Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland

Zuletzt gingen wir auf die aenderungen von Leasingvertraegen ein. Ein weiteres anzusprechendes Thema ist das Rueckleasing, das in der Wirtschaftswelt vorkommt. Oft kommt es zu einer Situation, wo die Subjekte zuerst die jeweilige Sachanlage erwerben (ein Gebaeude, ein Spezialgeraet bzw. eine Produktionsmaschine), aber aufgrund der fehlenden Finanzmittel oder der vorgenommenen Optimierungen im Bereich der Investitionsfinanzierung entscheiden sie sich, diese Vermögenswerte zu verkaufen und sie anschließend zu leasen.

Der Vertrag mit dem Leasinggeber (Subjekt C) hat zum Ziel, die Leasingzahlungen zeitlich zu verteilen. Der Leasinggeber erwirbt bei dem kuenftigen Leasingnehmer (Subjekt B) den jeweiligen Vermögenswert und anschließend nimmt der Leasingnehmer das Nutzungsrecht an diesem Vermögenswert in Anspruch. Der Verkauf des Vermögenswertes durch den Leasingnehmer (Subjekt B) an seinen spaeteren Leasinggeber (C) hat zum Ziel die Wiedergewinnung der Liquiditaet (d.h. Deckung der Ausgaben fuer Erwerb des jeweiligen Vermögenswertes bei dem Hersteller (Subjekt A).

Man kann sagen, dass es normal ist und daran grundsaetzlich nichts Seltsames ist, auch in Bezug auf die buchhalterischen Lösungen. Das stimmt aber gar nicht.

Erstens ist der Verkauf des Vermögenswertes durch den Leasingnehmer (Subjekt B) an seinen spaeteren Leasinggeber (C) in Bezug auf Bestimmungen des IFRS 15 zu analysieren. Unbedingt muss man beachten, dass im Falle der Nichterfuellung der Bestimmungen des IFRS 15 in Bezug auf Erfassung von Erlösen, d.h. in der Situation, wenn die Verpflichtungen zur Leistung durch die uebergabe des zugesagten Gutes (bzw. der Dienstleistung) nicht erfuellt werden, wird der jeweilige Vermögenswert durch das Subjekt B als eine Sachanlage erfasst, der bei Subjekt A erworben wurde. Auf der anderen Seite werden die Verbindlichkeiten gegenueber C verbucht, denn C zahlte B fuer einen hypothetischen Erwerb des Vermögenswertes. Hypothetischen, weil die Voraussetzungen des IFRS 15 nicht erfuellt wurden.

Falls es aber aufgrund des IFRS 15 zur Erfassung von Erlösen aufgrund der Transaktion zwischen B und C kommt, dann hat der unterzeichnete Leasingvertrag zur Folge, dass das Nutzungsrecht am Vermögenswert durch das Subjekt B ausgewiesen wird. Idealerweise wird der durch das Subjekt zu einem bestimmten Preis, z.B. 100S. erworbene Vermögenswert sofort (d.h. ohne Abschreibung) fuer 100 S. veraeußert (angenommen, dass dies ein beizulegender Zeitwert ist) und anschließend geleast sowie zum Wert der abgezinsten kuenftigen Leasingzahlungen bewertet. Leider wird die Transaktion gegenueber dem Subjekt C zu einem anderen Wert als der beizulegende Zeitwert abgewickelt und auch der Wert des Vermögensgegenstands weicht bei dem Subjekt B zum Zeitpunkt dessen Veraeußerung an C vom beizulegenden Zeitwert und dem Transaktionswert ab.

Dann wird nach IFRS 16 das Vorgehen in folgenden Schritten vorgeschlagen:

  1. Ermittlung, ob der Verkauf zustande kam (Kriterien des IFRS 15);
  2. Beseitigung des Vermögenswertes von der Bilanz des Veraeußerers, falls der Verkauf nach IFRS 15 zustande kam.
  3. Erfassung des Rueckleasings als eines ueblichen Leasingvertrags, d.h. Erfassung des Nutzungsrechts an dem Vermögenswert und der Leasingverbindlichkeiten in der Bilanz des Leasingnehmers;
  4. Beruecksichtigung der Differenzen zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Verkaufspreis:
    • ist die Zahlung (der Verkaufspreis) niedriger als der beizulegende Zeitwert, ist diese Differenz als Leasing-Vorauszahlung zu erfassen;
    • ist die Zahlung (der Verkaufspreis) höher als der beizulegende Zeitwert, ist diese Differenz als zusaetzliche Finanzierungsquelle durch den Leasinggeber zu erfassen.

