Agnieszka KURKOWSKA
Accounting Manager bei RSM Poland

Piotr ist ein junger Physiotherapeut. Wir kennen uns seit Jahren. Immer wenn ich von seinen Geschaeftsideen gehört habe, habe ich ihn um sein Engagement in neue Projekte und Herausforderungen beneidet. Als er sich also vor zwei Jahren an mich die Frage gerichtet hat, wie man in einen Markt eintreten und dabei die Kosten minimieren kann, habe ich angefangen, diesem Thema auf den Grund zu gehen. Gern teile ich die Schlussfolgerungen mit Ihnen.  

Die Existenzgruendung ist mit zahlreichen Ausgaben verbunden. Der Unternehmer - Piotr, der in den Markt eintritt, ist nicht in der Lage, sie alle sofort zu tragen. Wir haben gemeinsam ueber die Nutzung des Vermögens von Piotr fuer Firmenzwecke nachgedacht. Wir haben sofort an die ueberfuehrung eines Fahrzeugs in die wirtschaftliche Taetigkeit gedacht, mit dem der Physiotherapeut zu seinen Patienten fahren könnte.

ueberlegen wir, wie ein solcher Vorgang aus formeller Sicht aussehen sollte und welche Folgen er fuer Piotr nach sich zieht.

ueberfuehrung von Privatvermögen in eine selbstaendige Taetigkeit

Sachverhalt: Das Fahrzeug wurde von meinem Bekannten vor mehr als einem Jahr fuer Privatzwecke gekauft; die Mehrwertsteuer wurde nicht abgezogen. Die Rechnung fuer dessen Kauf liegt Piotr vor und er ist der einzige Eigentuemer des Fahrzeugs. Piotr ist aktiver Mehrwertsteuerpflichtiger. Er zahlt die Einkommensteuer. Piotr hat vor, den Wagen ausschließlich fuer die Zwecke seiner selbstaendigen Taetigkeit zu nutzen, weswegen er ihn in das Betriebsvermögen als Sachanlage ueberfuehrt.

Es sei daran erinnert, dass wir nach dem Rechnungslegungsgesetz [Ustawa o rachunkowości] denjenigen Bestandteil eines Privatvermögens als Sachanlage bezeichnen, der Eigentum oder Miteigentum des Steuerpflichtigen ist, komplett und einsatzbereit ist, bei dem die voraussichtliche Nutzungsdauer laenger als ein Jahr ist und der ausschließlich fuer die Zwecke einer wirtschaftlichen Taetigkeit genutzt wird.

Die Erfuellung der vorgenannten Bedingungen hat Piotr ermöglicht, die mit der Nutzung des ueberfuehrten Wagens verbundenen Ausgaben nachtraeglich in die Kosten einfließen zu lassen.

Dokumentation

Der Praxis zufolge hat Piotr die ueberfuehrung des Wagens fuer die Zwecke der wirtschaftlichen Taetigkeit auf der Grundlage einer Erklaerung durchgefuehrt.

Die Erklaerung wurde in der Schriftform erstellt. Außer dem Datum und dem Erstellungsort, den Angaben zu dem Unternehmer und einer Erklaerung ueber das Eigentumsrecht an der Sache hat Piotr angegeben, welcher Vermögensbestandteil, mit welchem Wert und an welchem Datum in die wirtschaftliche Taetigkeit ueberfuehrt wird.

Das Datum und die Angaben zum Unternehmer wecken keine größeren Zweifel, Bedenken kann allerdings die Art und Weise der Ermittlung des AHK-Werts des ueberfuehrten Vermögens erwecken.

Meistens gilt der Preis fuer die Anschaffung einer Sachanlage als AHK-Wert, der am einfachsten mit einer Rechnung, einem Kaufbeleg oder einem anderen Verkaufsdokument nachgewiesen werden kann. Von dieser Lösung hat auch Piotr Gebrauch gemacht.

