Katarzyna STYPA-SADOWSKA
Senior Tax Supervisor bei RSM Poland

Krzysztof WARAKOMSKI
Corporate Advisory Manager bei RSM Poland

 

Wie immer im Dezember fragen sich Unternehmer, inwieweit sich die ab Januar des neuen Jahres geltenden Gesetzesaenderungen auf ihre Steuerabrechnungen und Taetigkeit auswirken werden. Um es Ihnen leichter zu machen, sich im Labyrinth der Vorschriften wiederzufinden, die mit der neuen Polnischen Ordnung (und nicht nur) eingefuehrt wurden, haben wir eine kurze Zusammenfassung vorbereitet. Hier sind die wichtigsten Gesetzesaenderungen, die sich auf die Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit in Polen im Jahr 2023 auswirken werden.



Neue Polnische Ordnung – Version 3.0

Zum 1. Januar 2023 tritt die naechste aktualisierte Fassung der Polnischen Ordnung in Kraft. Steuerpflichtige können vor allem wesentliche aenderungen im Bereich der Körperschaftsteuer erwarten. Es sollte jedoch betont werden, dass die neue Polnische Ordnung auf das neue Jahr nicht gewartet hat! Manche in der Novelle des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) genannte aenderungen sind bereits im Oktober 2022 in Kraft getreten – einige sogar rueckwirkend!


Befreiung von der Mindestkörperschaftsteuer und Ende verdeckter Dividenden

Mit der aenderung des Körperschaftsteuergesetzes wurde eine Befreiung von der Mindestkörperschaftsteuer eingefuehrt, die bis Ende naechsten Jahres gelten wird. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige die Mindestkörperschaftsteuer fuer 2022 und 2023 nicht zahlen werden.

Zudem wurden die Bestimmungen des Steuerrechts aufgehoben, die verdeckte Dividende betrafen und ab 1. Januar 2023 gelten sollten.


aenderungen der Quellensteuer (WHT)

Unter den aenderungen des Körperschaftsteuergesetzes, die am 26. Oktober 2022 in Kraft getreten sind, gab es die aenderung der Bestimmungen bezueglich der WH-OSC-Erklaerung. Der Steuerpflichtige muss dieses Dokument bei dem Finanzamt spaetestens am letzten Tag des zweiten Monats vorlegen, der auf den Monat folgt, in dem er die Grenze von 2 Mio. PLN fuer Zahlungen ueberschritten hat, die dieser Steuer unterliegen und an ein verbundenes Unternehmen geleistet wurden.

Die neuen Regeln verlaengern die Gueltigkeit von WH-OSC. Dank dieser aenderung kann der Zahlungsverpflichtete fuer einen laengeren Zeitraum – bis zum letzten Tag des Steuerjahres, in dem das Finanzamt diese Bescheinigung erhalten hat – vorteilhafte Methoden fuer Berechnung der Quellensteuer anwenden.


aenderungen der Verrechnungspreise

Mit der Novelle des Körperschaftsteuergesetzes wurden auch – und naemlich rueckwirkend – aenderungen im Bereich der Verrechnungspreise eingefuehrt. Der Gesetzgeber hob die Bestimmungen ueber indirekte Transaktionen mit Unternehmen aus den Steueroasen auf und praezisierte den Umfang der Berichterstattungspflichten ueber Verrechnungspreise in Bezug auf alle Transaktionen mit solchen Unternehmen.

Bei der aenderung des Gesetzes wurden die Dokumentationsschwellen fuer direkte Transaktionen mit Unternehmen aus den Steueroasen (sowohl mit verbundenen Unternehmen als auch mit unabhaengigen Dritten) angehoben. Derzeit betraegt das Limit maximal 2.500.000 PLN fuer Finanztransaktionen und maximal 500.000 PLN fuer andere Transaktionen. Diese aenderungen gelten auch rueckwirkend.


