In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Welche Transaktionen unterliegen nicht der Dokumentationspflicht?
  • Welche Befreiungen von der Dokumentationspflicht sind in den Vorschriften vorgesehen?
  • Gilt die Befreiung von der Dokumentationspflicht auch für die Pflicht zur Vorlage einer TPR-C-Information?

Das Jahresende und die ersten Wochen des neuen Jahres sind ein guter Zeitpunkt, um eine vorläufige Analyse der Verrechnungspreisverpflichtungen für die laufende Periode durchzuführen. Es ist zu beachten, dass nicht alle Transaktionen mit verbundenen Unternehmen die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation erfordern, auch wenn die Dokumentationsschwellen überschritten wurden. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die Verrechnungspreisvorschriften leicht gelockert, indem er mehrere Befreiungen von dieser Pflicht eingeführt hat. In diesem Beitrag werden wir kurz auf die wichtigsten von ihnen eingehen.

 

Für welche konzerninterne Transaktionen brauchen Sie keine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen?

Es gibt bestimmte Arten von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen, die keiner Dokumentation bedürfen, weil sie nicht wirtschaftlicher Natur sind. Viele Steuerpflichtige machen sich Gedanken darüber, was das eigentlich bedeutet.

Das Finanzministerium kam ihnen zu Hilfe und erklärte in seiner allgemeinen Auslegung vom 29. Dezember 2021, dass beispielsweise Dividendenzahlungen oder Nachschüsse, die in den Artikeln 177-179 des Handelsgesetzbuches geregelt sind, nicht wirtschaftlicher Natur sind.

Andere Transaktionen, auf die im Folgenden eingegangen wird, unterliegen der Meldepflicht, können aber unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreit werden.

Inländische Transaktionen sind von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation befreit

Beginnen wir mit einer Lösung, die höchst wahrscheinlich für die größte Gruppe polnischer Unternehmer gelten wird. Diejenigen, die ihren Sitz in Polen haben und Transaktionen mit inländischen verbundenen Unternehmen durchführen, sind von der Dokumentationspflicht befreit. Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Befreiung nur möglich ist, wenn jede Partei zusätzliche Voraussetzungen erfüllt, wie:

  • keine subjektive Körperschaftsteuerbefreiung nach Art. 6 KStG-PL (für haushaltsgebundene Einrichtungen, Gebietskörperschaften oder Familienstiftungen),
  • kein steuerlicher Verlust in dem Jahr, in dem Transaktionen mit dem inländischen verbundenen Unternehmen durchgeführt wurden,
  • keine Körperschaftsteuerbefreiung für Sonderwirtschaftszone und Polnische Investitionszone.

Damit Transaktionen von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation befreit sind, sollte der Steuerpflichtige alle oben genannten Voraussetzungen zusammen erfüllen.

An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Befreiung für jede inländische Transaktion unabhängig von ihrem Wert gelten kann, wenn die oben genannten Richtlinien erfüllt sind. Daher ist es vernünftig, zunächst Transaktionen zu analysieren, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Inanspruchnahme der inländischen Befreiung besteht. Die nächsten Befreiungen, die wir besprechen werden und die im Körperschaftsteuergesetz vorgesehen sind, beziehen sich auf bestimmte Arten von Transaktionen, und in ihrem Fall ist die Art der Unternehmen irrelevant.

 

Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung sind befreit von der Mitteilung von Verrechnungspreisen

Eine weitere Art der Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation betrifft die sog. Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Es ist zu betonen, dass es sich hierbei um einen geschlossenen Katalog von Dienstleistungen handelt, die in Anhang 6 KStG-PL aufgeführt sind. Daher können Dienstleistungen von der Steuer befreit sein, wenn sie in diesem Katalog angegeben sind. Sie sollten auch eine Reihe zusätzlicher Bedingungen erfüllen:

  • sie müssen die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungsempfängers unterstützen,
  • sie dürfen nicht den Hauptgegenstand des Unternehmens bei der Gruppe von verbundenen Unternehmen darstellen,
  • der Wert dieser Dienstleistungen für fremde Dritte darf nicht 2% des Wertes dieser Dienstleistungen für alle Unternehmen, d.h. verbundene Unternehmen und fremde Dritte, überschreiten,
  • sie dürfen nicht weiterverkauft werden, obwohl in diesem Fall einige Ausnahmen von der Regel zulässig sind.

Die Verrechnungspreise für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung sind nach der Kosten-Plus-Methode oder transaktionsbezogenen Nettomargenmethode zu berechnen. Gleichzeitig darf der Kostenaufschlag beim Erwerb von Dienstleistungen nicht mehr als 5 % bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht weniger als 5 % betragen. Darüber hinaus dürfen diese Dienstlesungen nicht von Unternehmen aus Steueroasen erbracht werden.

