In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Was sind die größten Vorteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
  • In welchen Fällen können die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftbar gemacht werden?
  • Was sind die Betriebskosten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Gesellschaftsform, die von Unternehmern am häufigsten für die Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen gewählt wird. Was steckt hinter dieser Wahl? Sind es die geringeren Betriebskosten, die beschränkte Haftung der Gesellschafter oder relativ wenig Formalismus? In diesem Beitrag stellen wir kurz die Merkmale einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor und wir nennen ihre größten Vorteile.

 

Was ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung?

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (poln. spółka z o.o., sp. z o.o.) ist eine Kapitalgesellschaft polnischen Handelsrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dies bedeutet, dass es sich um einen von seinen Eigentümern (Gesellschaftern) getrennten Rechtsträger handelt.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist rechtsfähig, geschäftsfähig, parteifähig und prozessfähig. Sie kann im eigenen Namen Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen, klagen und verklagt werden. Ihre Tätigkeit basiert auf dem von den Gesellschaftern eingebrachten Stammkapital, das in Geschäftsanteile aufgeteilt ist. Für die Schulden und Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet ausschließlich die Gesellschaft selbst, und nämlich mit ihrem Gesamtvermögen.

Wichtig ist, dass Kapitalgesellschaften – einschließlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung – im Gegensatz zu Personengesellschaften für jeden gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden können. Sie können gewinnorientiert sein (z. B. kann ihr Zweck darin bestehen, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben), oder nicht gewinnorientiert sein (z. B. wenn ihr Zweck darin besteht, eine gemeinnützige Tätigkeit auszuüben). 

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann, wie jede andere Kapitalgesellschaft, von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Ein-Personen-GmbH nicht gegründet werden darf. Interessanterweise gibt es derzeit aber keine rechtlichen Hindernisse dafür, dass eine Ein-Personen-GmbH künftig Alleingesellschafter einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird – z.B. durch den Erwerb aller ihrer Geschäftsanteile. 

 

Gründung und Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gründung einer GmbH erfolgt durch eine Gründungsurkunde (bei einem Gesellschafter) oder durch einen Gesellschaftsvertrag (bei mehr als einem Gesellschafter) in Form einer notariellen Urkunde oder über das IuK-System S24.

Ab Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer GmbH existiert die sogenannte Gesellschaft in Gründung. Diese besondere Rechtsform gilt vom Zeitpunkt der Gründung bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Landesgerichtsregister (im Weiteren: KRS). Eine Gesellschaft in Gründung kann bereits Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, hat aber noch keine eigene Rechtspersönlichkeit, die sie am Ende des Verfahrens erhält, wenn der Antrag auf ihre Eintragung in das Landesgerichtsregister durch das Gericht positiv geprüft wird. Um diese spezifische Gesellschaftsform zu unterscheiden, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung daher gemäß den geltenden Vorschriften bis zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Landesgerichtsregister verpflichtet, einen Zusatz in Gründung (poln. w organizacji) in ihrer Firma (ihrem Namen) zu verwenden. 

Wichtig ist, dass dieser Zustand nicht ewig andauern kann – die Frist für die Einreichung eines Antrags auf die Eintragung einer GmbH in das Landesgerichtsregister läuft 6 Monate nach ihrer Gründung ab. Nach Ablauf dieser Frist existiert die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kraft Gesetzes nicht mehr und kann nicht mehr eingetragen werden. 

Die größten Vorteile der Gründung einer GmbH – beschränkte Haftung der Gesellschafter und wenig Formalismus

Wie wir bereits erwähnt haben, haftet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihre Verbindlichkeiten selbst, unbeschränkt mit ihrem (gegenwärtigen und künftigen) Gesamtvermögen. Anders als der Name der Gesellschaft vermuten lässt, gilt die Haftungsbeschränkung nicht für die Gesellschaft selbst, sondern für ihre Gesellschafter. Sobald eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Landesgerichtsregister (KRS) eingetragen ist, wird sie zu einer eigenständigen juristischen Person, die allein für ihre Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet – was bedeutet, dass potenzielle Gläubiger die Zahlung nur von der Gesellschaft verlangen können. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH, aber sie tragen das Risiko im Zusammenhang mit dem Wert der geleisteten Einlagen, die mit ihrer Leistung in das Eigentum der Gesellschaft übergehen. 

