffung ausgegeben. Anders als die Asset-backed-Token begründen sie keine Beteiligungs- oder Zahlungsansprüche gegenüber dem Emittenten. Sie verleihen nur das Recht zur Nutzung digitaler Dienste im Rahmen einer blockchainbasierten Infrastruktur.

 

Die Besteuerung von Token

In der Schweiz müssen Guthaben und gewisse Kapitalgewinne aus Kryptowährungen in der Steuererklärung deklariert werden. Um sie korrekt angeben zu können, müssen sowohl der deklarierte Wert als auch die Herkunft berücksichtigt werden. Je nachdem, ob sie aus dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen stammen, werden sie nämlich unterschiedlich behandelt.

 

Einkommenssteuer

Vorab: Kapitalgewinne, die aus dem Privatvermögen entstehen, sind von der Einkommenssteuer befreit. Diese Feststellung gilt auch für Kapitalgewinne aus Kryptowährungen. Der Mehrwert, der infolge der Veräusserung von Kryptowährungen realisiert wird, ist folglich nicht steuerpflichtig. Umgekehrt sind Verluste, die bei der Veräusserung von Kryprowährungen entstehen, nicht abzugsfähig.

Es gibt aber trotzdem Situationen, in denen Kryptowährungen nicht dem Privatvermögen zugerechnet werden. Kryptowährungen werden dem Geschäftsvermögen zugerechnet, falls sie aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stammen. Das ist vor allem der Fall, wenn das virtuelle Geld Bestandteil einer regelmässigen Geschäftstätigkeit ist. Wie wird bestimmt, ob Ihre Kryptowährungen aus einer regelmässigen Geschäftstätigkeit hervorgehen? Es existieren mehrere Kriterien, nachstehend seien die wichtigsten genannt:

  • Einsatz von Fremdmitteln;
  • Veräusserung der Kryptowährung nach einer Besitzdauer von weniger als 6 Monaten;
  • Ein Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr, das fünfmal höher ist als der Betrag des Guthabens zu Beginn der Steuerperiode;
  • Das Angewiesensein auf eine rasche Erzielung eines Kapitalgewinns aus Kryptowährungstransaktionen, um fehlendes Einkommen zu ersetzen.

 

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass nur eine Prüfung sämtlicher Umstände eine Einschätzung erlaubt, ob die Aktivität mit jener eines professionellen Händlers gleichzusetzen ist.

Zudem gibt es von Kanton zu Kanton Unterschiede in der Behandlung. Es ist tatsächlich so, dass die Kantone nach eigenem Ermessen bestimmen, ob Operationen mit Kryptowährungen, die eine Einzelperson ausführt, als selbstständige Erwerbstätigkeit eingeschätzt werden. Angesichts des breiten Spielraums, den die Behörden bei der Beurteilung haben, wird empfohlen, die Meinung einer Fachperson einzuholen, wenn umfangreiche Operationen geplant sind.

Die Einschätzung ist wichtig, denn sie kann sich merklich auf Ihre Vermögenswerte auswirken! Was die Nachteile einer Klassifizierung als Geschäftsvermögen betrifft, so sind diese vor allem bei den Steuern und der AHV anzusiedeln. Falls die Kryptowährungsaktivität als gewerblich eingeschätzt wird, wird jeder Gewinn als steuerpflichtiges Einkommen bewertet. Gewinne sind somit nicht mehr steuerbefreit, wie das bei einer Zuteilung zum Privatvermögen der Fall ist. Da Kryptowährungen zudem als virtuelle Titel angesehen werden, besteht das Risiko, dass eine als gewerblich eingeschätzte Aktivität mit Titeln (physischer Art) per Definition auch Aktivitäten mit Kryptowährungen einschliesst und umgekehrt. Weil andererseits die AHV-Beiträge auf der Basis des effektiven Einkommens aus dem Geschäftsvermögen errechnet werden, werden sie auch auf Gewinne erhoben, die mit Kryptowährungen realisiert wurden. Das zieht eine Erhöhung des Aufwands nach sich. Und wo liegen die Vorteile? Die Inhaber von Kryptowährungen, die als Geschäftsvermögen gelten, können die realisierten Verluste in Abzug bringen. Ebenso können sie den Wert bei sinkenden Kursen anpassen.