Die letzte, aber wohl wichtigste Bedingung ist, dass der Leistungsempfänger über eine Kalkulation des vereinbarten Verrechnungspreises verfügen muss, einschließlich der Art und Höhe der Kosten für die Erbringung dieser Dienstleistungen, der verwendeten Umlageschlüssel und einer Beschreibung der Transaktion, einschließlich einer Analyse der Funktionen, Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter. Wie man sieht, muss der Steuerpflichtige strenge Kriterien erfüllen, um diese Befreiung in Anspruch zu nehmen, sowie eine große Menge an Daten sammeln, die er im Falle einer  möglichen Prüfung an Finanzverwaltung übermittelt muss.

 

Befreiung für bestimmte Finanzgeschäfte

Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen, wie z. B. Darlehen, Kredite oder Anleiheemissionen können von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation befreit werden. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein:

  1. Der Darlehenszins muss in Übereinstimmung mit der Bekanntmachung des Finanzministeriums festgelegt werden, in der die Art des Basiszinssatzes und die Höhe der Marge angegeben sind. In der Regel wird diese Bekanntmachung am Ende des jeweiligen Jahres für das folgende Kalenderjahr veröffentlicht.
  2. Abgesehen von den Zinsen dürfen keine sonstigen Gebühren oder Provisionen anfallen.
  3. Das Darlehen darf maximal für 5 Jahre gewährt werden.
  4. Die Gesamtverbindlichkeiten oder -forderungen des Steuerpflichtigen aus Darlehen mit verbundenen Unternehmen dürfen nicht 20 Mio. PLN überschreiten. Es ist zu betonen, dass diese Grenze für alle Darlehen mit verbundenen Unternehmen gilt.
  5. Das Darlehen darf nicht von einem Unternehmen mit Sitz in einer Steueroase gewährt werden.
     

Daher lohnt es sich, bereits bei der Planung der Bedingungen der Zusammenarbeit darauf zu achten, dass die Bestimmungen des Vertrags die oben genannten Anforderungen berücksichtigen. Dies spart Zeit und Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und verringert das Risiko eines Verrechnungspreises, der nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.

 

Befreiung für Weiterbelastungen

Eine andere Art von Transaktionen, die von der Pflicht zur Mitteilung von Verrechnungspreisen befreit sind (natürlich unter bestimmten Voraussetzungen), sind Weiterbelastungen. Dabei handelt es sich um die Abrechnung von Aufwendungen, die ursprünglich zugunsten eines fremden Dritten angefallen sind, zwischen verbundenen Unternehmen. Für die Inanspruchnahme der Befreiung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Transaktionen dürfen nicht mit einer zusätzlichen Marge oder einem Gewinnaufschlag abgerechnet werden und gleichzeitig darf bei solchen Transaktionen kein Mehrwert geschaffen werden.
  • Die Weiterbelastung darf nicht mit einer anderen konzerninternen Transaktion zusammenhängen.
  • Die Abrechnung zwischen verbundenen Unternehmen muss unverzüglich nach der Entrichtung der Zahlung an unabhängigen Dritten erfolgen.
  • Ein verbundenes Unternehmen darf nicht aus einer Steueroase stammen.
  • Bei Abrechnungen mit Umlageschlüsseln muss der Steuerpflichtige eine Kalkulation erstellen, die die Angaben zur Höhe und Art der Kosten, eine Beschreibung der Transaktion und Begründung für die Wahl der Umlageschlüssel enthält.

Obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung für Weiterbelastungen relativ einfach sind, sollten Steuerpflichtige, die sie in Anspruch nehmen möchten, bedenken, dass entsprechende Unterlagen eingeholt werden müssen, die bestätigen, dass die oben genannten Kriterien erfüllt sind.

 

Warum sollten Sie bei der Analyse von Transaktionen, die unter Verrechnungspreisverpflichtungen fallen, die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen?

Wie Sie sehen, haben die Steuerpflichtigen viele Möglichkeiten, um die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation in Anspruch zu nehmen. Der Teufel steckt aber wie immer im Detail. Der Gesetzgeber legt nämlich zahlreiche und zum Teil recht restriktive Voraussetzungen fest, die ein Steuerpflichtiger erfüllen muss, um eine bestimmten Befreiung genießen zu können. Daher ist es bereits bei der Planung der Transaktion zu prüfen, ob irgendeine Befreiung angewendet werden kann. Eine gut durchdachte Verrechnungspreispolitik reduziert den Zeit- und Kostenaufwand für die anschließende Erstellung der Dokumentation.

Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Anwendung einer dieser Lösungen nicht bedeutet, dass keine TPR-C-Informationen vorgelegt werden muss, in der Steuerpflichtige auch befreite Transaktionen mit verbundenen Unternehmen offenlegen sollten.