Wir sprechen Ihre Sprache auch wenn es sich um abstrakte steuerliche Themen handelt. Die Einstellung eines Managers wird üblicherweise länger vorbereitet. Paradox besteht jedoch darin, dass man dabei nicht unbedingt das steuerrechtliche Umfeld recherchiert. Folglich findet man eine passende Persönlichkeit, die Gehaltsabrechnung taucht aber ganz am Ende auf und – nicht selten – überrascht mit schwierigen Problemen, welche zwingend zu analysieren sind, noch bevor ein Manager-Vertrag unterschrieben wird. Es ist also auch der Fall, wo sich eindeutig lohnt, die Steuern rechtzeitig zu berücksichtigen.

Zusammenfassung aus dem ersten Abschnitt:
 

  • Der Manager-Vertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, was ein hoher Grad der Flexibilität bedeutet. Beispielsweise sind die Einschränkungen des Arbeitsrechts hier praktisch nicht gegeben.
  • Steuerrechtlich übt jeder Manager die sog. selbständige Tätigkeit aus. Für diese Einkunftsquelle gilt progressiver Stufentarif von 17% und 32%.
  • Bei der Steuerabrechnung muss man aber diverse geldwerte Vorteile beachten – welche die Steuer in einigen Fällen beträchtlich erhöhen können.
  • Es gibt schon einen Unterschied, wenn ein Manager in Polen steuerlich ansässig ist und wenn er als Steuerausländer anzusehen ist.
  • Nicht zuletzt ist in jedem Fall noch die Umsatzsteuer zu analysieren – man kann nämlich nicht automatisch ausschließen, dass der Manager als umsatzsteuerlicher Unternehmer diese Steuer auch abrechnen muss.

Transkription

Herzlich willkommen in unserem Podcast: „Steuern in Polen leicht erzählt”. Es ist bereits die sechste Folge, zwar nach einer längeren Pause, dennoch nicht weniger aktuell als zuvor. Wir ändern auch die Perspektive nicht. Das heißt, nach wie vor folgen wir dem Prinzip: „Business first”. Das Steuerliche soll im Hintergrund bleiben, auch wenn es immer schwieriger zu erreichen ist. Das sogenannte Compliance engagiert immer mehr Zeit und Geld. Wir wissen das selbst bestens. Das ist aber gerade der Grund, warum wir über die Steuern einfach und verständlich zu sprechen versuchen und alles Mögliche, wirklich alles Mögliche vereinfachen wollen.

Wir sind daran gewöhnt, dass man sich sehr oft zunächst denkt: „die verkomplizieren alles. Es darf doch nicht so komplex sein. Jedenfalls nicht schlimmer als z.B. in Deutschland. Und so aufwändig schon bestimmt nicht”. Na ja, die wirtschaftliche Realität nimmt an Komplexität eher ständig zu. Man könnte sich nur schwierig vorstellen, was wäre, wenn wir plötzlich all das abschaffen müssten, was die Europäische Union bisher geleistet hat. Nörgler findet man überall. Fakt aber ist, dass jetzt in der EU vieles ähnlich, wenn nicht gleich funktioniert.

Die lokalen Gegebenheiten bleiben natürlich da. Diese lässt sich aber beherrschen und ja, weit nach vorn blicken. Unser German Desk unterstützt Sie gerne dabei. Unser weiteres Motto, nach dem wir unsere Mandanten auch zur Seite stehen wollen, ist das Zitat von Harry Lorrayne, dieses Mal auf Englisch: „Curiosity killed the cat, but where human beings are concerned, the only thing a healthy curiosity can kill is ignorance”. So, heute nehme ich nächstes steuerliches Thema auf den Tisch, welches besonders für international tätige Geschäftsführer interessant sein kann, nämlich wie funktionieren steuerrechtlich in Polen die sogenannten Managerverträge, auf Polnisch kontrakt menadżerski. Diese stellen eine überlegenswerte Alternative für z.B. typische Arbeitsverträge, da man bei Arbeitsverträgen zwingendes Arbeitsrecht beiseite nicht legen darf. Hier ist es aber der Fall. Oder bloße Einberufung in die Geschäftsführung, also diese auf der handelsrechtlichen Grundlage, dass sich in solchem Fall praktisch nichts individuell vereinbaren lässt. Sie sind also flexibel, auch wenn steuerlich nicht wirklich billig. Das werden wir aber noch im zweiten Schritt besprechen. Am Ende bleibt natürlich auch die Möglichkeit einer klassischen B2B-Beziehung, wie man das so schön aus dem Englischen nennt, welche aber von der Natur sehr lose ist und meinetwegen sich als Grundlage der Zusammenarbeit eher für externe Geschäftspartner eignet.