Neue Methode der Berechnung von Fremdfinanzierungskosten

Rueckwirkend – und genauer gesagt seit 1. Januar 2022 – gilt die vom polnischen Gesetzgeber eingefuehrte aenderung der Methode zur Bestimmung der Grenze fuer den Abzug von Fremdfinanzierungskosten. Gemaeß der aenderung unterliegt der Begrenzung der ueberschuss ueber den höheren der folgenden Betraege: 3.000.000 PLN oder 30% des sog. steuerlichen EBITDA.


aenderung der estnischen Körperschaftsteuer

Die aenderung im Bereich der estnischen Körperschaftsteuer umfasst eine aenderung der Regeln fuer Bestimmung des Einkommens fuer Zwecke der pauschalen Körperschaftsteuer auf Einkuenfte von Gesellschaften. Die neue polnische Bestimmung gilt fuer die Nutzung von Vermögenswerten – sowohl fuer geschaeftliche Zwecke, als auch fuer andere Zwecke.

Der Gesetzgeber hat auch die Vorschriften zum Erlöschen der Verpflichtung aufgrund der Erstanpassung praezisiert, indem er klar bestimmt hat, dass die Steuerschuld aufgrund der Erstanpassung gleich nach 4 Jahren ununterbrochener Pauschalbesteuerung erlischt. Darueber hinaus laeuft nach dem geaenderten Wortlaut der Vorschriften die Frist fuer die Zahlung der Umwandlungssteuer am Ende des dritten Monats des ersten Jahres der Pauschalbesteuerung von Einkuenften der Gesellschaften ab.


aenderungen in der Struktur der Steuer auf verlagerte Einkuenfte aufgrund der neuen Polnischen Ordnung

Am 1. Januar 2023 treten wesentliche aenderungen in Bezug auf die Abrechnung der Steuer auf verlagerte Einkuenfte in Kraft. In der Novelle stellte der Gesetzgeber klar, dass diese Steuer fuer Unternehmen gilt, die passive Einnahmen erzielen und außerhalb Polens ansaessig sind. Die aenderung der Vorschriften umfasst eine neue Definition von verlagerten Einkuenften und Klarstellung von zwei Voraussetzungen: Voraussetzung der Vorzugsbesteuerung des verbundenen Unternehmens und Voraussetzung von 50% der passiven Einnahmen.

Mit den neuen Regelungen zur Besteuerung mit der Steuer auf verlagerte Einkuenfte wird auch die Einfuehrung einer neuen Voraussetzung verlangt. Danach muss das verbundene Unternehmen, fuer das die Kosten anfallen, mindestens 10 % der förderfaehigen Einnahmen an ein anderes Unternehmen uebertragen:

  • indem es in diesem Zusammenhang die Aufwendungen als fuer Körperschaftsteuerzwecke abzurechnenden Ausgaben behandelt oder diese Aufwendungen oder Einnahmen von dem Einkommen, der Steuerbemessungsgrundlage oder der Steuer in irgendeiner Form abzieht,
    ODER
  • wenn es sich bei diesen Einnahmen um Gewinne handelt, die zur Ausschuettung gehalten werden – unabhaengig von dem Zeitpunkt in Form von Dividenden oder anderen Einkuenften aus Gewinnbeteiligung von Personen.

Weitere aenderungen dieses Steuergesetzes umfassen aenderungen des Umfangs steuertransparenter verbundener Unternehmen, Definition der Steuerbemessungsgrundlage fuer Besteuerung mit der Steuer auf verlagerte Einkuenfte, eine offizielle Anerkennung der Unternehmensgruppe als Steuerpflichtigen sowie Klarstellung, inwieweit die Steuer auf verlagerte Einkuenfte um die erhobene Quellensteuer gemindert werden kann.


Nicht nur aenderungen der Ertragsteuern – SLIM VAT 3 und weitere aenderungen der Umsatzsteuer

aenderungen der Steuervorschriften beschraenken sich nicht nur auf Ertragsteuern. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kommt es auch zu einer wesentlichen aenderung des Umsatzsteuergesetzes. Zunaechst ging man davon aus, dass es am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, jedoch aufgrund von Verschiebungen ist das Inkrafttreten der meisten neuen Lösungen fuer den 1. April 2023 geplant.