Wenn ein Steuerpflichtiger keinen Nachweis fuer den Kauf einer Sachanlage besitzt, hat er ihre Bewertung selbst vorzunehmen und dabei den Marktpreis fuer Sachanlagen derselben Art vom Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Sachanlagen ins Register eingetragen wurden, und den Grad deren Abnutzung zu beruecksichtigen.

Wenn der Eigentuemer eine Sachanlage selbst hergestellt hat, gelten die Herstellungskosten als ihr AHK-Wert, die sich aus dem Anschaffungspreis der zur Herstellung verbrauchten Sachanlagen, der in Anspruch genommenen Fremddienstleistungen, der Arbeitsentgeltskosten und aus sonstigen Kosten zusammensetzen.

Wenn ein Steuerpflichtiger nicht in der Lage ist, die Herstellungskosten zu ermitteln, wird der AHK-Wert von einem durch den Steuerpflichtigen eingesetzten Sachverstaendigen mit Beruecksichtigung der Marktpreise vom Dezember des Vorjahres ermittelt.

Wenn man aber einen Vermögensbestandteil als Schenkung oder Erbschaft erwirbt, gilt der Marktwert des jeweiligen Gegenstands vom Erwerbstag oder der Betrag, der sich aus einem Vertrag ueber die unentgeltliche ueberlassung ergibt, wenn dieser niedriger als der Marktwert ist, als AHK-Wert.

Die Ermittlung des AHK-Werts einer Sachanlage ist ein wesentliches Element der Erklaerung, denn die Abschreibungen werden eben auf der Grundlage jenes Werts vorgenommen.

Einkommensteuer

Die Abschreibung der Sachanlagen, die aus dem Privatvermögen in die wirtschaftliche Taetigkeit ueberfuehrt wurden, unterscheidet sich nicht von der Abschreibung der Sachanlagen, die direkt fuer den Bedarf der Firma erworben wurden.

Fassen wir zusammen: Piotr ist  in den Markt eingetreten, indem er mobile Rehabilitationsdienstleistungen unter Einsatz eines notwendigen Arbeitswerkzeugs, d. h. eines frueher fuer Privatzwecke erworbenen Wagens erbringt, der durch Erklaerung aus seinem Privatvermögen fuer die Zwecke seiner wirtschaftlichen Taetigkeit ueberfuehrt wurde.

Zwei Jahre nach der ueberfuehrung des Privatvermögens in seine wirtschaftliche Taetigkeit ist Piotr mit einer neuen Idee gekommen: Er hat vor, den Wagen loszuwerden.

Entnahme eines Vermögensbestandteils aus der wirtschaftlichen Taetigkeit

Ein Gewerbetreibender, der einen Vermögensbestandteil der wirtschaftlichen Taetigkeit entnehmen will, hat mehrere Optionen. Die erste Option, die in den Sinn kommt, ist natuerlich der Verkauf. Dem Unternehmer stehen noch die Entnahme fuer den Eigenbedarf und die Schenkung zur Wahl.

Die Wahl einer der oben genannten Optionen haengt ausschließlich von der Entscheidung des Unternehmers ab. Sie muss allerdings gut durchdacht werden, denn jede der vorgenannten Maßnahmen ruft andere steuerliche Folgen hervor.

Machen wir uns also darueber Gedanken, welche Folgen im Hinblick auf die Einkommensteuer - je nach der ausgewaehlten Option - die Entnahme des Wagens aus dem Betriebsvermögen haben wird. Wird diese Handlung mit der Mehrwertsteuer besteuert und wenn ja, dann wann?

Verkauf

Einkommensteuer

Ein einkommensteuerpflichtiger Unternehmer, der vorhat, eine Sachanlage, die in Rahmen seiner wirtschaftlichen Taetigkeit genutzt wird, loszuwerden, kann diesen Vermögensbestandteil natuerlich verkaufen. Wenn der Unternehmer einen Bestandteil des Betriebsvermögens verkauft, muss er damit rechnen, dass die dabei erzielten Geldmittel eine Einnahme der Firma darstellen werden. Der Betrag, fuer den der Firmenwagen verkauft wird, ist also mit einem Steuersatz zu besteuern, der fuer die Form vorgesehen ist, die fuer das jeweilige Modell der Taetigkeit gilt.

