Zum ersten Januar 2015 traten in Polen u.a. die geaenderten Vorschriften ueber Körperschaftsteuer in Kraft. In dem vorliegenden Tax Alert finden Sie Informationen ueber die wichtigsten aenderungen. Aus manchen davon ergeben sich neue Pflichten fuer Steuerpflichtige, deswegen lassen Sie sich damit vertraut machen.

Als die größte aenderung gilt die Einfuehrung des Begriffs von Controlled Foreign Corporations (CFC) und Besteuerung dieser Gesellschaften. Die neuen Regelungen beziehen sich auf die Gesellschaften mit Sitz:

  1. in den sog. Steuerparadies (lt. Verordnung des Finanzministers) oder
  2. in den Staaten, mit denen weder Polen noch die Europaeische Union ein Abkommen ueber den steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen hat oder
  3. in jedem anderen Staat, falls:

a. sich ein polnischer Steuerinlaender ununterbrochen ueber zumindest 30 Tage unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 25% an dem Kapital bzw. an Stimmrechten in den Kontrollorganen beteiligt,
b. die CFC grundsaetzlich (zumindest 50%) sog. passive Einkuenfte erzielt (Zinsen, Lizenzgebuehren, Dividenden)
c. und zumindest eine Art von solchen Einkuenften mit einem Steuersatz von weniger als 14,25% (in dem Staat des CFC-Sitzes) besteuert wird.

In diesen Faellen wird in Polen das Einkommen der CFC fuer den Zeitraum, in dem der polnische Steuerinlaender an dieser Gesellschaft beteiligt war, proportional zur Höhe dieser Beteiligung nach dem Abzug der von CFC erhaltenen Dividende sowie des jeweiligen, beim eventuellen Verkauf von Anteilen erhaltenen Betrags, mit einem Steuersatz von 19% besteuert.

In Zusammenhang mit der Besteuerung von CFC wurden auch zusaetzliche Erfassungspflichten eingefuehrt. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, das Register von CFC zu fuehren und zusaetzlich nach dem Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres die in einer CFC aufgetretenen Geschaeftsvorfaelle in einer separat gefuehrten und dafuer bestimmten Aufstellung zu erfassen. Die Aufstellungsdaten sollen die Ermittlung der Einkommenshöhe, der Bemessungsgrundlage und zu zahlenden Steuer fuer das jeweilige Wirtschaftsjahr ermöglichen. Gemaeß den polnischen Rechtsvorschriften bedeutet dies in der Tat eine weitere Buchfuehrung fuer die Abrechnungszwecke einer CFC. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, einen Steuerpflichtigen aufzufordern, ihr die vorgenannten Register und Aufstellungen innerhalb von 7 Tagen zur Verfuegung zu stellen. Wird diese Pflicht nicht erfuellt bzw. ermöglichen die vorgelegten Unterlagen nicht, das Einkommen von CFC zu ermitteln, so wird dieses Einkommen durch die Behörde unter Beruecksichtigung des Gegenstands der Geschaeftstaetigkeit von CFC, aus welcher dieses Einkommen erzielt wurde, geschaetzt.

Die neuen Rechtsvorschriften ueber die CFC-Besteuerung und Fuehrung von zusaetzlichen Registern und Aufstellungen sind nicht anzuwenden, wenn die CFC eine tatsaechliche wirtschaftliche Taetigkeit ausuebt und ihr gesamtes Einkommen in einem EU- oder EWR-Staat steuerbar ist. Der Gesetzgeber nannte die Merkmale, die bei Einstufung der durch die CFC ausgeuebten wirtschaftlichen Taetigkeit als tatsaechlich beruecksichtigt werden. Dazu gehören u.a.:

  • Selbstaendigkeit bei Ausuebung von grundlegenden wirtschaftlichen Funktionen unter Nutzung der eigenen Ressourcen, darunter der lokalen Fuehrungskraefte;
  • Fehlen an errichteten Gesellschaftsstrukturen, die wirtschaftlich nicht begruendet sind;
  • Verhaeltnismaeßigkeit zwischen dem Umfang der durch die CFC ausgeuebten wirtschaftlichen Taetigkeit und den durch die Gesellschaft tatsaechlich besessenen Raeumlichkeiten, ihrem Personal und Ausstattung.

