Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichte den Bericht zu „Pillar One – Amount B”, in dem ein vereinfachter Ansatz für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für routinemäßige Marketing- und Vertriebsaktivitäten vorgeschlagen wurde. Das Dokument ist eine Antwort auf den von den Ländern mit geringen Produktionskapazitäten gemeldeten Bedarf, der darauf hinweist, dass bis zu 70 % Verrechnungspreisstreitigkeiten dieser Länder mit Marketing- und Vertriebsaktivitäten zusammenhängen.

 

Der Bericht zu „Pillar One – Amount B” soll den lokalen Finanzbehörden ermöglichen, die (zumindest theoretisch) einfache und klare Regeln auf routinemäßige Marketing- und Vertriebsaktivitäten anzuwenden sowie zugleich die Steuereinnahmen zu sichern und die Anzahl der Streitigkeiten mit den Steuerpflichtigen zu verringern.

Die Umsetzung des von der OECD vorgelegten Vorschlags würde für Unternehmer eine Verringerung des Steuerrisikos sowie Zeit- und Ressourceneinsparungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich der Verrechnungspreise bedeuten.

 

Wer könnte von der Lösung der OECD profitieren?

Dem Bericht zufolge könnten Steuerpflichtige den vereinfachten Ansatz für folgende Transaktionen anwenden:

  • Marketing- und Vertriebstransaktionen – falls eine Vertriebseinheit Waren von einem oder mehreren verbundenen Unternehmen für den Großhandelsvertrieb an fremde Dritte kauft;
  • Vertriebstransaktionen von Handelsvertretern und Kommissionären – bei denen der Handelsvertreter oder Kommissionär zum Großhandelsvertrieb von Waren eines verbundenen Unternehmens an fremde Dritte beiträgt.

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Der Bericht schreibt die Bedingungen vor, die ein lokales Unternehmen, das Vertriebs- oder Marketingdienstleistungen erbringt, erfüllen muss, um in den Anwendungsbereich von Amount B zu fallen (wie z. B. das Fehlen eines wesentlichen Risikos oder das Fehlen einzigartiger immaterieller Vermögenswerte). Das Dokument bestimmt auch, was zu tun ist, wenn ein Unternehmen neben seiner grundlegenden Vertriebstätigkeit beispielsweise auch Produktionstätigkeiten ausübt.

Der OECD-Bericht stellt m Wesentlichen zwei Möglichkeiten vor, wie die Länder die Regelungen umsetzen können: 

  1. als Safe Harbour Regelungen – der Steuerpflichtige und die Finanzbehörden können Amount B anwenden, wenn die jeweilige Transaktion bestimmte Kriterien erfüllt;
  2. als verpflichtende Regelung – nach der sowohl der Steuerpflichtige als auch die Finanzbehörden Amount B anwenden müssen, wenn die jeweilige Transaktion bestimmte Kriterien erfüllt.

Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die beste Methode zur Überprüfung der lokalen Rentabilität die transaktionsbezogene Nettomargenmethode oder – alternativ – die Preisvergleichsmethode in Form des internen Preisvergleichs ist. 

Die OECD erstellte auch eine Preismatrix (eng. pricing matrix) für die im Bericht erfassten Transaktionen, die die Marktrentabilitätsspannen anhand der Umsatzrendite (ROS) bestimmt. Die zulässige Rentabilität liegt je nach Zuordnung der Transaktionen zu einer bestimmten Kategorie zwischen 1,5 % und 5,5 %. 

 

Wann wird ein vereinfachter Ansatz für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes für routinemäßige Marketing- und Vertriebsaktivitäten umgesetzt?

Die Umsetzung der in „Pillar One – Amount B” genannten Regelungen ist nicht verpflichtend. Die Länder, die sich dafür entscheiden, können dies jedoch frühestens für Steuerjahre tun, die nach dem 1. Januar 2025 beginnen (d. h. bereits 2026 in Berichten erfasst werden)

Derzeit ist jedoch nicht bekannt, ob (und wenn ja, wann) Polen beschließt, diese Regelungen in sein Rechtssystem umzusetzen. Jetzt müssen wir nur noch die Daumen drücken, dass es dazu kommt.