Maciej GÓRSKI
Tax Manager bei RSM Poland

Zurzeit gibt es in Großbritannien Streite ueber die Regeln, nach welchen das Vereinigte Königreich die Beziehungen zu der Europaeischen Union nach seinem Austritt pflegen wird. Die endgueltige Form dieser Beziehungen ist noch nicht bekannt. Man kann also nicht ausschließen, dass Großbritannien von der Union ohne Vertrag austritt. Zwar nimmt man zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags allgemein an, dass sich solch ein Szenario nicht verwirklicht, aber falls es doch passieren wuerde, wird es bestimmte Folgen im Bereich der Umsatzsteuer haben.

Diese Konsequenzen beschreibe ich aufgrund der Annahme, dass keine (EU- bzw. inlaendische) uebergangsvorschriften verabschiedet werden, mit welchen die Abrechnung der Handelsumsaetze mit den Subjekten aus Großbritannien vereinfacht wird.

Brexit-Folgen fuer Abrechnung der Umsatzsteuer

Nach dem sog. Brexit verliert Großbritannien den Status eines EU-Mitgliedslandes und es wird fuer die EU ein Drittland. Die EU-Mitgliedslaender wenden die harmonisierten Vereinfachungen bei der Abrechnung der innergemeinschaftlichen Umsaetze an. Es ist eine der Folgen des Binnenmarktes, dessen Vorteile grundsaetzlich nur die EU-Mitgliedslaender in Anspruch nehmen. Mit anderen Worten, diese Vereinfachungen sind fuer die Umsaetze mit den Subjekten außerhalb der EU nicht vorgesehen. Deswegen werden die in dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vereinfachungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer auf die Geschaeftspartner aus Großbritannien einfach nicht mehr angewendet.

Polnische Umsatzsteuerpflichtige, welche die Umsaetze mit den Subjekten aus Großbritannien abwickeln, muessen dann diese Umsaetze nach den Grundsaetzen abrechnen, die fuer die Umsaetze mit den Drittlaendern vorgesehen sind.

  • Polnische Steuerpflichtige, welche die Waren nach Großbritannien verkaufen, wiesen bisher diesen Verkauf als innergemeinschaftliche Lieferung aus, die unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Umsatzsteuersatz von 0% besteuert ist. In der Praxis reichte es aus, einen Nachweis aus dem MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) zu haben, dass der Leistungsempfaenger fuer Mehrwertsteuerzwecke registriert ist und ueber den von dem Leistungsempfaenger unterzeichneten CMR-Frachtbrief (bzw. einen anderen Nachweis der Warenanlieferung) zu verfuegen, um den USt-Satz von 0% anwenden zu können. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europaeischen Union werden wir nicht mehr mit der innergemeinschaftlichen Lieferung, sondern mit der Ausfuhr zu tun haben. In solch einem Fall darf man den USt-Satz von 0% nur dann anwenden, falls der Exporteur ueber die durch das zustaendige Zollamt ausgestellte Ausfuhrbestaetigung IE599 verfuegt. Die Einfuehrung solcher Pflichten sowie die Notwendigkeit der Bearbeitung der Zollanmeldungen generieren zusaetzliche Kosten fuer Exporteure. Wahrscheinlich muessen die Waren in das Ausfuhrverfahren in Großbritannien ueberfuehrt werden, was die Lieferzeiten aus Polen verlaengert.
  • Der Austritt Großbritanniens aus der Europaeischen Union verhindert die Inanspruchnahme einer Annehmlichkeit des vereinfachten Abrechnungsverfahrens der innergemeinschaftliche Dreiecksgeschaefte (Art. 135 – 138 des Umsatzsteuergesetzes). Zurzeit findet dieses Verfahren dann Anwendung, wenn der Verkauf zwischen drei Subjekten aus drei verschiedenen EU-Mitgliedslaendern zustande kommt und die Ware von dem ersten an das dritte Subjekt in der Reihe direkt versandt wird. Erwirbt der polnische Unternehmer als das zweite Subjekt in der Reihe die Ware von dem ersten Subjekt in der Reihe, dann braucht er diesen Umsatz in den Registern und in der Erklaerung in Großbritannien nicht auszuweisen. Brexit wird zur Folge haben, dass solch ein Umsatz nach den fuer die Reihengeschaefte geltenden Regeln abzurechnen ist. Ohne diese Vereinfachung ist nicht ausgeschlossen, dass sich der polnische Unternehmer in Großbritannien fuer umsatzsteuerliche Zwecke registrieren und dort den Erwerb und die Lieferung abrechnen muessen wird.
  • Auf zusaetzliche Schwierigkeiten können diejenigen polnischen Unternehmer stoßen, welche die Einkaeufe in Großbritannien abwickeln. In der aktuellen Rechtslage werden solche Umsaetze als innergemeinschaftlicher Erwerb (igE) abgerechnet, wo wichtig ist, dass der polnische Leistungsempfaenger den Nachweis ueber Erhalt der Waren besitzt und der leistende Unternehmer fuer Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. Bei der Abrechnung des igE kann der polnische Unternehmer die Vorsteuer sowie geschuldete Steuer in derselben USt-Voranmeldung ausweisen, was diesen Umsatz steuerlich neutral macht. Verliert Großbritannien den Status eines EU-Mitgliedslandes, dann ist der Erwerb der Waren aus Großbritannien als Einfuhr der Waren zu erfassen. Dadurch wird es notwendig sein, die Zollanmeldung abzugeben sowie den Zoll und die Umsatzsteuer zu zahlen, damit die Waren zugelassen werden können. Den bezahlten USt-Betrag aus der Einfuhr werden die polnischen Steuerpflichtigen in der Erklaerung fuer den Monat der Bezahlung abrechnen können, d.h. in der Praxis einen Monat spaeter, was sich auf ihre Liquiditaet auswirken kann. Als eine bestimmte Vereinfachung kann das Verfahren fuer Abrechnung der Umsatzsteuer nach 33a – 33b des Umsatzsteuergesetzes gelten, es ist aber durch zusaetzliche Voraussetzungen abgesichert, der ein Importeur zu erfuellen hat.
  • Als problematisch kann sich die richtige Einstufung des Umsatzes fuer die Rueckgabe der Waren nach Großbritannien erweisen, d.h. des Umsatzes, wo zuerst eine größere Warenmenge erworben und dann ihr nicht verkaufter Teil zurueckgegeben wird. Bisher wurde solch ein Umsatz als igE nach Polen sowie die Berichtigung des igE aufgrund der Warenrueckgabe ausgewiesen. Im Falle des sog. harten Brexits weiß man nicht, ob die Warenrueckgaben als die Ausfuhr nach Großbritannien auszuweisen sind bzw. eventuelle Sonderregelungen in diesem Bereich Anwendung finden.
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Nicht nur Handelshuerden

