Kamila DOBOSZ
Tax Consultant bei RSM Poland

Die seit 1. Januar 2021 geltenden aenderungen im Bereich der Verrechnungspreise betreffend der Transaktionen mit Unternehmen aus den sog. Steueroasen stellen Steuerpflichtige vor große Herausforderungen. Mit diesen Vorschriften wurde die Pflicht eingefuehrt, die Konformitaet der Transaktionen, in deren Rahmen der wirtschaftliche Eigentuemer (eng. beneficial owner) den Wohnsitz, Sitz oder die Geschaeftsfuehrung in einer Steueroase hat, mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu pruefen. Eigentlich weiß man nicht, ob der Gesetzgeber damit den wirtschaftlichen Eigentuemer unseres Geschaeftspartners oder eines Geldstroms, der in Zusammenhang mit der jeweiligen Transaktion entsteht, meinte – in der Regelung ist das nicht genau bestimmt. Die Steuerpflichtigen wurden damit zusaetzlich verpflichtet, die wirtschaftliche Begruendung fuer solch eine Transaktion anzugeben.

Dokumentation der Transaktionen mit Unternehmen aus Steueroasen

Die Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen, die der Dokumentationspflicht unterliegen, sind auf zweierlei Weise zu analysieren.

Erstens gilt die Dokumentationspflicht fuer die unmittelbar mit den Unternehmen aus Steueroasen abgewickelten Transaktionen mit dem Jahreswert von mehr als 100 Tsd. PLN. Die Art der Transaktion ist dabei ohne Bedeutung – die Pflicht erstreckt sich auf unterschiedliche Kauf- und Verkaufstransaktionen (betreffend sowohl Waren, als auch Dienstleistungen). Bisher dokumentierte ein Steuerpflichtiger nur diejenige Transaktion, aufgrund deren die Zahlung fuer einen Staat erfolgte, der einen schaedlichen Steuerwettbewerb anwendet (d.h. der polnische Steuerpflichtige war der Erwerber).

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Zweitens wurde die Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation fuer die Transaktionen mit dem Wert von mehr als 500 Tsd. PLN eingefuehrt, bei denen sich der wirtschaftliche Eigentuemer in dem Staat oder auf dem Gebiet befindet, der einen schaedlichen Steuerwettbewerb anwendet.

In dem erstgenannten Fall soll der Steuerpflichtige keine Schwierigkeiten haben, einen Geschaeftspartner mit dem Sitz in einem Steuerparadies zu identifizieren. Hier können z.B. die abgeschlossenen Vertraege nuetzlich sein. Es kann jedoch wundern, dass die Dokumentationspflicht die Verkaufstransaktionen betrifft, d.h. diejenigen, aufgrund deren die Zahlung an den polnischen Steuerpflichtigen erfolgt. Solche Transaktionen sind naemlich mit dem Risiko des Transfers von Geldmitteln in die Steueroasen nicht belastet.

ueberpruefung des wirtschaftlichen Eigentuemers

In Bezug auf die zweite Art der Steueroase-Transaktionen schneit die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentuemers und dabei die Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation fuer solche Transaktionen eine ziemlich halsbrecherische Anforderung zu sein.

Gemaeß dem seit 2021 geltende Art. 11o Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) „sind zur Erstellung der landesspezifischen Dokumentation von Verrechnungspreisen Steuerpflichtige und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit verpflichtet, die eine konzerninterne Transaktion oder eine andere Transaktion als die konzerninterne Transaktion durchfuehren, wenn der wirtschaftliche Eigentuemer seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Geschaeftsfuehrung auf dem Gebiet oder in einem Land hat, das den schaedlichen Steuerwettbewerb anwendet, und der Wert dieser Transaktion fuer ein Steuerjahr, und im Falle von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit – fuer ein Geschaeftsjahr 500 Tsd. PLN  uebersteigt.” Aufgrund Art. 11o Abs. 1b KStG-PL wird vermutet, dass der wirtschaftliche Eigentuemer den Sitz bzw. die Geschaeftsfuehrung auf dem Gebiet einer Steueroase hat, selbst aufgrund der Tatsache, dass dieser Geschaeftspartner die Transaktionen mit einem Unternehmen aus einer Steueroase abwickelt. Es reicht also aus, dass der Geschaeftspartner irgendeine Transaktion mit dem Unternehmen aus einer Steueroase durchfuehrt (ihr Wert ist irrelevant), und dann ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die Verrechnungspreisdokumentation fuer die Transaktion mit diesem Geschaeftspartner zu erstellen (nachdem eine Transaktionsschwelle von 500 Tsd. PLN ueberschritten wurde).