Der Managervertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, was schon zur Folge hat, dass hier vieles einfach von der einvernehmlichen natürlich Verständigung der Vertragsparteien abhängt und eigentlich nur davon und in dem ganz grundsätzlichen Bereich durch Rechtsvorschriften geregelt wird, alles andere nach dem Willen der beiden Parteien. Der Vertrag unterscheidet sich bedeutend von dem Arbeitsverhältnis, und zwar schon auf den ersten Blick. Man findet hier natürlich keine arbeitsrechtliche strukturelle Unterlegenheit. Stattdessen wird eben ein hoher Grad an Selbstständigkeit und Freizügigkeit gefragt. Das hat auch zur Folge, dass die Bestimmungen der Managerverträge üblicherweise sehr ausgebaut sind, sehr umfangreich, lassen sich aber dagegen zugleich sehr individuell gestalten. Man findet dort aber nicht unbedingt Vorgaben zu den detaillierten Arbeitszeiten, z. B. zu dem konkreten Arbeitsort und schon gar nicht die Einzelheiten, wie man den Weisungen der Vorgesetzten zu folgen hat. Schließlich lässt man den Manager viel Freiheit, damit er ein konkretes Ergebnis erzielt. Und gerade in all diesen Fällen, wo man auch die vereinbarte Vergütung an die konkreten Ergebnisse anbinden will, lässt ein Managervertrag viel Spielraum für beide Parteien.

Wie sieht es denn aus Sicht der polnischen Einkommensteuer aus? In Polen unterscheidet man auch die sogenannten Einkunftsquellen, wonach sich später auch die Methode der Besteuerung und selbst die Belastung unterscheidet. Die Tätigkeit eines Managers, welcher auf Grundlage eines Managervertrags mit seinem Auftraggeber kooperiert, gehört zu der sogenannten selbständigen Tätigkeit. Man geht also regelmäßig davon aus, dass der Manager seine persönlichen Fähigkeiten einsetzt, welche praktisch notwendig sind, um ein durch die beiden Parteien angestrebtes Ziel zu erreichen. Also ein persönliches Know-how des Managers steht im Vordergrund. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mit der Einkommensteuer steht das Einkommen, welches aber durch den Abzug der pauschalen Werbungskosten von den Einnahmen verrechnet wird. Man muss also beachten, dass die steuerlich abzugsfähigen pauschalen Werbungskosten sehr klein im Verhältnis zu den üblicherweise vereinbarten Einnahmen, also zu der Bruttovergütung bleiben und somit wird das üblicherweise vereinbarte steuerliche Brutto praktisch nur durch SV- bzw. KV-Beiträge bedeutend gemindert. Hier muss man auch prüfen, am besten auch vorab, ob man die SV- und KV- Beiträge weiterhin in seinem Herkunftsland abführen darf oder man schon in dem polnischen Sozialversicherungssystem erfasst wird.

Die polnischen Strafvorschriften sehen den progressiven Stufentarif zunächst von 17 und dann von 32 Prozent vor, leider ohne Wahlrecht auf lineare Besteuerung, wie es z.B. bei dem typischen Gewerbe und bei einer freiberuflichen Tätigkeit der Fall wäre. Man soll auch unbedingt im Auge behalten, dass nicht nur das zu jedem Monatsende überwiesene Geld als Einkommen gilt. Die Manager vereinbaren ja sehr oft auch diverse zusätzliche Leistungen und einige davon werden fest garantiert, andere stehen erst nach der Erreichung einer erwarteten Leistung zu. Also beide Typen haben aber eines gemeinsam - sie sind als sogenannte geldwerte Vorteile steuerrechtlich zu qualifizieren, na ja, und gegebenenfalls zu versteuern. Was zählt also normalerweise dazu? Zu den geldwerten Vorteilen? Erstens, was typisches, also private Nutzung eines Firmenwagens. Und hier empfiehlt sich in jedem Fall einen separaten Vertrag abzuschließen, auch deswegen, weil man bei Managerverträgen keine steuerliche pauschale Regelung anwenden kann und man eigentlich mit realen marktüblichen Werten für private Leistungen arbeiten muss. Und wenn man einen separaten Vertrag abgeschlossen hat, dann vereinfacht das wirklich vieles auch in dem Bereich. Zweitens Wohnungs- oder Hauszulage, sehr oft aus dem englischen housing allowance genannt, dann Erstattung der Umzugskosten, dann Erstattung der Kosten für Flugreisen z.B. oder überhaupt für Reisen, sehr oft auch für Nahestehenden des betroffenen Managers, also für die Familie, private Kranken- und Pflegeversicherung, oft auch im Rahmen von unterschiedlichen Abos. Dabei darf man natürlich unter Umständen auch noch einige Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen. Es ist auch nicht so, dass absolut alles, was der Manager von seinem Auftraggeber bekommt, automatisch als Einkommen des Managers zu verstehen und zu versteuern ist.