Neue Umsatzgrenze fuer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

SLIM VAT 3 sieht die Erhöhung der Umsatzgrenze fuer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vor. Im Jahr 2022 konnten die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten diejenigen Unternehmen in Anspruch nehmen, deren Umsatz im Vorjahr (inklusive Steuer) 1,2 Mio. EUR nicht ueberstieg. Jetzt soll diese Grenze bei 2 Mio. EUR liegen.


Wechselkurse fuer Korrekturrechnungen aufgrund der Polnischen Ordnung

Im Umsatzsteuergesetz wird eindeutig bestimmt, welchen Wechselkurs der Steuerpflichtige fuer Korrekturrechnungen verwenden sollte, wenn die urspruengliche Rechnung in einer Fremdwaehrung ausgestellt wurde.

Bisher wurde diese Frage durch die Bestimmungen des Steuerrechts nicht geregelt, so dass sie bei Unternehmern Zweifel aufkommen ließ. Nach dem Inkrafttreten von SLIM VAT 3 gilt fuer Korrekturrechnungen derselbe Wechselkurs wie fuer die urspruengliche Rechnung – unabhaengig davon, ob die Steuerbemessungsgrundlage gemindert wurde oder sich erhöhte. In diesem Fall hat der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme fuer eine Sammelkorrekturrechnung  eingefuehrt, die aufgrund einer Preisminderung oder einem Preisnachlass ausgestellt wurde.


aenderungen bei der Abrechnung innergemeinschaftlicher Lieferungen

Um eine igL zum Steuersatz von 0% ausweisen zu können, muss der polnische Steuerpflichtige ueber Dokumente verfuegen, die sein Recht zur Anwendung dieses Vorzugssteuersatzes bestaetigen.

Wenn sich die Beschaffung der Dokumente verzögert, ist der Unternehmer verpflichtet, diesen Umsatz zum inlaendischen Steuersatz auszuweisen, und erst nach Erhalt der entsprechenden Dokumente sollte er die igL in der Abrechnung fuer diejenige Periode ausweisen, in der die Lieferung erfolgt ist. Mit der aenderung des Umsatzsteuergesetzes wird der Grundsatz eingefuehrt, wonach der Steuerpflichtige das Recht hat, eine igL in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben bzw. zu korrigieren, die fuer die Periode einzureichen ist, in der die Steuerpflicht entstanden ist. Dies, so der Gesetzgeber, werde die Erfuellung der Verpflichtung zur Korrektur dieses Umsatzes einfacher machen.


Abrechnung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ohne Rechnung

 

Polnische Steuerpflichtige haben derzeit das Recht auf Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenstaenden, sofern sie innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Steuerpflicht fuer die erworbenen Gegenstaende entstanden ist, eine Rechnung erhalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, sind Steuerpflichtige verpflichtet, den Vorsteuerbetrag zu reduzieren.

Die Novelle des Umsatzsteuergesetzes sieht vor, dass Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug aus dem igE auch dann haben, wenn sie keine Rechnung erhalten. Der Besitz dieses Belegs wird daher keine formelle Voraussetzung fuer den Abzug der sich aus dem igE  ergebenden Vorsteuer sein.


Neue Regeln fuer Anwendung des Pro-rata-Satzes

Zu den geplanten aenderungen gehört die Beseitigung der Verpflichtung, sich mit dem Vorsteher des Finanzamts ueber die Prognose fuer Pro-rata-Satz in Bezug auf steuerbare und nicht steuerbare Umsaetze bzw. in Bezug auf steuerpflichtige und steuerfreie Umsaetze in einem Protokoll zu einigen. Dies ist eine wichtige Information fuer Unternehmen, die sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsaetze taetigen. Statt sich mit dem Vorsteher des Finanzamtes ueber den Pro-rata-Satz in Bezug auf steuerbare und nicht steuerbare Umsaetze bzw. in Bezug auf steuerpflichtige und steuerfreie Umsaetze zu einigen, reicht der Steuerpflichtige bei dem Vorsteher des Finanzamtes eine Mitteilung ein, wodurch das Verfahren nicht formal sein soll.