Einhaltung höchster Sorgfalt

Die Ermittlung des Vorgenannten bedarf von dem Steuerpflichtigen der Einhaltung höchster Sorgfalt. Aus den „Steuerlichen Erlaeuterungen zu Verrechnungspreisen – Vermutung und höchste Sorgfalt im Sinne des Art. 11o Abs. 1b KStG-PL und Art. 23za Abs. 1b EStG-PL“ geht hervor, dass von dem anderen Transaktionspartner eine Erklaerung des Wissens einzuholen ist, mit der bestaetigt wird, dass dieser Geschaeftspartner keine Abrechnungen mit einem Unternehmen aus der Steueroase vornimmt. Die Erklaerung ist ex post, d.h. nach Ende des jeweiligen Geschaeftsjahres des Steuerpflichtigen einzuholen. Was passiert jedoch in der Situation, wenn der Geschaeftspartner dem Steuerpflichtigen eine solche Erklaerung nicht vorlegt? Kann sie der Steuerpflichtige von dem Geschaeftspartner verlangen, der zu ihrer Vorlage eigentlich mit keinen Vorschriften verpflichtet ist? Gibt es ueberhaupt öffentlich zugaengliche Daten, die bei der ueberpruefung solcher Informationen behilflich sein können? Leider sind diese Fragen zu verneinen. An dieser Stelle soll man eine deutliche administrative Belastung der Steuerpflichtigen erwaehnen. Die Einholung der Erklaerung von dem Geschaeftspartner und nachher auch die Erstellung der eventuellen Dokumentation wird besonders schwierig fuer kleine und mittlere Unternehmen sein, wo ein begrenztes Personal und ihm auferlegte zusaetzliche Pflichten von Bedeutung sind. Im Falle der Großunternehmen, die die Transaktionen mit vielen Geschaeftspartnern durchfuehren, werden diese Aktivitaeten einfach zeitaufwendiger und arbeitsintensiver.

Wirtschaftliche Begruendung der Transaktion

Darueber hinaus soll die Verrechnungspreisdokumentation im Falle der (direkt und indirekt durchgefuehrten) Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen eine wirtschaftliche Begruendung solch einer Transaktion, insbesondere die Beschreibung der wirtschaftlichen, darunter steuerlichen Nutzen enthalten. Der Steuerpflichtige wird verpflichtet sein, den sog. Benefit-Test (eng. benefit test) durchzufuehren, d.h. die zu erwartenden wirtschaftlichen, darunter steuerlichen Nutzen zu beschreiben, die sich aus den mit den Unternehmen aus Steueroasen abgewickelten Transaktionen ergeben. Die Darstellung von Argumenten fuer die wirtschaftliche Begruendung der Transaktion hat nachzuweisen, dass der Geschaeftspartner aus einem Steuerparadies-Land die wirtschaftliche Taetigkeit tatsaechlich ausuebt. Waehrend das im Falle der Kauftransaktionen verstaendlich ist, wo das Risiko des Einkommenstransfers in die Staaten, die einen schaedlichen Wettbewerb anwenden, besteht, gibt es dieses Risiko im Falle der Verkaufstransaktionen ueberhaupt nicht.

Zusammenfassung

Die Dokumentationspflicht fuer Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen, die aus den seit 2021 geltenden Vorschriften resultiert, ruft viele Kontroversen hervor. Dieses Thema wurde im April in dem Verrechnungspreisforum ausfuehrlich diskutiert, wo man u.a. auf einen hohen Zeit- und Arbeitsaufwand in Bezug auf die ueberpruefung der Transaktionen mit dem wirtschaftlichen Eigentuemer im Verhaeltnis zu den Ergebnissen hinwies. Hoffentlich fuehren die Empfehlungen einer der Arbeitsgruppen, die sich gerade mit den Transaktionen mit den Unternehmen aus Steueroasen befasst, zu den positiven aenderungen der 2021 eingefuehrten Pflichten.

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