Przemysław POWIERZA
Tax Partner bei RSM Poland

Im Newsletter 15/2018 informierten wir ueber Veröffentlichung der steuerlichen Erlaeuterungen des Finanzministers zur Anwendung der geteilten Zahlung (GZ ). Heute können Sie den ersten Beitrag zu diesem Thema lesen. Aufgrund der Erlaeuterungen und Ihrer Fragen, die bei uns eingehen, stellten wir die meistgestellten Fragen in Bezug auf die Einfuehrung der geteilten Zahlung zusammen. Denken Sie immer noch darueber nach, ob Sie die geteilte Zahlung anwenden sollen oder nicht, dann sollten Sie sich mit meinen ueberlegungen vertraut machen. ​

1. WAS IST GETEILTE ZAHLUNG?

Die geteilte Zahlung (eng. split payment) gilt als eine neue Form der Abrechnung der Verbindlichkeiten aus den erhaltenen Rechnungen, die zwischen den das Gewerbe treibenden Geschaeftspartnern zur Begleichung einer Rechnung mit der ausgewiesenen Umsatzsteuer genutzt werden kann. Grundsatz der geteilten Zahlung ist die automatische Verteilung der ueberwiesenen Forderung in zwei Ströme:

  • den Betrag, der standardgemaeß der auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer entspricht, der auf dem separaten Konto des leistenden Unternehmers, dem sog. USt-Bankkonto eingeht,
  • den Betrag, der dem auf der Rechnung ausgewiesenen Nettoverkaufswert entspricht, der auf ein mit dem USt-Bankkonto verbundenes Girokonto/ein Konto bei Kreditgenossenschaft SKOK ueberwiesen wird.

2. WEN BETRIFFT DIE GETEILTE ZAHLUNG?

Die geteilte Zahlung ist nur auf B2B-Transaktionen (Unternehmen-Unternehmen) anzuwenden. Dies bedeutet, dass man die GZ auf B2C-Transaktionen (Unternehmen-natuerliche Person, die keine Geschaeftstaetigkeit ausuebt) nicht anwenden kann.

3. SEIT WANN GILT DIE GETEILTE ZAHLUNG?

Die Vorschriften ueber Split Payment wurden in das polnische Rechtssystem am 1. Juli 2018 kraft Gesetzes vom 15. Dezember 2017 ueber aenderung des Umsatzsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze (GBl. 2018 FN. 62) eingefuehrt. Dies bedeutet, dass die GZ auf die seit 1. Juli 2018 abgewickelten Zahlungen Anwendung findet, d.h. sie kann auch auf die Zahlungen aus den vor 1. Juli 2018 ausgestellten Rechnungen angewendet werden.

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4. IST ANWENDUNG DER GETEILTEN ZAHLUNG OBLIGATORISCH?

Nein. Die geteilte Zahlung ist vollstaendig fakultativ – der Leistungsempfaenger kann (muss aber nicht) ein bestimmtes ueberweisungsfenster nutzen, mit welchem der USt-Betrag auf das separate USt-Bankkonto des leistenden Unternehmers abgesondert wird. Aktuelle Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes sehen keine obligatorische Anwendung der GZ vor. Das Finanzministerium fuehrt zurzeit die Gespraeche mit der Europaeischen Kommission ueber die Einfuehrung der obligatorischen geteilten Zahlung. Zuerst wuerde das obligatorische Split Payment diejenigen Branchen umfassen, wo der höchste Anteil der Steuerhinterziehungen festgestellt wurde, d.h. Kraftstoffindustrie, Bauindustrie, Elektronik-, Schrott- oder Stahlhandel. Die Entscheidung der Europaeischen Kommission darueber soll zu Ende des Jahres getroffen werden, ueber jegliche Fortschritte in diesem Bereich werden Sie von uns laufend informiert.

5. DARF DER VERKaeUFER DER WARE ODER DIENSTLEISTUNG IN DEN VERTRAG MIT DEM GESCHaeFTSPARTNER DIE BESTIMMUNG EINTRAGEN, WELCHE DIE ABRECHNUNG MITTTELS DER GZ VERBIETET?

Ja. Das Finanzministerium bestimmte deutlich in den Erlaeuterungen, dass der Verkaeufer in dem Vertrag vorbehalten darf, dass er die GZ als Abrechnungsform mit dem jeweiligen Geschaeftspartner (als Empfaenger der ueberweisung) nicht anwenden will. Dies ist grundsaetzlich aufgrund der Vertragsfreiheit möglich, die einer der fundamentalen Handelsgrundsaetze ist. Die Vorsicht ist jedoch geboten bei Geschaeften mit den neuen Geschaeftspartnern, gegenueber welchen wir irgendwelche Zweifel an ihrer Ehrlichkeit haben. Die Anwendung der GZ ist eine der Voraussetzungen fuer Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt (mehr dazu finden Sie auf unserem Blog, u.a. HIER).

6. KANN DER LEISTUNGSEMPFaeNGER ueBER DIE HaeUFIGKEIT SOWIE ART UND WEISE DER ANWENDUNG DER GETEILTEN ZAHLUNG BELIEBIG ENTSCHEIDEN?