Man soll im Kopf behalten, dass die Steuer auf das Einkommen gezahlt wird und, wenn das Fahrzeug noch nicht vollstaendig abgeschrieben wurde, den Einnahmen die Kosten zuzurechnen sind, die in diesem Fall dem nicht abgeschriebenen Wert des Fahrzeugs entsprechen werden. Wenn der verkaufte Wagen schon vollstaendig abgeschrieben ist, werden den Betriebsausgaben keine Betraege zugerechnet. Diese Betraege waren naemlich Betriebsausgaben waehrend der Abschreibungsdauer.

Mehrwertsteuer

Wenn man das Thema im Hinblick auf die Mehrwertsteuer analysiert, scheint die Sache einfach zu sein. Der Mehrwertsteuer unterliegt naemlich der Verkauf von fuer eine wirtschaftliche Taetigkeit genutzten Wagen und zwar unabhaengig davon, ob ein Steuerpflichtiger das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer bei dessen Erwerb hatte oder auch nicht.

Steuerfrei sind nur Warenlieferungen, die fuer die Zwecke einer steuerfreien Taetigkeit genutzt werden, wenn fuer den Erwerb, Import oder die Herstellung dieser Waren demjenigen, der deren Lieferung ausfuehrt, kein Recht auf Reduzierung der geschuldeten Steuer um den Vorsteuerbetrag zustand.

Dokumentation

Beim Verkauf einer Sachanlage ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine Rechnung zu stellen. Die Rechnung hat das Datum der Rechnungstellung, die Nummer des Belegs, den Namen des Steuerpflichtigen und des Erwerbers sowie ihre Adressen und USt-IdNr., das Lieferdatum, die Bezeichnung der Ware, die Einheit und die Menge der Ware, den Nettopreis, den Steuersatz und den zu zahlenden Gesamtbetrag zu enthalten.

Entnahme aus der selbstaendigen Taetigkeit - ueberfuehrung fuer den Privatgebrauch

Einkommensteuer

Die Entnahme eines Wagens aus der wirtschaftlichen Taetigkeit und seine ueberfuehrung fuer Privatzwecke werden an sich keine Einnahme darstellen. Die Situation aendert sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige sich entscheidet, das vorher der wirtschaftlichen Taetigkeit entnommene Auto zu verkaufen. Durch diesen Vorgang entsteht naemlich eine Einnahme aus der wirtschaftlichen Taetigkeit. Es ist wichtig, dass die Einnahme auch dann entsteht, wenn diese Taetigkeit formell schon aufgelöst ist.

Damit eine Einnahme aus dem Verkauf des der wirtschaftlichen Taetigkeit entnommenen Wagens steuerfrei sein kann, muessen mindestens 6 Jahre - gerechnet ab dem ersten Monat, der dem Monat folgt, in dem der Wagen der wirtschaftlichen Taetigkeit entnommen wurde, vergehen.

Mehrwertsteuer

Die ueberfuehrung des Wagens fuer Privatzwecke ist ein mehrwertsteuerfreier Vorgang, falls der Steuerpflichtige kein Recht auf Abzug der Steuer beim Erwerb des Wagens hatte.

Der nachtraegliche Verkauf dieses Wagens als Bestandteil des Privatvermögens unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Dies ist darauf zurueckzufuehren, dass ein gelegentlicher, einmaliger Verkauf eines Wagens als Bestandteils des Privatvermögens nicht als Gewerbetaetigkeit gilt und der Verkaeufer in dieser Transaktion nicht als Steuerpflichtiger handelt.

