Tomasz BEGER
Steuerberater, Tax Partner bei RSM Poland

Wie es oft bei den steuerrechtlichen aenderungen vorkommt, wird im Stillen, durch die Hintertuer, eine wichtige aenderung eingefuehrt, die sich auf den Zeitpunkt von Beruecksichtigung der Folgen der ausgestellten (bzw. erhaltenen) Korrekturrechnung bei der KSt-/ESt-Abrechnung bezieht. Warum ist das so wichtig?

Zu erinnern ist, dass die Verwaltungsgerichte (einschließlich dem Oberverwaltungsgericht[1]) seit einigen Jahren hartnaeckig behaupten, alle Berichtigungen von Betriebseinnahmen verursachen in Bezug auf Ertragsteuern keinen separaten Geschaeftsvorfall unabhaengig von ihrer Ursache (Rabatt nach der Transaktion, Bonus, Warenretour, Fehler) und dem Ausmaß des Verzugs gegenueber der urspruenglichen Transaktion. Somit sollten alle Folgen der Ausstellung der Korrekturrechnung (d.h. die Erhöhung der Betriebseinnahmen und -ausgaben) rueckwirkend in der Abrechnung der Periode, in der die jeweilige Betriebseinnahme ausgewiesen wurde, beruecksichtigt werden.

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Zum Beispiel, wird von dem Steuerpflichtigen im Jahr 2015 eine Korrekturrechnung in Bezug auf die Lieferung von 2012 ausgestellt, wo der Warenwert berichtigt wurde, ist er auch verpflichtet, seine (schon lange her) abgegebene Körperschaftsteuererklaerung fuer das Jahr 2012 zu korrigieren, obwohl der Beleg, der die Grundlage fuer diese Korrektur bildet, mit dem dreijaehrigen Verzug erscheint. Alle, die in ihrem beruflichen Alltag mit Steuern und Buchfuehrung zu tun haben, ringen die Haende ueber diesen Ansatz, denn er verursacht viel Verwirrung und den zusaetzlichen Arbeitsaufwand. Die Verwaltungsgerichte bleiben aber unerschuetterlich.

Seit einiger Zeit versuchen die Finanzbehörden[2], diesen Ansatz auch in Bezug auf den Erwerber durchzusetzen, der „Glueck” hatte, eine Korrekturrechnung erhalten zu haben, die sich auf die Höhe seiner Betriebsausgaben auswirkt. Die Finanzbehörden behaupten naemlich, die Folgen solch eines Belegs sollten in der Periode ausgewiesen werden,  in der die jeweilige abzugsfaehige Betriebsausgabe (aus der urspruenglichen Rechnung) zum ersten Mal erfasst wurde und sich auf die Steuerbemessungsgrundlage auswirkten.

Die vorgenannten Faelle sind ein deutliches Beispiel  dafuer, dass den Verwaltungsgerichten und Finanzbehörden die Wirtschaftswelt fremd ist. Dies beweist auch das Fehlen einer festen und einheitlichen Auslegung des Steuerrechts, obwohl die Vorschriften gar nicht geaendert wurden (vor 2011 wurden alle Berichtigungen von Betriebseinnahmen und -ausgaben laufend ausgewiesen und es störte niemand).

Es scheint, dass die erwaehnten technischen Probleme, die die Steuerpflichtigen bewaeltigen muessen, endlich von dem Gesetzgeber wahrgenommen wurden. Das Wirtschaftsministerium vorbereitete den Entwurf der Gesetzesaenderung (der zum 26. Mai 2015 zur ersten Lesung in den Sejm kam), der ein fuer alle Mal allen Diskussionen ueber den „richtigen” Zeitpunkt der Erfassung der Berichtigung von Betriebseinnahmen und -ausgaben ein Ende setzten soll. Wie am Anfang erwaehnt, wird die aenderung des Gesetzes ueber die Körperschaftsteuer und des Gesetzes ueber die Einkommensteuer durch die Hintertuer, durch einen Rechtsakt mit einem wenig steuerbezogenen Titel eingefuehrt: Gesetz ueber aenderung des Gesetzes - Zivilprozessordnung und einiger anderen Gesetze in Zusammenhang mit der Unterstuetzung der Methoden fuer einvernehmliche Streitbeilegung. Was Interessantes gibt es dort? In Art. 2, 3 und 4 des Gesetzesentwurfs finden wir in Bezug auf Ertragsteuern den Hinweis, dass die Berichtigungen der Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben grundsaetzlich in der Periode zu erfassen sind, in der die Korrekturrechnung ausgestellt wurde und wir erleben dabei ein Déjà-vu (doch es war schon einmal so). Dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn sich die Korrektur aus dem Irrtum oder Fehler in der urspruenglichen Rechnung ergibt. Man möchte also laut schreien: „Endlich!” (und leise hinzufuegen: „aber warum so spaet”). Ich bin ein leidenschaftlicher Anhaenger dieser Lösung. Ich hoffe, der Gesetzesentwurf wird jetzt nicht einfach ad acta gelegt und trotz kommender Sommerferien und der Parlamentswahl im Herbst wird das Gesetz noch in diesem Jahr verabschiedet (gemaeß den Gesetzesentwurf sollen die neuen Regelungen zum 1. Januar 2016 in Kraft treten).

 

[1] Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA): vom 1. Juni 2011, Az. Az. II FSK 156/10, vom 16. Mai 2012, Az. II FSK 2005/10, vom 10. Oktober 2012, Az. II FSK 508/11, vom 26. Juni 2012, Az. II FSK 2422/10, vom 2. August 2012, Az. II FSK 31/11, vom 25. April 2014, Az. II FSK 4/13, vom 1. Oktober 2014, Az. II FSK 2134/12.

[2] Interpretationen: des Leiters der Oberfinanzdirektion Łódź vom 12. Maerz 2013, Az. IPTPB1/415-739/12-5/AG, vom 27. Januar 2014, Az. IPTPB3/423-454/13-2/KJ, vom 2. September 2014, Az. IPTBP3/423-204/14-2/PM; des Leiters der Oberfinanzdirektion Warszawa vom 16. Oktober 2012, Az. IPPB1/415-897/12-2/ES, vom 15. Juli 2013, Az. IPPB5/423-279/13-4/IŚ; des Leiters der Oberfinanzdirektion Poznań vom 3. Juni 2013., Az. ILPB1/415-269/13-2/AG, vom 14. Mai 2014, Az. ILPB1/415-286/14-4/IM; des  Leiters der Oberfinanzdirektion Bydgoszcz vom 18. Juli 2013, Az. ITPB3/423-210/13/PS.