Der Jahreswechsel bringt in der Regel mit sich viele aenderungen, die sich auf das Funktionieren der Unternehmen und ihre Abrechnungen mit dem Fiskus wesentlich auswirken können. Fuer das Sich-Nichtanpassen an die neuen Regelungen und die Nichterfuellung der neuen Pflichten können schmerzliche Konsequenzen drohen, was man im Voraus verhindern kann.

Die Experten von RSM Poland praesentieren 12 wichtigste aenderungen im polnischen Recht, die bereits in Kraft traten bzw. 2020 treten und die Art und Weise der Ausuebung der Geschaeftstaetigkeit sowie die Effektivitaet des Geschaefts der Steuerpflichtigen zweifelsohne beeinflussen werden.

Unten finden Sie die Zusammenstellung der wichtigsten aenderungen.

1. Steuerermaeßigung wegen uneinbringlicher Forderungen bei Ertragsteuern

2. aenderungen bei Dokumentationsanforderungen fuer den MwSt-Satz von 0%

3. Verbindliche Auskunft ueber anzuwendende Umsatzsteuersaetze und aenderungen in der Umsatzsteuersatz-Matrix

4. Inkrafttreten der geaenderten Vorschriften ueber Quellensteuer (QSt)

5. Einzelhandelssteuer

6. Zentralregister der Wirtschaftlichen Eigentuemer als neue Pflicht fuer Unternehmer

7. Elektronisches Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters ab 1. Maerz 2020

8. Pflicht zur Dematerialisierung von Aktien und Einfuehrung des Aktienregisters

9. „Weiße Liste” der Umsatzsteuerpflichtigen

10. Obligatorische Anwendung von Split Payment

11. Individuelles Steuer-Bankkonto

12. JPK_VDEK, d.h. allmonatliche Pflicht zur Einreichung von JPK anstatt Umsatzsteuervoranmeldung.

 

 

1. Steuerermaeßigung wegen uneinbringlicher Forderungen bei Ertragsteuern

Die neuen Vorschriften berechtigen den Glaeubiger, die Bemessungsgrundlage um den Wert der Forderungen zu mindern, die zuvor als faellige Betriebseinnahmen behandelt wurden, falls sie innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen werden und sonstige gesetzliche Voraussetzungen erfuellt sind. Mit dieser Berechtigung korreliert die Pflicht des Schuldners zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage um eine als Betriebsausgabe behandelte Verbindlichkeit, die innerhalb der genannten Frist nicht beglichen wurde.

 

2. aenderungen bei Dokumentationsanforderungen fuer den MwSt-Satz von 0%

Seit 1. Januar 2020 sind die Vorschriften der Durchfuehrungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates vom 4. Dezember 2018 anzuwenden, mit denen die neuen Regelungen ueber die fuer die Anwendung einer Mehrwertsteuerbefreiung (eines MwSt-Satzes von 0%) erforderlichen Nachweise bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung eingefuehrt werden. In der Verordnung wurden zwei Gruppen von Nachweisen fuer Bestaetigung der Warenbeförderung eingefuehrt. Die Dokumentationsanforderungen unterscheiden sich voneinander je nachdem, ob die Waren von dem leistenden Unternehmer bzw. einem mit der Lieferung beauftragten Beförderer oder von dem Erwerber bzw. von einem Dritten auf seine Rechnung ausgefuehrt wurden. Der polnische Steuerpflichtige ist dabei berechtigt, die weniger strengen, immer noch geltenden Vorschriften des polnischen Umsatzsteuergesetzes ueber Dokumentierung von innergemeinschaftlichen Umsaetzen anzuwenden.

 

3. Verbindliche Auskunft ueber anzuwendende Umsatzsteuersaetze und aenderungen in der Umsatzsteuersatz-Matrix

Die Verbindliche Auskunft ueber anzuwendende Umsatzsteuersaetze (WIS), d.h. eine Entscheidung ueber den auf die jeweilige Ware oder sonstige Leistung anzuwendenden Umsatzsteuersatz, der fuer die Finanzbehörde gegenueber dem jeweiligen Steuerpflichtigen verbindlich ist, wurde mit dem Gesetz vom 9. August 2019 ueber aenderung des Umsatzsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze (GBl. 2019, FN. 1751) eingefuehrt. Diese Vorschriften treten vollstaendig zum 1. April 2020 in Kraft, jedoch bereits seit 1. November 2019 können die Steuerpflichtigen die Erteilung von WIS in einem beschraenkten Maße beantragen. Zugleich wird ab 1. April 2020 eine neue Umsatzsteuersatz-Matrix gelten, die sich auf die sog. Kombinierte Nomenklatur (KN) stuetzen wird.

