Karolina BARTKOWIAK
Tax Supervisor bei RSM Poland

In den bisherigen Beitraegen stellten wir einige grundlegende Informationen dar, die sich fuer diejenigen auslaendischen Investoren nuetzlich erweisen können, welche die Aufnahme der Geschaeftstaetigkeit in Polen vorhaben. Zweifelsohne ist dabei die Wahl der Rechtsform von einer großen Bedeutung, wovon wir z.B. hier schrieben. Ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zur Expansion in Polen ist die Einstellung der Arbeitnehmer. Dadurch entstehen fuer den Arbeitgeber viele zusaetzliche Pflichten z.B. im Bereich der Arbeitssicherheit und -hygiene (BHP), Einkommensteuer und Sozialversicherungen.

Pflichten des Arbeitgebers in Polen

Gemaeß den Vorschriften des Gesetzes vom 13. Oktober 1998 ueber Sozialversicherungssystem (d.h. GBl. 2019, FN. 300 m. ae., im Weiteren: SVSG) gelten als die Pflichten des Arbeitgebers als Beitragszahlers die Anmeldung des Arbeitnehmers zu den Sozialversicherungen (Art. 36 Abs. 2 SVSG) sowie die Berechnung der faelligen Beitraege zur Sozialversicherung, Krankenversicherung und Arbeitsfonds sowie ihre uebergabe an die Sozialversicherungsanstalt (u.a. Art. 17 Abs. 1 und 2 SVSG). Darueber hinaus ist der Arbeitgeber als Beitragszahler verpflichtet, im Laufe des Jahres die Lohnsteuer zu berechnen und von den Personen zu erheben, die bei diesem Arbeitgeber die Einkuenfte aus dem Beamtenverhaeltnis, Arbeitsverhaeltnis, der Heimarbeit und aus dem genossenschaftlichen  Arbeitsverhaeltnis erzielen (vgl. Art. 31 des Gesetzes vom 26. Juli 1991 ueber die Einkommensteuer, d.h. GBl. 2018, FN. 1509 m.ae., im Weiteren: EStG-PL). Natuerlich kann man die Beispiele fuer die Pflichten des Arbeitgebers vermehren und die vorgenannten sind nur die Spitze des Eisbergs.

Zweigniederlassung eines auslaendischen Unternehmens als Arbeitgeber in Polen

An dieser Stelle soll man darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber im Sinne des Art. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1974 – Arbeitsgesetzbuch (d.h. GBl. 2019, FN. 1040 m.ae., im Weiteren: AGB) sowohl eine Organisationseinheit – auch diejenige ohne Rechtspersönlichkeit, als auch eine natuerliche Person sein kann, falls sie die Arbeitnehmer einstellen.

Ein Arbeitgeber kann also auch eine in Polen gegruendete Zweigniederlassung eines auslaendischen Unternehmens sein, sofern ihm dies die internen Regelungen ermöglichen, d.h. falls ein auslaendisches Unternehmen die Zweigniederlassung formell ermaechtigt, im Bereich des Arbeitsrechts die Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Dies kann sich aus dem Vertrag, der Satzung bzw. Gruendungsakt der Zweigniederlassung ergeben.

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Einstellung der Arbeitnehmer in Polen durch auslaendische Subjekte

Ein Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften des polnischen Arbeitsgesetzbuches kann auch ein auslaendisches Subjekt sein, das in Polen keine Strukturen hat. Der Arbeitsvertrag wird dann durch den Arbeitnehmer und z.B. eine auslaendische Gesellschaft abgeschlossen. In der Praxis wird solch eine Lösung dann angewendet, wenn sich die Arbeitnehmerpflichten auf die Beschaffung der neuen Kunden in Polen, Verbreitung der Marke des auslaendischen Subjekts oder Entwicklung des Verkaufs der Waren und Dienstleistungen konzentrieren, die durch ein auslaendisches Subjekt angebotenen werden, welches in Polen weder Zweigniederlassung noch Tochtergesellschaft hat.

In solch einem Fall können die Zweifel erscheinen, wie man das Arbeitsverhaeltnis gestalten soll, damit die Pflichten daraus möglichst wenig belastend fuer jede der Vertragsparteien, d.h. fuer den Arbeitnehmer und den auslaendischen Arbeitgeber ohne eigene Strukturen in Polen, sind.

Angenommen, dass das jeweilige Arbeitsverhaeltnis den polnischen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen wird, gibt die Antwort auf diese Frage u.a. die Vorschrift des Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (WE) Nr. 987/2009 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitaeten fuer die Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ueber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die vorsieht, dass ein Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren kann, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beitraege wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers beruehrt wuerden. Der Arbeitgeber uebermittelt eine solche Vereinbarung dem zustaendigen Traeger dieses Mitgliedstaats.”

Anders gesagt sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit vor, einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber (auslaendischen Subjekt ohne Niederlassung in Polen) und dem Arbeitnehmer abzuschließen, aufgrund welches der Arbeitnehmer die Pflichten des Beitragszahlers uebernimmt, d.h. sich zu den Sozialversicherungen anmeldet und die Beitraege berechnen sowie in der entsprechenden Höhe an die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) uebergeben wird. Diese Lösung ist praktisch und laesst dem auslaendischen Arbeitgeber zahlreiche Pflichten gegenueber ZUS meiden. Auch die Vorschriften des Gesetzes vom 26. Juli 1991 ueber die Einkommensteuer (d.h. GBl. 2018, FN. 1509 m.ae., im Weiteren: EStG-PL) sehen die Situationen vor, wo die Lohnsteuer an das Finanzamt unmittelbar von den Arbeitnehmern entrichtet wird (vgl. Art. 44 EStG-PL).

Eine separate, aber sehr wichtige Frage bei der Einstellung der Arbeitnehmer in dem Staat, in welchem der Arbeitgeber keine Niederlassung hat, ist dagegen die Erwaegung, ob aufgrund dieser Handlung die sog. auslaendische Betriebsstaette nicht entsteht. Die Entstehung der auslaendischen Betriebsstaette hat naemlich zur Folge, dass die von ihr erzielten Einkuenfte in Polen besteuert werden muessen.

Wahl des auf das jeweilige Arbeitsverhaeltnis anzuwendenden Rechts

Falls ein Arbeitsvertrag durch ein auslaendisches Unternehmen und eine natuerliche Person abgeschlossen wird, die ihren Wohnsitz in einem anderen Staat hat, kann auch ein Problem mit der Bestimmung des auf das jeweilige Arbeitsverhaeltnis anzuwendenden Rechts eintreten. Diese Frage wird grundsaetzlich durch die Verordnung (WE) Nr. 593/2008 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 ueber das auf vertragliche Schuldverhaeltnisse anzuwendende Recht (Rom I) geregelt.

Da es zurzeit immer haeufiger vorkommt, dass ein Arbeitsverhaeltnis mit dem Recht von verschiedenen Staaten verbunden ist, ist das Thema des auf den Arbeitsvertrag mit dem sog. internationalen Bestandteil anzuwendenden Rechts sicherlich mehr ausfuehrlich zu besprechen. Mehr Informationen dazu finden Sie schon in dem naechsten Beitrag. 

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