Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

Seit einer laengeren Zeit bekommen wir von den Unternehmen immer mehrere Anfragen bezueglich des Leasings sowie der Analyse von Vertraegen, die von ihnen ueber die Nutzung der bestimmten Vermögenswerte im Rahmen des Leasings bzw. der Pacht/Miete unterzeichnet wurden.

Der neue Standard, der in ungefaehr einem Monat in Kraft tritt, gilt nicht nur fuer diejenigen Subjekte, welche ueber die unterzeichneten Leasingvertraege (Operating- und Finanzierungsleasingvertraege) verfuegen, sondern auch fuer die Subjekte, die sich an anderen Vertraegen wie Pacht- oder Mietvertraege u.dgl. beteiligen. Man soll immer denjenigen Vertrag beruecksichtigen, mit dem das Nutzungsrecht an einem Vermögenswert (oder seinem wesentlichen Bestandteil) auf eine bestimmte Dauer gegen Zahlung uebertragen wird. Dabei soll man sich jedoch durch seine Bezeichnung (Titel) nicht beeinflussen lassen.

In dem letzten Jahr widmeten wir auf unserem Blog viel Aufmerksamkeit dem neuen IFRS 16, der das Konzept fuer Pruefung der Vertraege in Bezug auf Notwendigkeit der Erfassung der Transaktionen in der Bilanz des Leasingnehmers wesentlich aendert. Grundsaetzlich uebertragen die meisten Vertraege das Nutzungsrecht an einem Vermögenswert auf den Nutzer gegen Zahlung. Der Großteil der Leasingnehmer/Mieter wird also dazu verpflichtet sein, dieses von ihnen in Anspruch genommene Recht in ihrer Bilanz darzustellen. Und wir sprechen dabei nicht wortwörtlich ueber die Vermögenswerte, sondern alleine ueber das Nutzungsrecht an dem Vermögenswert, das entsprechend zu bewerten ist.

Waehrend der von uns geleiteten IFRS-Schulungen stellen uns die Buchhalter sowie unsere Mandanten zahlreiche Fragen: Wird es so wie bisher die Ausnahmen von der Anwendung der IFRS 16-Grundsaetze geben? Wie sind die Vermögenswerte (das Nutzungsrecht an Vermögenswerten) nach den neuen Grundsaetzen zu bewerten? Wie sind sie in der Bilanz darzustellen? Was passiert, wenn der Wert von Vermögensgegenstaenden in dem Mietvertrag nicht ausgewiesen ist bzw. der Vertrag auf eine kurze Zeit (1 Jahr) abgeschlossen ist.

PRueFUNG DER RECHNUNGSFueHRUNG
Haben Sie Zweifeln daran, ob die Informationen, welche Sie von der Buchhaltungsabteilung erhalten, zuverlaessig sind?
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Ich versuche, die meisten von diesen Fragen zu beantworten.

1. Der IFRS 16 betrifft mich nicht, denn meine Vertraege enthalten in ihrem Titel keine Bezeichnung „Finanzierungsleasing”.

Solch ein Ansatz ist falsch. IFRS 16 gilt fuer alle Subjekte, die ueber die abgeschlossenen Vertraege ueber Nutzung von Vermögenswerten ungeachtet der Vertragsform verfuegen.

2. Wir verfuegen ueber einen unterzeichneten Vertrag auf unbestimmte Zeit – wir sind also nicht imstande, den Wert von Verbindlichkeiten und somit des Nutzungsrechts an Vermögenswerten zu ermitteln.

Solch ein Ansatz ist falsch. Jedes Subjekt muss nach seinem besten Wissen und ihm zur Verfuegung stehenden Informationen beurteilen, in welchem höchst wahrscheinlichen Zeitraum es die Vermögenswerte nutzen wird. Fuer eine richtige Berechnung dieses Zeitraums soll man mehrere Elemente beruecksichtigen, u.a. mögliche Verlaengerungsfristen (falls der Leasingnehmer der Inanspruchnahme der Vertragsverlaengerung sicher ist) sowie Kuendigungsfristen (gelten nur fuer die Möglichkeit der Vertragskuendigung durch den Leasingnehmer), falls die begruendete Sicherheit des Leasingnehmers vorliegt, dass er den Vertrag nicht zu Ende ausfuehren wird. Am wichtigsten ist, dass sich diese Schaetzung aus der bisherigen Praxis des Subjekts ergibt und seinen Plaenen fuer naechste Jahre entspricht. Das Subjekt soll also alle wesentlichen Informationen und Umstaende beruecksichtigen, die dafuer sprechen können, dass der Vertrag – obwohl auf unbestimmte Zeit abgeschlossen – z.B. fuer zehn Jahre gelten wird.

3. Bisher waren alle unsere Vertraege als Finanzierungs- bzw. Operating Leasing aufgrund des IAS 17 richtig erfasst. Können wir dann die Abrechnung des Leasings auf solch eine Art und Weise fortsetzen?

In Bezug auf die bisher als Finanzierungsleasing nach IAS 17 behandelten Vertraege können Sie ab 1. Januar 2019 Ihren Ansatz ohne unnötige Korrekturen fortsetzen.  Im Falle der Operating-Leasingvertraege wird der uebergang zum neuen Standard mit der Ermittlung zusammenhaengen, ob das Subjekt fuer das Nutzungsrecht an Vermögensgegenstaenden den Wert der Leasingverbindlichkeiten zum 1. Januar 2019 waehlen wird (1) oder es das Nutzungsrecht an dem Vermögensgegenstand in solch einem Wert einfuehren wird, der festgelegt wuerde, falls IFRS 16 vorher angewendet worden waere (2).