Interessant, dass der Wert des Nutzungsrechts an dem Vermögensgegenstand als Produkt des Verhaeltnisses des Buchwertes des veraeußerten Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert (1) und des berechneten Wertes von Leasingverbindlichkeiten berechnet wird.

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Rueckleasing – Beispiel

Das Subjekt A veraeußerte an das Subjekt B ein Gebaeude mit einem Buchwert von 250 S. gegen 500 S. Der ermittelte beizulegende Zeitwert lag bei 450 S. A unterzeichnete mit B einen Vertrag ueber Nutzung des Gebaeudes fuer 18 Jahre gegen eine Zahlung von 30 S. pro Jahr. Nehmen wir einen Abzinsungssatz von 4,5% an. Diese Geschaeftsvorfaelle sind bei zwei Subjekten zu verbuchen.

Angenommen, dass es zu einem Verkauf kam, berechnet wir nach IFRS 15 die erforderlichen Bestandteile:

  • Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Buchwert: 450 S. – 250 S. = 200 S.;
  • Wert der Verbindlichkeiten: 540 S.; nach Beruecksichtigung der Abzinsung: 364 S.;
  • Transaktionswert: 500 S.; ueberschuss ueber den beizulegenden Zeitwert: 50 S.;
  • Wert der zusaetzlichen Verbindlichkeit aufgrund der Finanzierung des Leasingnehmers: 50 S.
  • Wert des Nutzungsrechtes (NR) an Vermögenswerten ist ein Verhaeltnis des Nettowertes zum beizulegenden Zeitwert, d.h. 0,56 multipliziert mit dem Wert der Leasingverbindlichkeiten von 314 S. (also mit allen abgezinsten Verbindlichkeiten (364 S.) gemindert um Verbindlichkeiten i.H.v. 50 S. aufgrund der zusaetzlichen Finanzierung) = 0,56*314 = 174 S.

Dann können wir in den Buechern des Subjekts A erste Buchungen vornehmen:

Haben Sachanlagen 250 S.
Soll Kasse/Bank/Forderung 500 S.
Soll NR 174 S.
Haben Verbindlichkeit 364 S.
Haben Gewinn in Zusammenhang mit den uebertragenden Rechten 60 S.

 

und erste Buchungen in den Buechern des Subjekts B:

Soll Gebaeude 450 S.
Soll Investitionen/Darlehen 50 S.
Haben Kasse/Bank 500 S.

 

Somit kommen wir zu dem Punkt, wo man auch die Erfassung des Leasings bei dem finanzierenden Subjekt erwaehnen soll. Bei dem Vermieter ist das Leasing mit den Bestimmungen von IFRS 16 im Vergleich zu IAS 17 in einem geringen Maße modifiziert. Weiterhin erfasst der Leasinggeber den jeweiligen Vermögenswert als seine eigene Sachanlage (Operating-Leasing) bzw. als einen separaten Bilanzposten – Leasinginvestition netto. In den oben genannten Beispiel verbuchte der Leasinggeber (unter Annahme, dass es zum Verkauf nach IFRS 15 kam) auf der Aktivseite ein Gebaeude mit einem beizulegenden Zeitwert von 450 S. Die Zahlung betrug aber 500 S. Somit hat der Leasinggeber 50 S. als Finanzierungsquelle (d.h. ein dem Leasingnehmer gegebenes Darlehen) auszuweisen.

Zusammenfassung

In ein paar letzten Eintraegen versuchten wir, Sie mit dem IFRS 16 vertraut zu machen. Wir sind uns dessen bewusst, dass die Reihe unserer Artikel zum Leasing nach IFRS 16 dieses Thema sowie andere daran bezogenen Themen, die in der Wirtschaftswelt vorkommen (z.B. Subleasing oder uebernahme von Leasing aufgrund der Fusion) nicht ausschöpfen konnten, deswegen wenn Sie Fragen dazu haben, weitere Faelle in diesem Bereich besprechen bzw. die in dem Blog angesprochenen Fragen im Detail besprechen möchten, kontaktieren Sie uns.

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