Infolge von aenderungen der Bestimmungen ueber den Pro-rata-Satz wird der Gesamtbetrag der nicht abziehbaren Vorsteuer erhöht und laesst annehmen, dass der Pro-rata-Satz von mehr als 98% 100% betraegt. Dieser Betrag liegt bei maximal 10.000 PLN.

Darueber hinaus ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer am Ende des Jahres anzupassen, wenn die Differenz zwischen dem voraussichtlichen und dem endgueltigen Pro-rata-Satz 2 Prozentpunkte nicht uebersteigt und auch dann, wenn der endgueltige Pro-rata-Satz niedriger als der voraussichtliche Pro-rata-Satz ist und die nicht abzugsfaehige Vorsteuer, die sich aus der Differenz zwischen diesen Saetzen und der langfristigen Anpassung ergibt, 10.000 PLN nicht uebersteigt.


Zusaetzliche Steuerschuld

Wir können von großen steuerlichen aenderungen sprechen, wenn es sich um die Bestimmungen ueber zusaetzliche Steuerschuld handelt. Das Finanzamt erlegt dem Steuerpflichtigen diese Verpflichtung auf, wenn er beispielsweise die Umsatzsteuererstattung zu hoch oder die Steuerschuld zu niedrig angegeben hat.

Zunaechst wird der Sanktionssatz von 100% fuer die Faelle reserviert, in denen der Steuerpflichtige bewusst an einem Betrug beteiligt war.

Der Vorsteher des Finanzamts entscheidet ueber die Höhe der Sanktion, und die aktuellen Saetze fuer zusaetzliche Steuerschuld werden ihre Obergrenze sein. Was bedeutet das? Wo das Gesetz derzeit einen Steuersatz von 15% vorsieht, wird der Wortlaut „maximal 15%” eingefuehrt. Die gleiche aenderung gilt fuer andere Saetze.


Entgegen den Plaenen gilt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnung weiterhin

Der urspruengliche Entwurf von SLIM VAT 3 ging davon aus, dass Steuerpflichtige nicht mehr verpflichtet waeren, eine Anzahlungsrechnung auszustellen, sofern eine Lieferung oder sonstige Leistung in derselben Abrechnungsperiode erfolgte. Unternehmer muessten dann nicht in derselben Abrechnungsperiode sowohl eine Anzahlungsrechnung als auch eine Schlussrechnung ausstellen.

Der Gesetzgeber hat jedoch auf diese Idee verzichtet und dieser Vorschlag ist im aktuellen aenderungsentwurf nicht enthalten.


Gesetz ueber Familienstiftungen

In den letzten Novembertagen 2022 ging beim polnischen Sejm der Regierungsentwurf des Gesetzes ueber Familienstiftungen ein, der von Unternehmern erwartet wurde. Nach dem derzeitigen Inhalt des Gesetzentwurfs wuerde das Gesetz innerhalb von 3 Monaten nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. Das heißt, wenn weitere Arbeiten reibungslos verlaufen werden, kann es 2023 in Kraft treten.

Die Bestimmungen des Gesetzes ueber Familienstiftungen sollen ein Remedium fuer die bestehenden Probleme im Zusammenhang mit der Nachfolge in Familienunternehmen sein (von denen es nach Schaetzungen der Autoren des Gesetzentwurfs in Polen fast 830 Tsd. gibt).  Der Entwurf regelt also die Organisation und Arbeitsweise einer Familienstiftung einschließlich der Rechte und Pflichten des Stifters und Beguenstigten.  Darueber hinaus schlaegt die polnische Regierung auch die aenderungen des Pflichtteilsrechts und die Besteuerungsregeln in Zusammenhang mit der Gruendung, dem Betrieb und der Auflösung einer Familienstiftung vor.