4. Wann soll man die geleasten Vermögenswerte in der Bilanz erfassen?

Aus Sicht der Finanzbuchhaltung scheint das Bereitstellungsdatum (commencement date), d.h. der Zeitpunkt, zu dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer den bestimmten Vermögenswert bereitstellt/zur Nutzung uebergibt, ein wichtiges Datum zu sein. Zu diesem Tag erfasst dann der Leasingnehmer das Nutzungsrecht an dem Vermögenswert in den Buechern und bewertet es. Auf der anderen Seite der Bilanz erfasst er die Verbindlichkeiten. Es muss also kein Tag der Vertragsunterzeichnung sein.

5. In den Buechern erfassten wir unter dem Bereitstellungsdatum das Nutzungsrecht an den Vermögensgegenstaenden im Wert von voraussichtlichen Zahlungen, die von uns waehrend der Vertragslaufzeit zu entrichten sind, die mit einem Abzinsungssatz von 4 % abgezinst wurden. Ist das richtig?

Angenommen, dass alle festen Bestandteile der Zahlungen erfasst wurden, kann man diese Frage grundsaetzlich mit "Ja" beantworten. Ist der Nutzer auch dazu verpflichtet, einen Ausuebungspreis der Option (Kaufoption) zu zahlen, dann ist dieser auch mit zu beruecksichtigen. Zusaetzlich sind variable Leasingzahlungen in Betracht zu ziehen, die von der Entwicklung eines Index oder Kurses abhaengen.

Die Abzinsung mit einem bestimmten Zinssatz (in diesem Fall von 4%) ueberlasse ich Ihrer eigenen Beurteilung. Der ermittelte Wert von Leasingzahlungen ist unter Beruecksichtigung des dem jeweiligen Leasingvertrag zugrunde liegenden Zinssatzes abzuzinsen. Laesst sich dieser Zinssatz nicht bestimmen, dann ist der Grenzfremdkapitalzinssatz anzuwenden, der vereinbart wuerde, falls der Leasingnehmer einen Kredit/ein Darlehen (fuer eine aehnliche Dauer wie die Dauer des Leasingvertrags) fuer den Kauf eines aehnlichen Vermögenswerts eingehen wuerde, an welchem er ein Nutzungsrecht aufgrund des Leasingvertrags erworben hat.

6. Wo in der Bilanz weisen wir das Leasing nach den neuen Grundsaetzen aus? Unter welchem Posten?

Unserer Meinung nach waere es am besten, das Nutzungsrecht an dem Vermögenswert unter einem separaten Posten der Bilanz auszuweisen, je nachdem, welchen Vermögenswert dieses Recht betrifft. Werden im Rahmen des Leasings die Autos genutzt, könnte man sie unter dem Posten „Transportmittel XXX Tsd. PLN” ausweisen und diesem Posten die Zeile: darunter das Nutzungsrecht an Vermögenswerten YYY Tsd. PLN zufuegen. Das gleiche gilt fuer Maschinen, Grundstuecke und Gebaeude.

7. Wir unterzeichnete gerade einen Vertrag ueber Nutzung eines Geschaeftsraums. Muss ich seinen Marktwert kennen, um ihn in den Buechern zu erfassen?

Nein. Dafuer reicht alleine der Zahlungsplan.

8. Können wir die Freistellungen in Anspruch nehmen, um das Leasing nicht umwandeln zu muessen?

Ja. Der IFRS 16 findet keine Anwendung auf die Fragen, die durch andere Standards geregelt sind (z.B. biologische Vermögenswerte, IAS 41) und er sieht die Freistellungen im Falle der kurzfristigen Vertraege oder geringwertigen Vertraege vor.

9. Können wir bei einem 12 Monats-Vertrag feststellen, dass wir keiner Umwandlung nach IFRS 16 unterliegen?

Die Antwort auf diese Frage ist nicht eindeutig. Ist dieser Vertrag tatsaechlich kurzfristig und man sieht seine Verlaengerung nicht vor, dann kann man natuerlich die Freistellung in Anspruch nehmen. Weisen jedoch die Absicht, Praxis oder sonstige Faktoren darauf hin, dass die Vertragsverlaengerung hoch wahrscheinlich ist, dann muss man die Vertragslaufzeit bestimmen. Am folgenden Beispiel praesentieren wir Ihnen die mögliche Vorgehensweise: falls der Leasingnehmer (Subjekt A) den Leasingvertrag ueber Bueroraeume fuer 2 Jahre mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlaengerung fuer weitere 4 Jahre abschließt und wir die Kenntnis davon haben, dass die Vertragsverlaengerung mit keinem zusaetzlichen Aufwand fuer Subjekt A zusammenhaengt und Subjekt A wesentliche Betraege in Ausstattung von geleasten Raeumen investierte, ist vielleicht in diesem Fall die Vertragslaufzeit von 10 Jahren am geeignetsten.  

In dem zweiten Teil dieses Beitrags praesentieren wir weitere Fragen und Antworten bezueglich IFRS 16. Machen Sie mit und senden Sie ihre Fragen bezueglich der Leasingverhaeltnisse an: [email protected]

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