 

4. Inkrafttreten der geaenderten Vorschriften ueber Quellensteuer (QSt)

Ende Dezember 2019 wurden von dem Finanzminister zwei Verordnungen erlassen, mit denen das Inkrafttreten des neuen Mechanismus fuer Erhebung der Quellensteuer bei ESt und KSt bis auf 30. Juni 2020 verschoben wurde. Diese Vorschriften sehen die Erhebung der Quellensteuer auf Zahlungen ueber 2 Mio. PLN an einen Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Steuerjahr vor, ohne dass die Anwendung der Steuerbefreiungen bzw. ermaeßigten Steuersaetze aufgrund der die EU-Richtlinien durchfuehrenden Vorschriften und der Doppelbesteuerungsabkommen möglich ist. Nach Angaben des Finanzministeriums sind fuer Ende des 1. Quartals 2020 die Arbeiten an der aenderung dieser Vorschriften geplant, jedoch gibt es zurzeit keine Informationen ueber die Richtung dieser aenderungen.

 

5. Einzelhandelssteuer

Vermutlich tritt zum 1. Juli die Einzelhandelssteuer in Kraft, die sich auf die Unternehmer, d.h. natuerliche Personen, juristische Personen, Gesellschaften buergerlichen Rechts und Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit erstrecken wird, welche den Einzelhandel betreiben. Die neue Steuer gilt fuer einen Umsatz ueber 17 Mio. PLN in dem jeweiligen Jahr und ist nach dem progressiven Steuertarif zu berechnen. Die Einfuehrung dieser Steuer wird sich auf die Unternehmenskosten von mittleren und großen Unternehmen auswirken. Diese Kosten bekommen jedoch auch mittelbar die Endverbraucher zu spueren.

 

6. Zentralregister der Wirtschaftlichen Eigentuemer als neue Pflicht fuer Unternehmer

Kraft aenderung des Gesetzes ueber Verhinderung von Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung vom 1. Maerz 2018 (GBl. 2018, FN. 723) wurde am 13. Oktober 2019 das Zentralregister der Wirtschaftlichen Eigentuemer errichtet. Die Vorschriften des Gesetzes verpflichten alle Handelsgesellschaften ausgenommen Partnergesellschaften und Aktiengesellschaften mit zumindest einer dematerialisierten Aktie, die Informationen ueber den wirtschaftlichen Eigentuemer beim Register anzumelden. Die Angabe von Informationen ueber den wirtschaftlichen Eigentuemer erfolgt in Form eines elektronischen Dokuments ueber die Webseite des Finanzministeriums. Die Voraussetzung fuer eine wirksame Einreichung des Antrags beim Register ist dessen Versehen mit der qualifizierten elektronischen Signatur bzw. einer mit dem vertrauenswuerdigen ePUAP-Profil bestaetigten Signatur durch eine vertretungsberechtigte Person. Die Anmeldefrist betraegt 7 Arbeitstage nach Eintragung der Gesellschaft in das Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (KRS). Fuer die in das KRS vor dem Inkrafttreten der Gesetzesaenderung eingetragenen Gesellschaften betraegt die Frist fuer Anmeldung der Informationen ueber den wirtschaftlichen Eigentuemer 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Gesetzesaenderung, d.h. sie laeuft am 13. April 2020 ab. Die Nichteinhaltung der von dem Gesetzgeber genannten Frist hat zur Folge die Auferlegung dem Verpflichteten einer Geldstrafe bis auf 1 Mio. PLN.

 

7. Elektronisches Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters ab 1. Maerz 2020

Gemaeß der aenderung des Gesetzes ueber das Landesgerichtsregister vom 20. August 1997 (GBl. Nr. 121, FN. 769), die zum 1. Maerz 2020 in Kraft tritt, erfolgen die Eintragungen in das Register ausschließlich elektronisch ueber das System S-24. Dies bedeutet, dass alle Antraege auf Eintragung in das Unternehmerregister des KRS fuer Gesellschaften und ihre Niederlassungen elektronisch in einem dafuer bestimmten Computerprogramm angefertigt und anschließend unter Nutzung der qualifizierten elektronischen Signaturen bzw. der mit dem vertrauenswuerdigen ePUAP-Profil bestaetigten Signaturen der Mitglieder des Vertretungsorgans des Subjekts unterzeichnet und beim Register eingereicht werden muessen.

