In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • zu welchen Vermögenswerten Kryptowaehrungen gehören,
  • ob polnische Vorschriften Kryptoassets eindeutig definieren,
  • welche Faktoren die Aufnahme von Kryptowaehrungen in die Bilanz beeinflussen.

Piotr STASZKIEWICZ
Audit Partner bei RSM Poland
 

Vor nicht allzu langer Zeit haben wir die Bewertung des Anlagevermögens in Bezug auf Wertminderung analysiert, d.h. wir haben kurz auf den Werthaltigkeitstest eingegangen. Wir waehlten dieses Thema wegen der wirtschaftlichen Abschwaechung in einigen Branchen. Jetzt besprechen wir einen anderen Bereich der Finanzberichterstattung, der in den letzten Jahren populaer geworden ist – Kryptowaehrungen. Wie kann man diese virtuellen Vermögenswerte in einem Abschluss erfassen und bewerten?

Was ist das Problem mit der Verbuchung von Kryptowaehrungen?

Manche Menschen betrachten solche Phaenomene wie Kryptowaehrungen oder Blockchain nur als ein unnötiges Problem. Sie behandeln diese Art von virtuellen Vermögenswerten als etwas Abstraktes, das sie sicherlich nicht betrifft und auf sie nicht zutreffen wird – zumindest in einer nicht naeher spezifizierten Zukunft.

Wenn die Idee von Kryptowaehrungen fuer viele von uns so unklar ist, können wir bei RSM Poland nur vermuten, wie viele Zweifel durch den Wunsch, Kryptoassets buchhalterisch zu erfassen, aufkommen muessen. Um eine ordnungsgemaeße Bilanzierung den Investoren und Buchhaltern zu erleichtern, werden wir versuchen, die Erfassung von „diesem-Etwas” in den Abschluessen bis ins Detail zu analysieren.

Was sagt Rechnungslegungsgesetz ueber Kryptowaehrungen?

Das Rechnungslegungsgesetz (RLG-PL) spricht nicht viel von Kryptowaehrungen. Lassen wir uns davon nicht zu viel verlangen: es besteht aus fast 90 Artikeln, von denen nur einige die Fragen der Fuehrung und Aufbewahrung von Handelsbuechern oder Pruefung von Abschluessen regeln. Deswegen finden wir im RLG-PL nicht die Begriffe von Kryptoassets, Kryptowaehrungen oder Krypto-etwas. Daher muessen wir eine Analyse der getaetigten Kryptokaeufe durchfuehren, indem wir uns eine Schluesselfrage stellen: Unter welchem Bilanzposten möchten oder können wir die erworbenen Kryptoassets ausweisen?

Lassen Sie uns bei dieser Aufgabe zu Beginn pruefen, ob wir mit einem Vermögenswert zu tun haben, der in die von RLG-PL vorgelegte Definition passt:

  • Haben wir Kontrolle ueber Kryptowaehrung? – Hier ist die Antwort einfach: wenn wir einen privaten und einen öffentlichen Schluessel haben, haben wir auch die Kontrolle ueber den jeweiligen Vermögenswert.
  • Ist Kryptowaehrung ein Bestand des Vermögens, der als Ergebnis vergangener Ereignisse entstanden ist, worauf die Definition eines Vermögenswerts im RLG-PL hinweist? – Wenn wir Kryptoassets erworben haben und ihren Wert kennen, können wir davon ausgehen, dass wir auch diese Voraussetzungen erfuellt haben.

Unter welchem Bilanzposten sollten Kryptoassets erfasst werden?

Wenn Sie ein Unternehmer sind und versuchen, Kryptowaehrungen als immaterielle Vermögenswerte einzustufen, dann haben wir keine guten Nachrichten fuer Sie.

Kryptoassets sind Vermögenswerte, die man besitzt oder erwirbt, um von ihrer Wertsteigerung zu profitieren. Dies bedeutet, dass ihre Rolle der einer Investition aehnelt.

Natuerlich können immaterielle Vermögenswerte auch ein Teil einer Investition sein, aber lassen Sie uns ueberlegen: Sind Kryptowaehrungen Vermögensrechte, die unter Definition von immateriellen Vermögenswerten fallen?

Wenn die Antwort auf diese Frage „ja” ist, dann ist unser Weg, Kryptowaehrungen als immaterielle Vermögenswerte zu beruecksichtigen, offen... Andere in Polen geltende gesetzliche Bestimmungen – wie das Körperschaftsteuergesetz – weisen jedoch darauf hin, dass Einkuenfte aus dem Handel mit Kryptowaehrungen als Einkuenfte aus Kapitalvermögen oder Kapitalertraegen gelten. Dies ist eine ziemlich neue aenderung, denn bis 2019 wurden solche Gewinne als Einkuenfte aus Vermögensrechten behandelt.

In Ermangelung gesetzlicher Regelungen haben wir natuerlich das Recht, nach den International Financial Reporting Standards zu greifen. Schließlich sind wir nicht nur von dem Steuerrecht abhaengig und können im Zweifelsfall immer ueberpruefen, wie globale Standards die Identifizierung von Kryptoassets angehen.

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Investitionen in digitale Vermögensrechte aus buchhalterischer Sicht

Können wir Kryptoassets als Investitionen in Immobilien oder andere Sachanlagen erfassen, wenn wir daran denken, dass Kryptowaehrungen als Investitionen klassifiziert werden können? Leider auch nicht. Eine solche Lösung wird aufgrund der fehlenden Sachlichkeit der Kryptowaehrung (die eine digitale Aufzeichnung ist) nicht angemessen sein. Dies wiederum bedeutet, dass wir aus den Bilanzkategorien auch die Vorratskategorie eliminieren.

