Ende November 2023 veröffentlichte der Finanzminister den Entwurf der Verordnung über zusätzliche Daten, die den nach dem Körperschaftsteuergesetz vorzulegenden steuerlichen Aufzeichnungen hinzuzufügen sind. Ihre Bestimmungen zur Einführung der JPK_CIT sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Welche Daten sollte eine JPK_CIT enthalten?

In diesem Verordnungsentwurf wird der Umfang der zusätzlichen Daten festgelegt, die der JPK_CIT (dt. SAF-T KST) hinzugefügt werden müssen. Nach dem Inhalt des vom Finanzminister veröffentlichten Dokuments müssen die vorzulegenden steuerliche Aufzeichnungen zusätzlich folgende Daten enthalten:

  1. Identifikationsdaten des Geschäftspartners des Steuerpflichtigen und seine Steuernummer (falls vorhanden) und: 
    1. den Vornamen und Namen (falls Geschäftspartner eine natürliche Person ist, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt), 
    2. den Vornamen und Namen sowie eine zusätzliche Bezeichnung, die der Unternehmer in die Firma aufnimmt (wenn es sich bei dem Geschäftspartner um eine natürliche Person handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt) bzw. die vollständige Firma des Geschäftspartners (in sonstigen Fällen);
  2. Im Falle von Rechnungen, die einen Buchungsbeleg darstellen – die Nummer zur Identifizierung der Rechnung im Landesweiten E-Rechnungs-System (falls vorhanden);
  3. Tags zur Identifizierung von Buchhaltungskonten, die gemäß dem Wörterbuch der Tags zur Identifizierung von Buchhaltungskonten für:
    1. Banken – nach Anhang 1 der Verordnung,
    2. Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften nach Anhang 2 der Verordnung,
    3. Rechtsträger im Sinne des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 2003 über gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeit (GBl. 2023, FN 571), die ihren Jahresabschluss gemäß Anhang 6 zum Gesetz vom 29. September 1994 über Rechnungslegung (GBl. 2023, FN. 120, 295 und 1598) aufstellen – nach Anhang 3 der Verordnung, 
    4. Investmentfonds – nach Anhang 4 der Verordnung,
    5. Wertpapierfirmen – nach Anhang 5 der Verordnung,
    6. genossenschaftliche Spar- und Kreditkassen – nach Anhang 6 der Verordnung,
    7. sonstige Rechtsträger – nach Anhang 7 der Verordnung,
  4. Daten, die die Anschaffung, Herstellung oder Löschung einer Sachanlage oder eines immateriellen Vermögensgegenstands aus dem Anlagenverzeichnis bestätigen:
    1. Im Falle von Rechnungen, die einen Buchungsbeleg darstellen – die Nummer zur Identifizierung der Rechnung im Landesweiten E-Rechnungs-System (falls vorhanden);
    2. Information über die Art des Belegs, der die Anschaffung, Herstellung oder die Löschung aus dem Anlagenverzeichnis bestätigt,
    3. Steuernummer des Geschäftspartners des Steuerpflichtigen;
  5. Höhe, Art und Typ der Differenz zwischen dem Bilanzergebnis und Steuerergebnis;
  6. Höhe und Art des zu versteuernden Einkommens im Falle der Steuerpflichtigen, die mit der pauschalen Körperschaftsteuer auf Einkommen von Kapitalgesellschaften besteuert sind.

Bitte beachten Sie, dass sich der Verordnungsentwurf derzeit in der Begutachtung befindet, so dass sein endgültiger Inhalt von dem aktuellen abweichen kann.

Wann treten die Vorschriften über die sog. JPK_CIT in Kraft?

Zur Erinnerung: Der Zeitpunkt der Auferlegung dem Steuerpflichtigen neuer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der sog. JPK_CIT hängt von der Höhe seiner Einnahmen ab. Die Vorschriften werden daher schrittweise eingeführt und für die Steuerjahre gelten, die nach dem:

  • 31. Dezember 2024 – für große Körperschaftsteuerpflichtige (mit Einnahmen von mehr als 50 Mio. EUR) und steuerliche Kapitalgruppen;
  • 31. Dezember 2025 – für sonstige Körperschaftsteuerpflichtige und Einkommensteuerpflichtige, die verpflichtet sind, die JPK_VAT einzureichen;
  • 31. Dezember 2026 – für alle anderen Steuerpflichtigen 

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