Woraus ergibt sich die Pflicht zur Zahlung der Immobiliensteuer und wie können Sie ihre Höhe ordnungsgemäß bestimmen?

Um Investitionen ordnungsgemäß abzurechnen und den Immobiliensteuersatz richtig zu bestimmen, ist es sinnvoll, die steuerliche Einstufung von Bauwerken zu kennen. Ihre Regeln können jedoch problematisch sein – vor allem, wenn sich der Steuerpflichtige in den in Polen geltenden Vorschriften und den aktuellen Urteilen der Verwaltungsgerichte nicht gut auskennt. Dank dem Beratungsgespräch mit einem Berater kann ein Unternehmer, der sich auf die Zahlung der Grundsteuer vorbereitet, nicht nur viel gewinnen, sondern auch unerwartete Unannehmlichkeiten vermeiden.

 

Was ist die Immobiliensteuer und wer ist verpflichtet, sie zu zahlen?

Immobiliensteuer ist eine lokale Abgabe, die auf Grundstücke, Gebäude und Bauten erhoben wird. Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken, ihre Eigenbesitzer, Erbnießbraucher von Grundstücken und Inhaber dieser Grundstücke (oder Teile davon), die sich im Eigentum der Staatskasse oder einer Gebietskörperschaft befinden, sind verpflichtet, diese Steuer zu zahlen.

Die Immobiliensteuer für ein mit dieser Steuer zu versteuerndes Gebäude, eine Baut oder ein Grundstück wird von dem Steuerpflichtigen an die Verwaltung der Gemeinde überwiesen, in der sich die jeweilige Immobilie befindet.

 

Warum lohnt es sich, die Unterstützung eines Beraters im Bereich der Immobiliensteuer in Anspruch zu nehmen?

Wird ein Bauwerk, das abzurechnen ist, in dem polnischen Steuerrecht eindeutig als ein Gebäude oder eine Baut definiert? Sind die Bauwerke, die in meinem Eigentum stehen, auf ihre Gesamtfläche, ihre Nutzfläche oder ihren Wert zu versteuern? Welche Immobiliensteuersätze sollte ich anwenden? Dies sind nur einige der Zweifel, die im Zusammenhang mit der Immobiliensteuer auftreten können. Im Dschungel unklarer Vorschriften, einer Vielzahl von individuellen Standpunkten und Verhaltensweisen einzelner Gemeindeverwaltungen und einem dynamischen Umfeld mit sich ständig ändernder Rechtsprechung kann man leicht einen Irrtum begehen.

Dank der Unterstützung der Berater von RSM Poland brauchen Sie sich nicht mehr Gedanken über problematische Fragen im Zusammenhang mit der Immobiliensteuer zu machen. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, uns Quellenunterlagen zukommen zu lassen und unsere Fragen zu beantworten, und wir selbst stufen die Bauwerke entsprechend ein, ermitteln die richtigen Immobiliensteuersätze und kümmern uns um den Kontakt mit den Beamten und sonstige Aufgaben, deren Ausführung zur Begleichung der Verbindlichkeiten erforderlich ist.

 

Wie helfen wir unseren Mandanten, ihrer Pflicht zur Zahlung der  Immobiliensteuer nachzukommen?

Im Bereich der Immobiliensteuer bietet RSM Poland folgende Leistungen:

  • steuerliche Analysen zu Immobiliensteuer,
  • steuerliche Einstufung von Bauwerken und Unterstützung bei der Zuweisung der Nummer in der Klassifikation der Sachanlagen an bestimmte Sachanlagen,
  • Durchführung der Berechnungen für Zwecke der Immobiliensteuer und Identifizierung des Zeitpunkts, zu dem die Steuerpflicht für Immobilie entstanden ist,
  • Erstellung der DN-1-Steuererklärungen (samt Anlagen) und Vornahme ihrer Korrekturen,
  • Erstellung der Anträge auf Erteilung eines Steuervorbescheids,
  • Abrechnung der Greenfield-Investitionen (Investitionen, die direkt von Unternehmen getätigt werden).

 

Welchen Unternehmen helfen wir bei der Erstellung von Informationen und Steuererklärungen für Immobiliensteuerzwecke?

Zu den Unternehmen, die sich für unsere Dienstleistungen entschieden haben, gehören u.a. Produktionsunternehmen, Lagerzentren, Unternehmen mit Bürogebäuden oder Einkaufszentren sowie Unternehmen, die im Bereich der erneuerbaren Energien tätig sind und u.a. Photovoltaikanlagen haben.

Sollten Sie Fragen zu Immobiliensteuer haben, wenden Sie sich an unsere Experten.

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Wir teilen Ihnen mit, dass Ihre personenbezogenen Daten, die auf dem Formular stehen, durch RSM Poland Audyt Sp. z o.o. sp. k. mit Sitz in Poznań (61-555), ul. Droga Dębińska 3B verarbeitet werden, um Sie im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage zu kontaktieren. Die Angabe der Daten ist freiwillig, allerdings ist sie für die Erteilung einer Antwort erforderlich. Sie sind berechtigt, Ihre Daten einzusehen und zu berichtigen.