Unterkapitalisierung – aenderungen und neue Möglichkeiten

Mit den geaenderten Rechtsvorschriften wird hauptsaechlich die Gruppe von Subjekten erweitert, auf welche die Vorschriften ueber die sog. Unterkapitalisierung anzuwenden sind. Ab Januar 2015 sind die direkte und indirekte Beteiligung des Darlehensgebers am Stamm-/Grundkapital des Darlehensnehmers zu beruecksichtigen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn zumindest 25% Anteile/Aktien des Darlehensgebers und Darlehensnehmers direkt oder indirekt einem Subjekt gehören. Die Höhe der indirekten Beteiligung wird auf dieselbe Weise wie in bereits geltenden Vorschriften ueber verbundene Unternehmen ermittelt.

Ab diesem Jahr wird die Verschuldung einer Gesellschaft nicht mehr mit ihrem Stamm-/Grundkapital, sondern mit ihrem Eigenkapital verglichen. Das bisher geltende 1:3 Verhaeltnis des Kapitals zur Verschuldung wurde durch 1:1 Verhaeltnis ersetzt. Somit erst wenn die Verschuldung der Gesellschaft ihr Eigenkapital uebersteigt, wird der abzugsfaehiger Zinsbetrag des Steuerpflichtigen verringert.
Darueber hinaus wurde auch von dem Gesetzgeber die alternative Methode fuer Berechnung der Zinsschranke eingefuehrt. Gemaeß den neu gefassten Vorschriften können als abzugsfaehige Betriebsausgaben die Zinsen auf Darlehen (erhalten von verbundenen und nicht verbundenen Unternehmen) gelten, die das folgende Produkt nicht uebersteigen:

 

(Zinssatz % + 1,25 PP) x StW = ZABA

wo:
Zinssatz % + 1,25 PP – der Referenzzinssatz der Nationalen Bank Polens (NBP) zum letzten Tag des das jeweilige Wirtschaftsjahr vorangehenden Jahres erhöht um 1,25 Prozentpunkte,
StW – steuerlicher Wert von Aktiva im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften, darunter der gewaehrten Darlehen im Nennwert, ausgenommen immaterielle Vermögensgegenstaende des Anlagevermögens, nach dem Stand zum letzten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres,
ZABA – Zinsen auf den Gesamtbetrag der erhaltenen Darlehen, die als Zinsschranke gelten.

Leider duerfen die Zinsen, die im jeweiligen Wirtschaftsjahr steuerlich abzugsfaehig sind, 50% des operativen Gewinns des Steuerpflichtigen nicht uebersteigen, welcher fuer das jeweilige Wirtschaftsjahr gemaeß den Bestimmungen des Gesetzes ueber die Rechnungslegung festgelegt wurde.

Wichtig ist auch, dass sich die in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr steuermindernd nicht auswirkenden Darlehenszinsen als abzugsfaehige Betriebsausgaben in den fuenf naechsten aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren nach Grundsaetzen und in Grenzen lt. vorgenannten Vorschriften behandelt werden duerfen.

Die Anwendung der alternativen Methode fuer Beruecksichtigung der Zinsen als abzugsfaehiger Betriebsausgaben ist an den Vorsteher des Finanzamtes bis Ende des ersten Monats des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu melden. Der Steuerpflichtige darf auf die Methode erst nach Ablauf von drei Jahren ihrer Anwendung verzichten.

