Aneta STANIEWSKA
Accounting Semi-Senior bei RSM Poland

Um die Jahreswende sind die Buecher abzuschließen und die Inventur durchzufuehren - man soll sich also darauf sorgfaeltig vorbereiten. Sind Sie gerade beim Abschluss des Geschaeftsjahres, dann setzen Sie sich bitte mit der folgenden Aufstellung in Kenntnis und vergewissern Sie sich, ob sie allen gesetzlichen Pflichten in diesem Bereich nachgekommen sind.

Die von mir vorbereitete Tabelle hilft Ihnen das Geschaeftsjahr mit dem Bilanzstichtag zum 31. Dezember 2015 reibungslos abzuschließen. Sie enthaelt die Zusammenstellung von Handlungen und die in dem Rechnungslegungsgesetz (RLG) genannten wichtigen Durchfuehrungsfristen in Bezug auf den Abschluss des Geschaeftsjahres.

Lfd. Nr.

Durchfuehrungsfrist

Art der Handlung und Rechtsgrundlage

1.

4. Vierteljahr 2015

Bestellung der anerkannten Wirtschaftspruefungsgesellschaft fuer Pruefung des Jahresabschlusses fuer 2015 (Art. 66 Abs. 4 und 5 RLG).

2.

Vom 1. Oktober 2015 bis zum 15. Januar 2016

Inventur der im Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 RLG genannten Bestandteile der Aktiva. Diese Frist gilt fuer die aufgrund der körperlichen Bestandsaufnahme oder Saldenbestaetigung durchgefuehrte Inventur.

3.

Zum Bilanzstichtag, d.h. zum 31. Dezember 2015

Die Inventur von Aktiva und Passiva (Art. 26 Abs. 1 RLG), darunter u.a. der im Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 RLG genannten Geldaktiva, Halbfertigfabrikate, des Materials, der Waren und Fertigerzeugnisse sowie der durch die ueberpruefung inventarisierten Aktiva und Passiva.

4.

Zum Inventurtag

Saldenliste fuer inventarisierte Gruppe der Aktiva.

Sie dient dem Vergleich der im Wege der Inventur ermittelten tatsaechlichen Daten mit den Daten in den Buechern.

5.

Vor dem Abschluss der Buecher fuer 2015, jedoch spaetestens bis zum 26. Maerz 2016

Vergleich der Ergebnisse der Inventur, d.h. der Ist-Bestaende mit den Soll-Bestaenden in den Buechern, Erlaeuterung, Abrechnung und Erfassung in den Buechern fuer 2015 der festgestellten Inventurdifferenzen (gemaeß Art. 27 i.V.m. Art. 24 Abs. 5 Nr. 2 RLG).

6.

Spaetestens am 85. Tag nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 26. Maerz 2016

Summen- und Saldenliste fuer Konten des Hauptbuches fuer 2015 (Art. 24 Abs. 5 Nr. 2 RLG).

7.

Spaetestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 31. Maerz 2016

Saldenliste fuer alle Konten der Hilfsbuecher zum 31. Dezember 2015 (Art. 18 Abs. 2 RLG).

8.

Zum Bilanzstichtag, jedoch spaetestens innerhalb von 3 Monaten nach diesem Tag, d.h. bis zum 31. Maerz 2016

Abschluss der Buecher fuer 2015 (Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 RLG).

Der Stand nach dem Abschluss der Buecher fuer 2015 bildet die Grundlage fuer Aufstellung des Jahresabschlusses fuer 2015.

9.

Spaetestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 31. Maerz 2016

Aufstellung des Jahresabschlusses fuer 2015 (Art. 45 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 RLG).

10.

Nach Aufstellung des Jahresabschlusses fuer 2015, jedoch spaetestens bis zum 31. Maerz 2016

Unterzeichnung des Jahresabschlusses fuer 2015 (52 Abs. 2 RLG).

Der Jahresabschluss ist mit Angabe des Datums durch die Person, die mit der Buchfuehrung beauftragt wurde, sowie durch Leitung des Subjekts zu unterzeichnen. Ist die Leitung des Subjekts vielköpfig, dann ist der Jahresabschluss von allen Organmitgliedern zu unterzeichnen.

11.

Spaetestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 31. Maerz 2016

Aufstellung des Lageberichts (Art. 45 Abs. 4 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 RLG).

Der Lagebericht ist obligatorisch durch Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschraenkter Haftung und Aktiengesellschaften), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Rueckversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften und öffentliche Unternehmen aufzustellen.

12.

 

Spaetestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 30. Juni 2016

Pruefung des Jahresabschlusses fuer 2015 (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 und Art. 68 RLG).

Da bei einigen Subjekten, u.a. bei Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften die Pflicht besteht, den Pruefungsurteil und Pruefungsbericht den Gesellschaftern, Aktionaeren und Mitgliedern vorzulegen, muss die Abschlusspruefung spaetestens 15 Tage vor ihrer Versammlung beendet werden. Bei sonstigen Subjekten muss diese Pruefung vor Feststellung des Jahresabschlusses fuer 2015 beendet werden.