Neben den aenderungen bezueglich der Warenumsaetze können die polnischen Steuerpflichtigen nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU auch auf andere Schwierigkeiten stoßen:

  • Aktuell gilt als Leistungsort der innergemeinschaftlichen Beförderung von Waren fuer Nichtunternehmer ein Ort, wo diese Beförderung beginnt. Nach der Genehmigung des sog. Brexits können die auf dem Gebiet Großbritanniens durchgefuehrten Beförderungsleistungen fuer Nichtunternehmer nicht mehr als innergemeinschaftliche Beförderung anerkannt werden und der Leistungsort ist separat fuer die auf dem EU-Gebiet abgewickelte Beförderung und separat fuer die auf dem Gebiet Großbritanniens abgewickelte Beförderung zu ermitteln. Der gleiche Grundsatz findet Anwendung im Falle der Beförderung der Waren aus Großbritannien in das Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates.
  • Der Verlust des Status des EU-Mitgliedslandes durch Großbritannien wird sich auf das Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer fuer die durch polnische Unternehmer in Großbritannien getragenen Aufwendungen auswirken. Zurzeit, wenn ein polnischer Unternehmer weder Sitz noch feste Niederlassung in Großbritannien hat und in Polen als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger registriert ist, kann er die in Großbritannien gezahlte Umsatzsteuer erstattet bekommen, indem er elektronisch den Antrag VAT-REF bequem ueber sein Finanzamt stellt. Dieses Verfahren gilt jedoch nur fuer die EU-Mitgliedslaender. Der Austritt Großbritanniens aus der EU verursacht die Notwendigkeit, die Antraege auf Erstattung der Umsatzsteuer in der Form und innerhalb der Fristen zu stellen, die durch britische Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
  • Brexit wird auch zur Folge haben, dass die ueberpruefung des Status der britischen Subjekte im MIAS nicht mehr möglich sein wird, was die ueberpruefung der Glaubwuerdigkeit der potentiellen Geschaeftspartner aus Großbritannien erschwert. MIAS ist ein EU-System, an dem sich Großbritannien im Falle des sog. harten Brexits nicht mehr beteiligen wird. Dies kann die Abrechnung der an die vorgenannten Subjekte erbrachten Dienstleistungen sowie das Nachweisen des sog. guten Glaubens hinsichtlich der USt-Abrechnung erschweren.

Die besprochenen Brexit-Folgen muessen ueberhaupt nicht eintreten, falls klare Regeln vereinbart werden, nach welchen Großbritannien mit der Europaeischen Union nach dem sog. Brexit zusammenarbeiten wird. Da es immer weniger Zeit dafuer bleibt, einen Kompromiss in Bezug auf die kuenftigen Beziehungen und uebergangsfristen auszuarbeiten, soll man sich auf jedes – sogar dieses weniger optimistische – Szenario vorzubereiten.

Man weiß auch nicht, ob sich Großbritannien dafuer entscheidet, seine internen umsatzsteuerlichen Vorschriften wesentlich zu modifizieren – unter den Experten aus unserer Branche (meistens den britischen Steuerberatern) sind die Stimmen zu hören, dass solche aenderungen nicht nötig sind und eher nicht erfolgen. Ist das aber sicher? Wir werden fuer Sie diese Situation aufmerksam verfolgen.

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