 

Wenn Sie ein Unternehmen in Form einer GmbH führen, sollten Sie das Handelsgesetzbuch gut kennen 

Das Gesetz wäre kein Gesetz, wenn es keine Ausnahmen von den Regeln vorsehen würde. Die Vorschriften sehen Sonderfälle vor, in denen die Gesellschafter einer GmbH persönlich für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft haften. Dazu gehören: 

  • Situationen, in denen die Gesellschaft die Verbindlichkeiten vor ihrer Eintragung in das Landesgerichtsregister eingegangen ist (Art. 13 § 1 des polnischen Handelsgesetzbuches – im Folgenden HGB-PL) – dann haftet der Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Gründung bis zum Wert der nicht eingebrachten Einlage zur Deckung der übernommenen Geschäftsanteile (Art. 13 § 2 HGB-PL);
  • Situationen, in denen der Wert der in die Gesellschaft eingebrachten Sacheinlagen im Verhältnis zum Marktwert der Einlagen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gesellschaftsvertrags deutlich zu hoch angesetzt wurde – in einem solchen Fall sind der Gesellschafter, der eine solche Einlage geleistet hat, und die Geschäftsführer, die die Gesellschaft in Kenntnis davon in das Register eingetragen haben ließen, gesamtschuldnerisch verpflichtet, der Gesellschaft den fehlenden Wert zu ersetzen (Art. 175 § 1 HGB-PL);
  • auf den Geschäftsanteil zu bewirkende Leistung (Art. 184 § 1 HGB-PL), für die die Mitinhaber von einem Geschäftsanteil bzw. den Geschäftsanteilen gesamtschuldnerisch haften;
  • nicht erfüllte Leistungen, die der Gesellschaft aus dem veräußerten Geschäftsanteil, einem Teil bzw. einem Bruchteil davon zustehen (Art. 186 § 1 HGB-PL) – in einem solchen Fall haftet der Käufer (neuer Gesellschafter) gesamtschuldnerisch mit dem Verkäufer (Gesellschafter);
  • der Gesellschaft während ihrer Gründung zugefügte Schäden – falls vorgenommene Handlungen mit dem Gesetz unvereinbar waren und das Handeln schuldhaft war (Art. 292 HGB-PL).

Für Geschäftsführer gelten gesonderte Ausnahmen von der allgemeinen Regel der alleinigen Haftung einer GmbH für ihre Verbindlichkeiten, die wir jedoch aufgrund der Besonderheit dieses Themas in einem anderen Beitrag erörtern werden. 

Wie Sie sehen, ist die Haftung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht vollständig ausgeschlossen, obwohl die Situationen, in denen ein Gesellschafter tatsächlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, vereinzelt sind. Grundsätzlich müssen sich die Gesellschafter nach der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Sorgen über eine mögliche Minderung ihres Privatvermögens machen.

Es ist erwähnenswert, dass die beschränkte Haftung der Eigentümer der Gesellschaft ein Merkmal jeder Kapitalgesellschaft ist – nicht nur einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern auch einer Aktiengesellschaft und einer einfachen Aktiengesellschaft. Was ist also ein zusätzlicher Vorteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Vergleich zu anderen Arten von Kapitalgesellschaften? Das ist in erster Linie weniger Formalismus, was die laufende Tätigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erleichtert.

Sowohl eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als auch eine Aktiengesellschaft und eine einfache Aktiengesellschaft müssen mit einer notariellen Urkunde gegründet werden (im Falle einer GmbH und einer einfachen AG ist diese Form für den Gesellschaftsvertrag und im Falle einer AG für die Satzung der Gesellschaft erforderlich). Diese Form ist auch für jegliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung vorgesehen.

Formale Unterschiede entstehen, wenn die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Hauptversammlung einer einfachen Aktiengesellschaft bzw. einer Aktiengesellschaft Beschlüsse fasst, die nicht zu einer Änderung der Satzung führen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer einfachen Aktiengesellschaft genügt die schriftliche Beschlussfassung, während bei einer Aktiengesellschaft ihre notarielle Beurkundung erforderlich ist. Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses, über die Gewinnverwendung bzw. Verlustdeckung sowie über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und deren Entlastung (oder z.B. über Erstattung von Nachschüssen der Gesellschafter) können von der Gesellschafterversammlung einer GmbH in ordentlicher Schriftform gefasst werden. 

Ein weiterer wichtiger Informalismus in Bezug auf das Funktionieren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das Fehlen der Notwendigkeit, ein Register ähnlich dem Aktienregister zu erstellen, was die Einbeziehung eines professionellen Unternehmens erfordert. Bei dieser Unternehmensform genügt es, wenn die Geschäftsführung einer GmbH eine Gesellschafterliste erstellt.