Die ueberfuehrung des Wagens fuer Privatzwecke ist kein mehrwertsteuerfreier Vorgang, falls der Steuerpflichtige ein Recht auf Abzug der Steuer beim Erwerb des Wagens hatte.

Ein nachtraeglicher Verkauf des Wagens als Bestandteils des Privatvermögens wird aehnlich wie in der vorhergehenden Situation mehrwertsteuerfrei sein.

Dokumentation

Die ueberfuehrung eines Bestandteils des Betriebsvermögens in das Privatvermögen ist entsprechend zu dokumentieren. Hierzu dient das Protokoll ueber die ueberfuehrung einer Sachanlage, das das Ausstellungsdatum, die Angaben zu der Firma, das Datum der ueberfuehrung der Sachanlage fuer Privatzwecke, eine Beschreibung der Sachanlage, die ihre Identifizierung ermöglicht, und selbstverstaendlich die Unterschrift des Unternehmers zu enthalten hat.

Die ueberfuehrte Sachanlage ist im Sachanlagenregister zu streichen.

Schenkung

Einkommensteuer

Durch die Schenkung eines Bestandteils des Betriebsvermögens an einen der naechsten Familienangehörigen, der zu der steuerlichen Null-Gruppe (z.B. Sohn, Tochter, Ehepartner, Eltern, Geschwister) gehört, entsteht keine Pflicht zur Entrichtung der Einkommensteuer. Der Familienangehörige wird den Wagen ohne Pflicht zur Steuerzahlung nach Ablauf von lediglich 6 Monaten nach dessen Erhalt verkaufen können.

Wenn der geschenkte Wagen ein Bestandteil des Betriebsvermögens ist, fuehrt der Steuerpflichtige die letzte Abschreibung fuer den Monat durch, in dem die Schenkung vorgenommen wurde.

Den nicht abgeschriebenen Wert der Sachanlage erfasst er nicht in den Betriebsausgaben. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Definition der Ausgaben, wonach die Ausgaben im Zusammenhang mit einer erzielten Einnahme getragen werden muessen. Keine Einnahme im Falle einer Schenkung bedeutet somit keine Ausgaben. 

Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die Abschreibungen zu berichtigen, die bis zur ueberfuehrung des Vermögensbestandteils vorgenommen wurden, und sie von den steuerlichen Kosten auszuschließen.

Mehrwertsteuer

Wenn der Steuerpflichtige die Schenkung eines Personenkraftwagens vornimmt, ist er verpflichtet, die Mehrwertsteuer wie bei einem Verkauf zu berechnen, falls er berechtigt war, bei dessen Erwerb die Mehrwertsteuer in Abzug zu bringen.

Mehrwertsteuerfrei ist hingegen eine unentgeltliche ueberlassung eines Wagens, bei dessen Erwerb der Steuerpflichtige nicht berechtigt war, die Mehrwertsteuer abzuziehen.

Dokumentation

Wenn der Vertrag sofort durchzufuehren ist, ist ein muendlicher Vertrag ausreichend. Fuer die Beweiszwecke und fuer den Fall einer Pruefung durch das Finanzamt ist es allerdings geboten, den Vertrag in Schriftform zu erstellen.

Außer dem Erstellungsort und -datum sowie den Angaben zu den Parteien hat er eine Erklaerung des Schenkers mit Angabe des Gegenstands der Schenkung, eine Erklaerung darueber, dass der Schenker berechtigt ist, ueber den Gegenstand der Schenkung zu verfuegen, und eine Erklaerung darueber, dass der Gegenstand maengelfrei ist, zu enthalten.

Der Schenkungsvertrag hat sowohl eine Erklaerung des Schenkers ueber den Willen der ueberlassung einer bestimmten Sache oder eines Geldbetrags als auch eine Erklaerung des Beschenkten darueber, dass er die Schenkung annimmt, zu enthalten.

Ich bin gespannt, welche Entscheidung von Piotr getroffen wird.