Für die Miner stellt sich die zentrale Frage, ob das Mining als selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Falls ja, stellen die erhaltenen Kryptowährungen steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar. Da Kapitalgewinne aus dieser Tätigkeit dem Geschäftsvermögen zugeschlagen werden, sind sie ebenfalls steuerpflichtig.

Es ist interessant festzuhalten, dass es zur Beurteilung des Minings in der Schweiz unterschiedliche Meinungen gibt. Beispielsweise haben die Kantone Bern und Zürich festgelegt, dass die Mining-Aktivität immer als selbstständige Erwerbstätigkeit einzuschätzen ist, während die ESTV und insbesondere die Kantone Zug und Luzern die Art der Aktivität strikter und von Fall zu Fall begutachten, bevor sie eine Einschätzung vornehmen.

Im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder des Kryptowährungshandels besteht das steuerbare Einkommen einerseits aus der Kryptowährung, die aus dem Mining stammt, und andererseits aus dem Kapitalgewinn, der mit dem Geschäftsvermögen erzielt wird, das heisst also aus dem Mehrwert aus dem Verkauf oder dem Kauf nach einem Leerverkauf von Kryptowährungen.

 

Vermögenssteuer

Aus Sicht des Schweizer Steuerrechts sind Kryptowährungen bewert- und übertragbar. Sie sind somit Vermögenswerte, die der Vermögenssteuer unterworfen sind. Die Steuersätze sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt den Steuerwert der gängigsten Kryptowährungen jeweils am 31. Dezember jedes Jahres fest. Bewertet werden insbesondere Bitcoin, Bitcoin Cash, Ether, Litecoin und Ripple. Steuerpflichtige sind gehalten, sich bei der Deklaration ihrer virtuellen Aktiven auf die entsprechenden Steuerwerte zu beziehen. Auch wenn die ESTV keinen Wert für Kryptowährungen vorgibt, so ist deren Inhaber doch gehalten, den am 31. Dezember geltenden Wert zu deklarieren, indem er den auf der Plattform, auf dem seine Kryptowährungen verwaltet werden, angezeigten Wert angibt. Wenn es die Plattform nicht ermöglicht, den Wert der Kryptowährung zu bestimmen, so ist der Inhaber gehalten, den Kaufwert zu deklarieren.
Das nachstehende Schema fasst zusammen, wie am 31. Dezember jedes Jahres im Eigentum befindliche Kryptowährungen zu deklarieren sind.

 

 

Der geltende Wert für die Vermögenssteuer wird auf dieselbe Weise bestimmt wie jener für das Privatvermögen, d. h. gemäss dem Steuerwert der Währung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

 

Die Besteuerung von Asset-backed-Token

Die steuerliche Behandlung von Asset-backed-Token ist abhängig von der zivilrechtlichen Beziehung zwischen dem Investor und dem Emittenten.

Der Inhaber, der als Gegenleistung für seine Investition Zinsen erhält, muss Steuern auf dem Einkommen entrichten, und zwar auf dieselbe Art und Weise wie der Steuerpflichtige, der Obligationen hält, die Zinsen abwerfen. Gleichzeitig wird die Bezahlung einer auf einem Teil des Gewinns des Emittenten berechneten Leistung an den Tokeninhaber als steuerbarer Vermögensertrag bewertet.

Die Besteuerung der Kapitalgewinne anlässlich von Transaktionen mit Asset-backed-Token folgt derselben Regel, wie sie für Native-Token gilt und weiter oben beschrieben wurde.

Auch bezüglich der Vermögenssteuer gelten dieselben Regeln wie für Native-Token.

 

Die Besteuerung von Utility-Token

Die steuerliche Behandlung von Utility-Token ist ebenfalls abhängig von der zivilrechtlichen Beziehung zwischen dem Investor und dem Emittenten.

Sofern diese Token ausschliesslich das Recht auf einen Zugang zu einem Service verleihen und keine Zahlung zugunsten des Inhabers erfolgt, existieren keine Einkünfte, die der Einkommenssteuer unterliegen.