Ein weiterer wichtiger Unterschied in Bezug auf die Funktionsweise einer GmbH betrifft den Inhalt des Gesellschaftsvertrags/der Satzung. 

Im Falle einer Aktiengesellschaft darf der Inhalt der Satzung gemäß Art. 304 § 3 HGB-PL nur dann von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen, wenn das Gesetz selbst dies zulässt. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches enthalten kein entsprechendes Erfordernis in Bezug auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – bei einer GmbH sieht es nach den gängigen Auffassungen der Lehre und Rechtsprechung sogar ganz umgekehrt aus: in ihrem Fall können die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags in beliebiger Weise gestaltet werden, es sei denn, der Inhalt des Gesetzes (des Handelsgesetzbuches) steht dem entgegen.

 

Und wie sieht es mit den Betriebskosten einer GmbH aus?

Die Betriebskosten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind nicht zu hoch, was sich aus den milderen Formvorschriften für ihren Betrieb ergibt. Im Vergleich zu einer Aktiengesellschaft und einer einfachen Aktiengesellschaft muss eine GmbH keine Gebühren für die Führung eines Aktienregisters zahlen und alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht notariell beurkunden, was oft mit ganz wesentlichen Kosten verbunden ist.

Darüber hinaus beträgt das Mindeststammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur 5.000 PLN. Ein solcher Betrag, der von den Gesellschaftern als Bar- oder Sacheinlage eingebracht werden kann, reicht aus, um eine GmbH zu gründen. Vergleichsweise beträgt das Mindestkapital bei einer Aktiengesellschaft 100.000 PLN.

Ein niedrigeres Mindeststammkapital hängt auch mit geringeren Notarkosten für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags/der Gründungsurkunde sowie mit einer niedrigeren Steuer auf zivilrechtliche Handlungen zusammen. Darüber hinaus sehen die Vorschriften im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sowie einiger anderer Arten von Gesellschaften) die Möglichkeit vor, sie über ein IKT-System zu gründen, wodurch die Gebühren für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags/der Gründungsurkunde vollständig entfallen.

Die Gerichtsgebühren für die Eintragung der GmbH und Änderung der Gesellschaftsdaten sind jedoch gleich wie im Falle anderer Handelsgesellschaften.

Die Gebühr auf den Antrag auf die Eintragung der Gesellschaft und obligatorische Bekanntmachung im polnischen Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger liegt insgesamt bei 600 PLN. Im Falle einer Änderung der Daten einer bereits eingetragenen Gesellschaft beträgt die Gebühr nur 350 PLN. Niedrigere Gebühren gelten für Gesellschaften (einschließlich GmbH), deren Gesellschaftsvertrag über das ICT-System angefertigt wurde – in diesem Fall beträgt die Gesamtgebühr für die Eintragung der Gesellschaft nur 350 PLN und für die Änderung ihrer Daten – 300 PLN.

An dieser Stelle ist noch hinzufügen, dass im Falle der Einreichung eines Antrags durch den professionellen Bevollmächtigten neben den oben genannten Gebühren immer eine zusätzliche Stempelgebühr von 17 PLN auf eine Vollmacht gezahlt werden muss. 

 

Warum sollten Sie eine GmbH gründen, wenn Sie in Polen geschäftlich tätig sind?

Die Hauptargumente, die für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sprechen, sind:

  • Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Gesellschaft (d. h. ihre Rechtspersönlichkeit), die in der Praxis dazu führen, dass das Vermögen einer GmbH vom Vermögen ihrer Gesellschafter getrennt ist,
  • Möglichkeit, in dieser Form sowohl die wirtschaftliche, als auch die ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben,
  • weniger Formalismus als bei anderen Kapitalgesellschaften, oder
  • relativ niedrige Kosten der Geschäftstätigkeit. 

All dies macht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu einer äußerst attraktiven Form der Unternehmensführung und kann sowohl von Unternehmern, die sich auf kleine Vorhaben vorbereiten, als auch von großen Unternehmensgruppen und anderen Rechtsträgern, die nicht an Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit interessiert sind, genutzt werden.

Einerseits gewährleistet die Führung eines Unternehmens in Form einer GmbH den Schutz des Privatvermögens der Gesellschafter und andererseits die Flexibilität, die das effiziente und ungestörte Funktionieren der Gesellschaft selbst sicherstellt, was besonders bei Gesellschaften mit wenigen Mitarbeitern wünschenswert ist, bei denen die Fähigkeit, schnell auf sich dynamisch ändernde Marktbedingungen zu reagieren, am wichtigsten ist.