Ja, der Leistungsempfaenger entscheidet selbst, welche Rechnung, in welchem Teil und gegenueber welchem leistenden Unternehmer er mittels der GZ begleicht. Das heißt, dass das Split Payment selektiv sowohl in Bezug auf Rechnungen, als auch in Bezug auf Geschaeftspartner angewendet werden kann. Was mehr, der Leistungsempfaenger kann waehlen, welchen Teil der auf den Rechnungen ausgewiesenen Betraege er mittels der GZ zahlen will. Er kann naemlich auf solche Weise den gesamten auf der Rechnung ausgewiesenen USt-Betrag oder nur einen Teil davon zahlen.

7. WIE KANN EIN STEUERPFLICHTIGER DIE AUF DEM UST-BANKKONTO GESAMMELTEN MITTEL NUTZEN?

Die auf dem USt-Bankkonto gesammelten Mittel können auf folgende Weise genutzt werden:

  • zur Begleichung des auf der Rechnung fuer Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausgewiesenen USt-Betrags;
  • zur Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt;
  • zur Begleichung der zusaetzlichen Umsatzsteuerschuld bzw. der Verzugszinsen bezueglich Umsatzsteuer;
  • zur Zahlung der Steuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftstoffen;
  • sind wir Inhaber mehrerer USt-Bankkonten bei einer Bank bzw. bei der Kreditgenossenschaft SKOK, dann können wir die Geldmittel von einem USt-Bankkonto auf ein anderes USt-Bankkonto frei ueberweisen.

Leider ist es nicht möglich, sonstige öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten, z.B. Ertragsteuern bzw. Sozialversicherungsbeitraege von diesem Konto zu zahlen. Die Möglichkeit, ueber die auf dem USt-Bankkonto gesammelten Mittel frei zu verfuegen, ist eingeschraenkt, der Steuerpflichtige kann jedoch bei dem Vorsteher des Finanzamtes die Freigabe der Mittel von dem USt-Bankkonto auf sein mit diesem Konto verbundenes Girokonto bzw. Konto bei SKOK beantragen (die Details zum Freigabeverfahren bespreche ich in dem naechsten Beitrag).

8. WELCHE KOSTEN GENERIERT DIE ANWENDUNG DER GETEILTEN ZAHLUNG?

Die Eröffnung und Fuehrung der USt-Bankkonten ist unentgeltlich. Bei der Anwendung der GZ steigen aber die Kosten von Einzelueberweisungen, denn fuer die im Rahmen der GZ getaetigten ueberweisungen werden durch die jeweilige Bank bzw. SKOK die ueblichen Gebuehren erhoben. Darueber hinaus soll man mit einem höheren administrativen Aufwand und Bueroaufwand rechnen.

9. SCHRaeNKT DIE ANWENDUNG DER GETEILTEN ZAHLUNG DIE LIQUIDITaeT DES STEUERPFLICHTIGEN EIN?

Die Freiheit im Bereich der Verfuegung ueber die durch den Steuerpflichtigen auf dem USt-Bankkonto gesammelten Mittel ist eingeschraenkt, was zu Problemen mit der Liquiditaet des Steuerpflichtigen beitragen kann. Alles haengt aber von der individuellen Situation des jeweiligen Unternehmers ab. Nehmen wir an, das sich der wichtigste (bzw. der einzige) leistende Unternehmer des jeweiligen Steuerpflichtigen fuer die Abrechnung der Transaktionen mit ihm mittels der GZ entscheidet. Zweifelsohne verschlechtert die Bindung des dem Steuerbetrag entsprechenden Betrags auf dem USt-Bankkonto in solch einem Fall die Liquiditaet des leistenden Unternehmers. Fehlende Möglichkeit, die auf dem USt-Bankkonto gesammelten Mittel zu nutzen, kann weitere negative Konsequenzen haben, z.B. nicht termingerechte Zahlung der Löhne und Gehaelter an Arbeitnehmer oder Verzicht auf einen guenstigen Angebot fuer Kauf von Waren oder Dienstleistungen aufgrund des Geldmangels fuer ihre Anschaffung. Dadurch können die Unternehmer zusaetzliche Verbindlichkeiten eingehen - d.h. die Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen, die natuerlich mit zusaetzlichen Kosten verbunden sind.

10. SOLLEN DIE UNTERNEHMER, WELCHE DIE GETEILITE ZAHLUNG NICHT ANWENDEN, HaeUFIGERE BETRIEBSPRueFUNGEN ERWARTEN?

Weder die Rechtsvorschriften noch Leitlinien des Finanzministeriums sehen haeufigere Betriebspruefungen derjenigen Unternehmer vor, welche die GZ nicht anwenden. Das Ministerium stellt sicher, dass derjenige Steuerpflichtige, dessen Abrechnungen keine Zweifel erwecken, keine Angst vor zusaetzlichen Betriebspruefungen aufgrund der Nichtanwendung der GZ haben soll.

Wie soll man im Falle der Ausstellung von Korrekturrechnungen vorgehen? Kann man im Rahmen der GZ die Sammelueberweisungen abwickeln? Wie kann man die Mittel von einem USt-Bankkonto auf ein anderes USt-Bankkonto bzw. Girokonto ueberweisen? Wir versuchen, diese und viele andere Fragen bald in einem weiteren Beitrag zu diesem Thema zu beantworten. Falls Sie sich also entschieden haben, die geteilte Zahlung anzuwenden, bleiben Sie auf dem neusten Stand und verfolgen Sie unseren Blog.

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