Hier lässt sich auch klare Grenze ziehen und z.B. typische Werkzeuge außer Sichtweite des Fiskus lassen. In jedem Fall wäre der Manager nicht alleine gelassen, denn sein Auftraggeber fungiert stets als sogenannter Zahlungsverpflichteter gegenüber der Finanzverwaltung und behält die fällige Steuer jeden Monat ein. Man kann auch nicht automatisch ausschließen, dass der betroffene Manager, auch wenn er in Polen tätig ist, hier als ansässige und unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person gilt. Das heißt, dass er nicht unbedingt in Polen seine globale Steuererklärung abgibt, weil er hier seinen festen Wohnsitz hat. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, er ist aber ein Steuerausländer, muss er hier auch von dem vereinbarten Gehalt die Zeche an die polnische Finanzverwaltung überweisen. Sie wird aber in solchem Fall pauschal erhoben, und zwar nach dem linearen Steuersatz von 20 Prozent. Diese Steuer wird als Quellensteuer qualifiziert und muss natürlich später noch in dem Wohnsitzstaat final abgerechnet werden.

Ja, mit diesen Punkten wären wir normalerweise fertig. Beim Managervertrag muss man aber zwingend noch eine andere Steuerart prüfen, nämlich die Umsatzsteuer. Ja, ich habe mich nicht geirrt. Die Umsatzsteuer kann auf den Managervertrag die Anwendung finden. Daher ist es vernünftig, diese Sache vorab zu klären. Muss der Manager auch die Umsatzsteuer abrechnen und eventuell eigene Rechnungen schreiben oder betrifft ihn diese Steuer in seiner konkreten individuellen Situation nicht? Das ist auf jeden Fall zu klären. Man darf nämlich nicht vergessen, dass ein Gewerbe im Sinne des Wirtschaftsrechts und eine gewerbliche bzw. eine selbständige, nachhaltige berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts wirklich weit auseinander gehen können. Mit anderen Worten: man muss nicht unbedingt ein Gewerbe anmelden müssen, ganz formal beim Gewerbeamt in Deutschland oder beim Gemeindeamt in Polen, damit man als Unternehmer, aber für umsatzsteuerliche Zwecke angesehen wird. Hier kann man zum Glück selbst entscheiden, wie das Verhältnis zwischen dem Manager und seinem Auftraggeber aussehen wird und ob beide Parteien dabei die Umsatzsteuerpflicht zulassen, vorsehen oder doch vermeiden wollen. Kritisch sind allerdings die Details zu drei steuerlich extrem relevanten Punkten. Erstens Umfang und organisatorischer Rahmen der Kooperation, also wer, was, wie, wo und so weiter. Zweitens Vergütung, also was wird fix und was variabel und wie ist das Verhältnis zwischen den beiden? Sowie drittens Haftungsregelung gegenüber Dritten. All diese Dinge sind zunächst rein geschäftlich zu überdenken, das ist ja normal, eine ganz typische Vorgehensweise, und dann noch auf jeden Fall mit dem Steuerberater zu besprechen. Hier -würde ich sagen - gilt nämlich sehr eindeutig: besser vorbeugen als heilen. Jetzt sind wir mit dem Thema durch.

Möchten Sie eventuell mehr erfahren bzw. professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen? Sprechen Sie uns einfach an! Ja, bleiben Sie gesund und bis zur nächsten Folge.