In dem Wirtschaftsverkehr werden oft Fremdwaehrungsgeschaefte durchgefuehrt. Diese Geschaefte sollen in den Handelsbuechern in der Landeswaehrung ausgewiesen werden, was mit der Notwendigkeit ihrer Umrechnung, Bewertung und entsprechender Darstellung zusammenhaengt. Das wiederum weckt zahlreiche Zweifel betreffend nationale und internationale Rechnungslegung. Bei der Lösung solcher Probleme sind die Regelungen des International Accounting Standards 21 „Auswirkungen von aenderungen der Wechselkurse” hilfreich.​

 

Begriffe des IAS 21

In diesem Standard werden drei Begriffe fuer Waehrung verwendet:

  • funktionale Waehrung,
  • Fremdwaehrung,
  • Darstellungswaehrung.

Funktionale Waehrung ist die Waehrung des primaeren Wirtschaftsraumes, in dem das Unternehmen taetig ist, d.h. in der Regel ist es die Waehrung des Landes, in dem dieses Unternehmen die Geschaeftstaetigkeit ausuebt. Es ist möglich, eine andere Waehrung als funktionale Waehrung zu waehlen, falls sie einen größeren Einfluss auf die Preise von veraeußerten Waren und Dienstleistungen sowie Aufwendungen des Unternehmens hat, jedoch bedarf das der entsprechenden Dokumentierung.

Fremdwaehrung ist eine andere Waehrung als funktionale Waehrung, dagegen Darstellungswaehrung ist eine Waehrung, die fuer die Darstellung von Jahresabschluessen verwendet wird. 

IAS 21 sondert auch den Stichtagskurs aus, d.h. den Kassakurs zum Ende der jeweiligen Rechnungsperiode. Abhaengig von den zu bewertenden Vermögenswert kann der Wechselkurs am Bilanzstichtag dem in den polnischen Rechnungslegungsregelungen genannten Kauf- bzw. Verkaufskurs entsprechen.

 

Erstmalige Erfassung der Fremdwaehrungsgeschaefte

Die Fremdwaehrungsgeschaefte umfassen u.a. den Erwerb oder Veraeußerung von Waren und Dienstleistungen, deren Preis in einer fremden Waehrung ausgedrueckt ist sowie die Aufnahme oder Gewaehrung von Darlehen und Krediten, die in einer Fremdwaehrung faellig sind. Gemaeß IAS 21 sollen diese Geschaefte zuerst in der funktionalen Waehrung nach der Umrechnung der Fremdwaehrung zum Wechselkurs am Tag des Geschaeftsvorfalls erfasst werden. Der Standard laesst zu, eine Vereinfachung in Anspruch zu nehmen, die auf der Anwendung eines durchschnittlichen Wechselkurses der jeweiligen Fremdwaehrung fuer die jeweilige Woche bzw. Monat beruht, mit der Voraussetzung, dass diese Lösung bei den erheblichen  Wechselkursschwankungen nicht angebracht ist.

 

Bilanzbewertung

Im IAS 21 ist die Methode von Bilanzbewertung  der Bestandteile der in der Fremdwaehrung ausgedrueckten Vermögenswerte und Schulden davon abhaengig, ob der jeweilige Vermögenswert bzw. Schuld zu den monetaeren oder nicht-monetaeren Posten gehört.

 

Monetaere Posten sind Zahlungsmittel in der Kasse und auf Bankkonten sowie Vermögenswerte und Schulden, fuer die das Unternehmen eine feste oder bestimmbare Anzahl an Fremdwaehrungseinheiten erhaelt oder bezahlen muss. Nicht-monetaere Posten sind dagegen sonstige Vermögenswerte und Schulden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass kein Recht auf Erhalt einer festen oder bestimmbaren Anzahl an Fremdwaehrungseinheiten besteht.

Zur Ermittlung des Wertes von bestimmten Bilanzposten zum Bilanzstichtag ist der entsprechende Umrechnungskurs anzuwenden:

  • Stichtagskurs auf monetaere Posten,
  • Wechselkurs am Tag des Geschaeftsvorfalls auf nicht-monetaere Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden,
  • Wechselkurs, der am Tag der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gueltig war, im Falle der nicht-monetaeren Posten, die mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

 

Was im Falle der Anzahlungen auf Anlagen im Bau?

Manche Unternehmen hinterlegen Kaution oder leisten Vorauszahlungen und Anzahlungen, um Sachanlagen zu beschaffen. Dann erscheint die Frage, ob solche Zahlungen als monetaere Posten oder als nicht-monetaere Posten bewertet werden sollen. In der Fachliteratur steht, dass falls die Zahlungen als Vorauszahlungen bzw. Anzahlungen gelten, werden sie als nicht-monetaere Posten behandelt und in dem Abschluss in dem zum Wechselkurs am Tag des Geschaeftsvorfalls umgerechneten Betrag dargestellt. Sind jedoch diese Zahlungen rueckzahlbare Kautionen, dann können sie als die zum Stichtagskurs bewerteten monetaeren Posten behandelt werden.