 

8. Pflicht zur Dematerialisierung von Aktien und Einfuehrung des Aktienregisters

Mit Anfang Januar 2020 traten wichtige aenderungen im Gesetz vom 15. September 2000 Gesetzbuch der Handelsgesellschaften (GBl. Nr. 94, FN 1037) in Kraft, mit denen den Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und den sog. einfachen Aktiengesellschaften die neuen Pflichten auferlegt wurden. Eine Neuigkeit ist die Dematerialisierung aller Aktien der Gesellschaft, die auf der Ersetzung ihrer Papierform ausschließlich durch ihre elektronische Aufzeichnung beruht. Die so dematerialisierten Aktien sind im Aktienregister der Gesellschaft zu erfassen, das ausschließlich durch berechtigte, durch den Ausschuss fuer Finanzaufsicht (KNF) beaufsichtigte Subjekte wie Maklerunternehmen, Banken oder Landesdepot fuer Wertpapiere gefuehrt wird. Diese Gesellschaften sind auch seit 1. Januar 2020 verpflichtet, eigene Webseiten zu haben, die zur Kommunikation mit den Aktionaeren und zu sonstigen durch Gesetz oder ihre Satzung vorgeschriebenen Bekanntmachungen dienen werden. Die Webseiten sind im Unternehmerregister des KRS anzugeben. Diese aenderungen sind Folge der Anpassung des polnischen Rechts an die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europaeischen Parlaments und des Rates und haben zum Ziel die Bekaempfung des Finanzmissbrauchs, insbesondere der Geldwaesche.

 

9. „Weiße Liste” der Umsatzsteuerpflichtigen

Die Zahlung einer Verbindlichkeit fuer die Ware oder sonstige Leistung, deren Wert vertragsgemaeß 15 Tsd. PLN uebersteigt, an einen aktiven Umsatzsteuerpflichtigen auf ein anderes Bankkonto als das in dem neuen Verzeichnis der Umsatzsteuerpflichtigen genannte Bankkonto hat zur Folge, dass der Erwerber die jeweilige Ausgabe als abzugsfaehige Betriebsausgabe nicht behandeln darf und fuer Steuerrueckstaende des Verkaeufers gesamtschuldnerisch haftet.

 

10. Obligatorische Anwendung von Split Payment

Das Split Payment ist obligatorisch anzuwenden, falls folgende Voraussetzungen zusammen erfuellt sind:

  • Steuerpflicht, Lieferung oder sonstige Leistung und Ausstellungsdatum der Rechnung fallen nach 31. Oktober 2019;
  • Bruttowert des Umsatzes liegt ueber 15 Tsd. PLN bzw. ueber deren Gegenwert;
  • zumindest einer der Rechnungsposten ist enthalten im Anhang 15 zum geaenderten Umsatzsteuergesetz enthalten;
  • Verkaeufer und Leistungsempfaenger sind Steuerpflichtige (B2B-Transaktion unabhaengig davon, ob der Erwerber ein aktiver oder befreiter Umsatzsteuerpflichtiger ist).

 

11. Individuelles Steuer-Bankkonto

Seit 1. Januar 2020 gilt das individuelle Steuer-Bankkonto fuer Zahlungen der folgenden Steuern: PIT  (Est), CIT (KSt) und VAT (USt).

Die Einzahlungen auf das individuelle Steuer-Bankkonto sind in der folgenden Reihenfolge anzurechnen:

  • Steuerrueckstaende,
  • am fruehesten faellige Steuerverbindlichkeiten;
  • Steuerverbindlichkeiten gemaeß dem Zahlungskennzeichen (z.B. VAT-7).

 

12. JPK_VDEK, d.h. allmonatliche Pflicht zur Einreichung von JPK anstatt Umsatzsteuervoranmeldung

Eine neu definierte JPK_VAT-Datei ist ein elektronisches Dokument, das die Umsatzsteuervoranmeldung (anstatt von bisherigen Umsatzsteuervoranmeldungen VAT-7 und VAT-7K, VAT-27) sowie das VAT-Register umfassen wird. Die Anlagen VAT-ZZ, VAT-ZD und VAT-ZT werden nicht mehr verwendet. Die neue Struktur von JPK fuehrt ca. 30 zusaetzliche Posten fuer eine detaillierte Beschreibung von Rechnungen ein und gilt ab 1. April fuer große Steuerpflichtige und ab 1. Juli fuer alle.