Was bleibt uns also noch? Wir haben noch einige Kategorien zu pruefen – u.a. finanzielle Vermögenswerte, kurzfristige Forderungen und Rechnungsabgrenzungsposten. Sowohl Forderungen ,als auch Rechnungsabgrenzungsposten kommen nicht in Frage, weil sie die Voraussetzungen einer „Investition” nicht erfuellen (was eine Bedingung ist, die wir bei keinem Schritt unserer Analyse vergessen duerfen).

Konzentrieren wir uns also auf finanzielle Vermögenswerte, die Teil langfristiger und kurzfristiger Investitionen sind. Nach dem RLG-PL handelt es sich bei den finanziellen Vermögenswerten u.a. um monetaere Vermögenswerte und Eigenkapitalinstrumente, die von anderen Unternehmen emittiert werden. Die Definition von monetaeren Vermögenswerten ist daher nicht erfuellt, denn obwohl Kryptowaehrung eine virtuelle Waehrung ist, ist sie weder ein Zahlungsmittel, noch eine Fremdwaehrung noch eine Devise. Handelt es sich um ein Eigenkapitalinstrument? Die Antwort ist „nein”, denn Kryptowaehrung ist kein Vertrag. Somit muessten Kryptoassets in die Kategorie „andere Investitionen” eingestuft werden...(?)[1]

Welche Antwort auf Fragen zu Kryptowaehrungen finden wir in IFRS?

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat die zunehmende Popularitaet von Kryptowaehrungen bemerkt und ist bei der buchhalterischen Erfassung dieser Kryptoassets zu Hilfe gekommen. In seiner Stellungnahme wies es darauf hin, dass je nach Art der Verwendung in der Taetigkeit des jeweiligen Unternehmens die folgenden internationalen Rechnungslegungsstandards Anwendung finden können: IAS 2 oder IAS 38.

Interessanterweise wurde die Möglichkeit der Anwendung von Standards ueber Finanzinstrumente einschließlich IAS 32 abgelehnt. Da Kryptoassets der Definition eines finanziellen Vermögenswerts nicht entsprechen, ist jedoch daran nichts ueberraschendes.

Was sagt MSR 2 ueber Kryptoassets?

Dieser Standard ist den Vorraeten gewidmet. Wenn Sie ein aufmerksamer Leser sind, werden Sie sich zu Recht ueberrascht fuehlen – wir haben die Theorie ueber Vorraete doch schon frueher abgelehnt! Wir muessen jedoch beachten, dass IAS 2 mit dem RLG-PL nicht identisch ist. 

Waehrend das RLG-PL keine Definition von „Vorraeten” enthaelt und sich auf das Umlaufvermögen konzentriert, können nach IAS 2 die Vermögenswerte, die im Laufe der Geschaeftstaetigkeit zur Veraeußerung gehalten werden, als Vorraete ausgewiesen werden. Gemaeß den Standards gehört dazu der Handel mit Kryptowaehrungen auf fremde Rechnung – obwohl wir in diesem Fall mit einer anderen Bewertung zu tun haben als bei den „gewöhnlichen” Vorraeten nach IAS 2.

Wann ist IAS 38 anzuwenden?

Wenn wir nicht beabsichtigen, Kryptowaehrungen zu verkaufen, wenden wir IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte an. Dies liegt natuerlich an der Tatsache, dass Kryptoassets identifizierbare, nicht monetaere immaterielle Vermögenswerte ohne physische Substanz sind.

Natuerlich werden wir Kryptowaehrungen im Jahresabschluss ausweisen, solange sie uns in Zukunft wirtschaftliche Vorteile bringen und es möglich ist, ihren Kaufpreis zuverlaessig zu bestimmen. Und wieder können wir hier ein scheinbares Paradoxon feststellen: nach dem RLG-PL können Kryptowaehrungen nicht als immaterielle Vermögenswerte erfasst werden und nach IFRS doch?

Ja – wieder einmal haben wir es mit einem feinen Unterschied in der Definition zu tun: entgegen den Bestimmungen des RLG-PL wurden immaterielle Vermögenswerte in IAS 38 nicht auf Vermögensrechte beschraenkt.

Einfache Bewertung von Kryptoassets liegt noch vor uns

Dieses relativ neue Thema in der Finanzberichterstattung gewinnt zunehmend an Bedeutung und kann in Zukunft eine wichtige Rolle bei der Erstellung von Bilanzen und ganzen Abschluessen spielen. Indem wir Kryptoassets in dem Abschluss ausweisen, muessen wir immer eine Analyse durchfuehren, dank der wir einer korrekten Identifizierung und Klassifizierung immer naeher kommen. Denken Sie jedoch daran, dass die obige Zusammenfassung der Vorschriften, die dazu beitragen, Kryptowaehrungen in die entsprechende Kategorie von Vermögenswerten einzustufen, nur ein Prolog zu einer ordnungsgemaeßen Bewertung von Kryptoassets in den Handelsbuechern ist.

[1] Wie oben erwaehnt wurde, wuerde die Einstufung in andere Investitionen nur durch die Tatsache bestimmt, dass Kryptowaehrungen nicht als Vermögensrechte anerkannt werden; Dieser Ansatz ist nicht eindeutig und Sie können viele Beitraege der Juristen finden, die eine andere Meinung zu diesem Thema haben. Jedes Mal sollten wir dies im Hinterkopf behalten, wenn wir unsere Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aktualisieren oder Regelungen aus IFRS uebernehmen möchten.

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