 

Erfassung von Umrechnungsdifferenzen

Nach IAS 21 sind die Umrechnungsdifferenzen betreffend monetaere und nicht-monetaere Posten in dem Finanzergebnis der Periode, in der sie entstanden sind, zu erfassen. Im Falle der monetaeren Posten, die ein Teil einer Nettoinvestition in einen auslaendischen Geschaeftsbetrieb sind, sind die Umrechnungsdifferenzen in dem Einzelabschluss im Ergebnis des Unternehmens und in dem Konzernabschluss im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen.

Die Erfassung der Gewinne bzw. Verluste aus nicht-monetaeren Posten unmittelbar im Eigenkapital fuehrt zur Erfassung saemtlicher Bestandteile dieser Gewinne bzw. Verluste betreffend Umrechnungsdifferenzen im Eigenkapital. Der gleiche Grundsatz gilt bei der Erfassung der Gewinne bzw. Verluste im Finanzergebnis.

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Darstellungswaehrung

Unternehmen können ihre Abschluesse in beliebiger Waehrung darstellen. Um den Abschluss in einer anderen Waehrung als funktionalen Waehrung darzustellen, hat das Unternehmen das Finanzergebnis sowie die Finanzlage in die Darstellungswaehrung umzurechnen. Vermögenswerte und Schulden der Bilanz sind zum Stichtagskurs des jeweiligen Bilanzstichtages, dagegen Ertraege und Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung zum Wechselkurs am Tag des Geschaeftsvorfalls (oft wird der durchschnittliche Wechselkurs verwendet) umzurechnen. Alle entstandenen Umrechnungsdifferenzen sind unter einem separaten Posten des Eigenkapitals zu erfassen.

 

Angaben im Abschluss

Ein Unternehmen hat die in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Umrechnungsdifferenzen und Umrechnungsdifferenzen netto, die unter dem separaten Posten des Eigenkapitals ausgewiesen sind, sowie den abgestimmten Betrag dieser Differenzen zum Anfang und Ende der Periode anzugeben. Wird der Abschluss in einer anderen Waehrung als funktionalen Waehrung dargestellt, hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben sowie die funktionale Waehrung und die Gruende fuer die Anwendung einer anderen Darstellungswaehrung zu nennen. Falls die funktionale Waehrung geaendert wurde, ist diese Tatsache anzugeben und sind die Gruende dafuer zu nennen.

Stellt das Unternehmen seine Abschluesse in einer anderen Waehrung als funktionalen Waehrung dar, dann gibt es an, dass die Abschluesse den IFRS entsprechen, wenn sie alle Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation erfuellen.

Sind diese Anforderungen nicht erfuellt und stellt das Unternehmen den Abschluss in einer anderen Waehrung als funktionalen Waehrung oder Darstellungswaehrung, dann soll es diese Informationen als zusaetzliche Informationen bezeichnen, um sie von den Informationen zu unterscheiden, die den IFRS entsprechen und die Waehrung, in der die zusaetzlichen Informationen dargestellt werden sowie die funktionale Waehrung samt der angewendeten Umrechnungsmethode angeben.

 

Was steht dazu im RLG?

Gemaeß dem polnischen Bilanzrecht sind die in der Fremdwaehrung ausgedrueckten Geschaeftsvorfaelle in den Handelsbuechern zum Tag ihrer Durchfuehrung zum tatsaechlichen Kurs dieses Tages zu erfassen –  das gilt nur fuer Waehrungskauf bzw. Verkauf sowie fuer Zahlung der Forderungen bzw. Schulden (Art. 30 Abs. 2 Nr.1 des Rechnungslegungsgesetzes). Fuer sonstige Geschaefte gilt der durchschnittliche Waehrungskurs der Nationalen Bak Polens (NBP) fuer jeweilige Waehrung vom Vortag des Geschaeftsvorfalls (Art. 30 Abs. 2 Nr.2 des Rechnungslegungsgesetzes).

Entscheidet sich das Unternehmen, die im KSR 11 genannten Lösungen in Anspruch zu nehmen, dann soll es gemaeß § 6.18 z.B. die vorgenannten Anzahlungen und Vorauszahlungen auf Beschaffung einer Sacheinlage, die in der Fremdwaehrung ausgedrueckt sind, in die polnische Waehrung nur zum Zeitpunkt ihrer uebergabe umrechnen. Sie werden also weder zum Bilanzstichtag noch zum Beschaffungstag erneut bewertet.

Sollten Sie irgendwelche Fragen zur Berichterstattung der Fremdwaehrungsgeschaefte haben, kontaktieren Sie bitte direkt die Experten von RSM Poland.

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