Auch in diesem Bereich sind uebergangsvorschriften vorgesehen. Geaenderte Vorschriften ueber Unterkapitalisierung sind auf die Darlehen anzuwenden, welche dem Darlehensnehmer ab dem Jahre 2015 zugeflossen sind. Der Steuerpflichtige kann aber die alternative Methode fuer Berechnung der Zinsschranke, die sich auf die gesamte erhaltene Finanzierung bezieht, auch fuer die vor dem 1. Januar 2015 eingegangenen Darlehen waehlen.

Verrechnungspreise auch fuer Personengesellschaften

Laut Ankuendigungen wurde die Gruppe von Subjekten erweitert, fuer welche die Pflicht zur Dokumentation der Verrechnungspreise besteht. Nach neuem Wortlaut der betroffenen Vorschriften kann ein inlaendisches oder auslaendisches Subjekt, das direkt oder indirekt durch ein anderes Subjekt kontrolliert wird, nicht nur eine juristische oder natuerliche Person, sondern auch eine Organisationseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein. Dadurch sind KSt-Pflichtige verpflichtet, die Transaktionen, die mit solchen verbundenen Unternehmen, d.h. auch mit Personengesellschaften durchgefuehrt werden, zu dokumentieren. Darueber hinaus finden die Vorschriften ueber Verrechnungspreise auch auf die durch verbundene Unternehmen abgeschlossenen Gesellschaftsvertraege Anwendung, wo die Gesellschaft keine juristische Person ist, sowie auf Vertraege fuer gemeinsames Unternehmen oder aehnliche Vertraege, jedoch nur dann, wenn die von den Gesellschaften eingebrachten Einlagen oder der Wert des vertraglich bestimmten gemeinsamen Unternehmens insgesamt bei mehr als 50.000 EUR liegen.

Es ist auch zu betonen, dass die Vorschriften ueber Verrechnungspreise auch auf Transaktionen anzuwenden sind, die zwischen einer Betriebsstaette in Polen und im Ausland und deren Muttergesellschaft durchgefuehrt werden. In solch einem Fall wird der Verrechnungspreis beurteilt, der bei Transaktionen zwischen vorgenannten verbundenen Unternehmen in Bezug auf das dieser Betriebsstaette zugeordnete Einkommen angewendet wurde.

Ansaessigkeitsbescheinigung nur ein Jahr gueltig

Die bisherigen Zweifel ueber die Gueltigkeit von Ansaessigkeitsbescheinigungen wurden von dem Gesetzgeber eindeutig aufgelöst. Gemaeß den geaenderten Rechtsvorschriften ist eine Ansaessigkeitsbescheinigung ohne Gueltigkeitsdatum nur ueber einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Ausstellung von dem Steuerzahler anzuerkennen. aendert sich die steuerliche Ansaessigkeit eines Steuerpflichtigen vor Ablauf eines Jahres nach Ausstellung der urspruenglichen Ansaessigkeitsbescheinigung, dann ist er verpflichtet, den Steuerzahler darueber zu informieren und ihm eine neue Ansaessigkeitsbescheinigung vorzulegen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Pflicht nicht nach, so gilt das dem Steuerzahler zur Verfuegung stehende Dokument, es sei denn, die aenderung des Besteuerungsstaates ergibt sich aus den von ihm besessenen Vertraegen oder Rechnungen. Ab 2015 steht also die unverzuegliche Bestaetigung der jeweiligen steuerlichen Ansaessigkeit durch die Vorlage der gueltigen Ansaessigkeitsbescheinigung im Interesse des Steuerpflichtigen.

Die eingefuehrten Regelungen bringen fuer manche Steuerpflichtige erhebliche aenderungen mit, insbesondere, wenn sie die Vorschriften ueber Besteuerung von CFC implementieren muessen. Auch neue Lösungen fuer Unterkapitalisierung erfordern von den Steuerpflichtigen zusaetzliche Bemuehungen, um den Wert der steuerlich abzugsfaehigen Zinsen richtig zu berechnen.