Was die Besteuerung von Kapitalgewinnen und die Vermögenssteuer anbelangt, gelten die für die Native-Token erwähnten Regeln auch für die Utility-Token.

 

Straflose Selbstanzeigen

Weshalb ist es so wichtig, seine Kryptowährungen zu deklarieren? Steuerpflichtige, die ihr Guthaben nicht deklarieren, riskieren eine Nachbesteuerung und gleichzeitig die Eröffnung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung. Letzteres kann zu einer Busse führen, die bis zum Dreifachen des hinterzogenen Steuerbetrags beträgt.

Es ist allerdings möglich, eine Busse zu vermeiden, wenn die Kryptowährungen mittels einer straflosen Selbstanzeige deklariert werden. Achtung: Diese Möglichkeit wird ein einziges Mal angeboten und bedeutet nicht, dass sich Steuerzahlungen oder Verzugszinsen umgehen lassen. Damit die Selbstanzeige gültig ist, darf das Steueramt keine Kenntnis von der Hinterziehung haben. Der Steuerpflichtige seinerseits muss uneingeschränkt mit den Behörden zusammenarbeiten, um den Steuerbetrag zu bestimmen, und er muss die Nachsteuer bezahlen.

Falls Sie entsprechende Schritte unternehmen müssen, beraten wir Sie selbstverständlich gerne.

 

Steuerprojekte

Angesichts der rasanten Entwicklung der Blockchain-Technologie und neuer Herausforderungen, vor die uns Kryptowährungen stellen, hat das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend EFD genannt) geprüft, ob eine Änderung des Schweizer Steuerrechts ins Auge gefasst werden sollte. Das führte 2020 zu einem Bericht zu einem allfälligen Anpassungsbedarf des Steuerrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT/Blockchain).

Das EFD hat insbesondere geprüft, ob ein Bedarf besteht, bezüglich der Einkommens- und Vermögenssteuer, der MwSt., der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben aktiv zu werden. Aus dem Bericht geht hervor, dass die regulatorische Situation in der Schweiz als zufriedenstellend eingeschätzt wird. Einerseits erlaube es der gegenwärtige gesetzliche Rahmen zusammen mit der Praxis der Behörden, die Bestände zu erfassen, die in der Mehrheit der Fälle auch deklariert würden. Andererseits ermöglicht es der Status Quo, die Attraktivität der Schweiz als kompetenter Standort für Innovation und Investitionen in Bezug auf Kryptowährungen zu bewahren.

Auf internationaler Ebene wurden ähnliche Initiativen ergriffen. So hat etwa die OECD im Oktober 2020 einen Bericht über die Besteuerung von virtuellen Währungen (Link zur englischen Version) veröffentlicht, der aufgeteilt nach Ländern einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen gibt. Das Dokument führte allerdings nur zu allgemeinen und nicht verpflichtenden Erwägungen, die die öffentlichen Entscheidungsträger bei der Besteuerung von Kryptowährungen berücksichtigen können.

Obwohl zurzeit keine Pläne zur Anpassung des Schweizer Steuerrechts bestehen, ist doch proaktives Handeln angesagt. In Zukunft womöglich auftretende steuerliche Probleme können nur vermieden werden, indem die technologische Entwicklung sehr eng verfolgt wird.

Wir hoffen, dass der vorliegende Artikel dazu beiträgt, die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen in der Schweiz besser zu verstehen. Zögern Sie nicht, mit uns via LinkedIn Kontakt aufzunehmen, wenn Sie in Sachen Steuern und insbesondere in Bezug auf die hier behandelten Themen auf dem Laufenden bleiben möchten. Werfen Sie auch regelmässig einen Blick in unseren Newsroom.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder benötigen Sie Unterstützung in Steuerfragen? Daniel Spitz, diplomierter Steuerexperte, steht Ihnen für Fragen und Auskünfte unter der Nummer 021 311 00 21 oder via E-Mail zur Verfügung.

Deutschschweizer Kantone: Bitte wenden Sie sich via E-Mail an Pascal Sigrist, diplomierter Steuerexperte.