Der Gesetzentwurf ueber Familienstiftungen ist einer der am meisten erwarteten Rechtsakte im Jahr 2023. Ob es dem polnischen Gesetzgeber gelingen wird, bereits im naechsten Jahr diese Regelungen einzufuehren und inwieweit sie sich als erfolgreiche Antwort auf die Probleme von Familienunternehmen erweisen werden, wird leider wie ueblich nur die Praxis zeigen.


aenderungen bei nationalen und grenzueberschreitenden Unternehmensumstrukturierungen

Ein weiterer polnischer Rechtsakt, der fuer Unternehmer wichtig ist, ist der Gesetzentwurf zur aenderung des Handelsgesetzbuches im Bereich der Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Handelsgesellschaften.

Nach derzeitigem Inhalt des Entwurfs wuerden die Vorschriften weitgehend zum 31. Januar 2023 und im verbleibenden Anwendungsbereich zum 1. August 2023 in Kraft treten. Die geplanten aenderungen resultieren aus der Verpflichtung zur Umsetzung von EU-Richtlinien in Polen im Rahmen des sog. Gesellschaftsrechtspakets. Die im Entwurf vorgesehenen aenderungen betreffen die Erweiterung der Umwandlungsmöglichkeiten polnischer Gesellschaften, u.a. durch die Einfuehrung von aehnlichen Lösungen wie in grenzueberschreitenden Verfahren. Daher werden mit den diskutierten aenderungen der Vorschriften vereinfachte Verschmelzungen, eine neue Art der Spaltung des Unternehmens (Abspaltung) eingefuehrt und eine volle Verschmelzungs- und Spaltungsfaehigkeit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gewaehrt. Der polnische Gesetzgeber wird zudem einen einheitlichen Rechtsrahmen fuer grenzueberschreitende Umwandlungen und Spaltungen in das Handelsgesetzbuch aufnehmen.


Verbot des öffentlichen Angebots zum Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung

Zum 11. November 2023 tritt eine kleine, aber bedeutende aenderung des Handelsgesetzbuches in Kraft, nach der es verboten sein wird, den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung einem unbestimmten Adressatenkreis anzubieten sowie den Erwerb von Anteilen an einer solchen Gesellschaft zu fördern, indem die Werbung (oder Aktivitaeten, die eine andere Form der Werbung darstellen) an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet wird.

Diese Bestimmung wird also auch andere Formen der Anreize potenzieller Investoren umfassen, die Investitionen zu taetigen – sofern diese Anreize zu einer Investitionsentscheidung fuehren können. Verstöße gegen das Verbot werden mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschraenkung oder Freiheitsstrafe geahndet. Das Unternehmen wird jedoch weiterhin das Kapital fuer Entwicklung beschaffen können, z.B. durch die Ausgabe von Anleihen oder die Aufnahme eines Darlehens per Crowdfunding als Projekteigner.

Mit diesen Vorschriften soll verhindert werden, dass bei der Veraeußerung der Anteile an Gesellschaften mit beschraenkter Haftung die Dienste unbeaufsichtigter Unternehmen in Anspruch genommen werden, die den Erwerb solcher Beteiligungen öffentlich ueber Online-Portale fördern könnten, die eine aehnliche Funktion erfuellen wie Plattformen, die von Crowdfunding-Dienstleistern betrieben werden.


Aufschub der Verpflichtung fuer im Landesgerichtsregister eingetragene Gesellschaften, eine elektronische Zustelladresse zu haben

Obwohl die fuer das Jahr 2022 geplante Verpflichtung, dass u.a. die im Landesgerichtsregister eingetragenen Gesellschaften eine elektronische Zustelladresse haben, nicht eingefuehrt wurde, wird auf diese Idee nicht verzichtet.

Die vom polnischen Gesetzgeber vorgeschlagene Verpflichtung soll amtliche Zustellungen revolutionieren – die elektronische Zustelladresse wird fuer den Versand der amtlichen Korrespondenz verwendet, mit einer Wirkung, die einem Einschreiben mit Rueckschein entspricht. Der Gesetzgeber hat einen konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Verpflichtung noch nicht genannt, aber nach derzeitigen Annahmen wuerde dies im kommenden Jahr 2023 erfolgen und einer entsprechenden amtlichen Mitteilung vorausgehen.

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