13.

Spaetestens 15 Tage vor der Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung der Aktionaere oder Hauptversammlung der Mitglieder, d.h. bis zum 15. Juni 2016

Vorlage des Jahresabschlusses fuer 2015 (Art. 68 RLG).

Einige Subjekte, darunter u.a. Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften sind verpflichtet, den Gesellschaftern, Aktionaeren und Mitgliedern den Jahresabschluss fuer 2015 samt Pruefungsurteil und Pruefungsbericht (falls der Jahresabschluss der Pruefungspflicht unterlag) vorzulegen. Die Aktiengesellschaften haben zusaetzlich den Aufsichtsratsbericht und den Bericht der Revisionskommission vorzulegen.

14.

Innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. spaetestens bis zum 30. Juni 2016

Feststellung des Jahresabschlusses fuer 2015 durch das Feststellungsorgan (53 Abs. 1 RLG).

15.

Nach Feststellung des Jahresabschlusses fuer 2015

Verteilung bzw. Deckung des Finanzergebnisses fuer 2015 (53 Abs. 3 und 4 RLG).

16.

Innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses fuer 2015

Einreichung des Jahresabschlusses fuer 2015 bei dem Finanzamt durch Körperschaftsteuerpflichtige (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes ueber Körperschaftsteuer - GBl. 2014 FN. 851 m.ae.).

17.

Innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses, jedoch spaetestens bis zum 15. Juli 2016

Endgueltiger Abschluss der Buecher fuer 2015 (Art. 12 Abs. 4 und 5 RLG).

Dies beruht auf dem unwiderruflichen Ausschluss der Möglichkeit, in den Bestaenden, welche die abgeschlossenen Buecher bilden, Aufzeichnungen vorzunehmen.

18.

Innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses, jedoch spaetestens bis zum 15. Juli 2016

Einreichung des Jahresabschlusses fuer 2015 und anderer Unterlagen bei dem Landesgerichtsregister (KRS) (Art. 69 RLG).

Wird der Jahresabschluss fuer 2015 bis zum 30. Juni 2016 nicht festgestellt, ist er bei dem Landesgerichtsregister zweimal einzureichen: der nicht festgestellte Jahresabschluss bis zum 15. Juli 2016, der festgestellte Jahresabschluss 15 Tage nach dessen Feststellung.

19.

Innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Jahresabschlusses, jedoch spaetestens bis zum 15. Juli 2016

Einreichung des Jahresabschlusses fuer 2015 und anderer Unterlagen (falls der Jahresabschluss der Pruefungspflicht unterlag):

a)

durch Genossenschaften - zur Bekanntmachung in Monitor Spółdzielczy,

b)

durch Subjekte (darunter natuerliche Personen), die keine Jahresabschluesse bei dem Landesgerichtsregister einreichen - zur Bekanntmachung in Monitor Sądowy i Gospodarczy (Art. 70 RLG).

 
 
 

Abschluss des Geschaeftsjahres haengt mit Notwendigkeit fuer Erfuellung von zahlreichen Steuerpflichten zusammen, die keinem Unternehmer entfallen duerfen.

1.

Bis 29. Februar 2016

Die Gesellschaft, die 2015 die Personen aufgrund des Arbeits-, Auftrags- oder Werkvertrags anstellte, hat bei dem Finanzamt auf dem Steuervordruck PIT-4R die Abrechnung der im Laufe des Jahres entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen einzureichen.

2.

Bis 29. Februar 2016

Die Gesellschaft, die 2015 die Entgelte bis zu 200 PLN monatlich auszahlte oder die Leistungen an ehemalige Arbeitnehmer (Alters- bzw. Invalidenrentner) erbrachte, hat bei dem Finanzamt (auf dem Steuervordruck PIT-8AR) die Auskunft ueber die im Laufe des Jahres entrichteten Betraege fuer pauschale Einkommensteuer einzureichen.

3.

Bis 29. Februar 2016

Einreichung der Erklaerungen PIT-11, PIT-8C, PIT-R, IFT-1R/IFT-1R und PIT-40 bei dem Finanzamt.

4.

Bis 31. Maerz 2016

Einreichung der Erklaerung CIT-8 samt Anhaengen CIT-8/O und CIT D bei dem Finanzamt.

 

 

Abschluss des Geschaeftsjahres ist eine schwierige Zeit fuer jeden Buchhalter. Man soll sich also darauf sorgfaeltig vorbereiten und je nach Bedarf die Beratung der Spezialisten in Anspruch nehmen, die die Jahresabschluesse gemaeß den vereinbarten Rechnungslegungsstandards aufstellen und mit dem Abschlusspruefer des Mandanten zusammenarbeiten.