In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • Für wen gilt die Mindestkörperschaftsteuer?
  • Wie wird die Mindeststeuer berechnet? 
  • Worauf soll jeder Mindeststeuerpflichtige achten?

Viele haben es vielleicht schon vergessen, aber mit dem als Polnische Ordnung bekannten Vorschriften-Paket wurde die sog. Mindeststeuer eingeführt, die, bevor sie endgültig in Kraft treten konnte, durch die Entscheidung der Regierung aufgrund der Pandemiesituation und des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine ausgesetzt wurde. Das Aussetzungszeitraum endet jedoch am 31. Dezember 2023, was bedeutet, dass Steuerpflichtige, die in Polen tätig sind, ab dem 1. Januar 2024 die Vorschriften über Mindeststeuer einhalten müssen. Wichtig ist dabei, dass die ausgesetzten und jetzt wieder eingesetzten Bestimmungen über Mindeststeuer inzwischen vom Gesetzgeber gegenüber ihrem ursprünglichen Wortlaut geändert wurden. Was sollten Sie also bei der Abrechnung der Mindestkörperschaftsteuer beachten?

 

Für wen gilt die Mindestkörperschaftsteuer?

Die Mindestkörperschaftsteuer gilt für Unternehmer, die einen Verlust aus einer anderen Einkunftsquelle als Einkünfte aus Kapitalvermögen ausweisen oder einen Anteil an Einkünften aus diesen Quellen in Höhe von höchstens 2 % erzielen.

Das Gesetz sieht jedoch eine Reihe von Freistellungen von der Mindestkörperschaftsteuer vor. Sie wird nicht gezahlt u.a. von:

  • Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen,
  • Finanzunternehmen,
  • Unternehmen in Insolvenz, in Liquidation oder in Restrukturierung,
  • Unternehmen mit einfacher Eigentumsstruktur,
  • Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten besteuert sind,
  • Steuerpflichtige, deren überwiegende Einnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen erzielt werden,
  • Bergbauunternehmen (nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen),
  • Unternehmen, die in den Vorjahren ein angemessenes Einkommensniveau erzielt haben (detaillierte Regeln sind im Körperschaftsteuergesetz aufgeführt).

Welche Ausschlüsse sieht die Mindestkörperschaftsteuer für Zwecke der Berechnung des Verlusts vor?

Für die Zwecke der Berechnung des Verlusts (oder des Anteils an Einkünften außerhalb Einkünfte aus Kapitalvermögen) hat der Gesetzgeber u.a. folgende Ausschlüsse vorgesehen:

  • Ausschluss von den abzugsfähigen Betriebsausgaben der Leasingzahlungen, Handelsforderungen, die an Unternehmen aus der Factoring-Branche verkauft werden, der Kosten für Löhne und Gehälter und SV-Beiträge sowie der Wertsteigerungen von Strom, Wärme und Gas in jährlichen Abständen,
  • Ausschluss von den Betriebseinnahmen der Handelsforderungen, die an Unternehmen aus der Factoring-Branche verkauft werden,
  • Wert der Akzisesteuer, Einzelhandelssteuer, Glücksspielsteuer, des Treibstoffzuschlags und des CO2-Preises.

 

Wie wird die Bemessungsgrundlage berechnet?

Die Mindeststeuer beträgt nach geltenden Vorschriften 10%. 

Der Gesetzgeber ermöglicht es dem Steuerpflichtigen, die Bemessungsgrundlage für die Mindestkörperschaftsteuer mit zwei alternativen Methoden zu ermitteln:

  1. die Bemessungsgrundlage kann 1,5% der Einkünfte außerhalb Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzüglich passiver Kosten (d.h. Fremdfinanzierungskosten, Kosten für Erwerb von immateriellen Leistungen für verbundene Unternehmen – das Körperschaftsteuergesetz sieht detaillierte und komplizierte Regelungen zur Ermittlung dieser Werte vor) betragen;
  2. die Bemessungsgrundlage kann 3 % der Einkünfte außerhalb Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen. 

Der Steuerpflichtige muss die Finanzverwaltung über die Wahl der letztgenannten Methode zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in der Steuererklärung informieren, die für das Jahr eingereicht wird, in dem der Steuerpflichtige eine solche Wahl getroffen hat.
 

Wichtige Fristen und Zukunft der Mindeststeuer  

Die Mindeststeuer für 2024 muss von den Steuerpflichtigen bis Ende März 2025 in der Steuererklärung angegeben (und gezahlt) werden. 

Die Abrechnung der Mindeststeuer ist anders im Falle derjenigen Steuerpflichtigen, deren Steuerjahr vom Kalenderjahr abweicht. Wenn ein solches vom KJ abweichendes Steuerjahr vor dem 1. Januar 2024 beginnt und nach dem 31. Dezember 2023 endet, unterliegt der Steuerpflichtige bis zum Ende dieses Steuerjahres nicht der Mindeststeuer.

Wie lange werden die neuen Lösungen, die durch die Mindestkörperschaftsteuer eingeführt werden, in Kraft sein? Eine baldige erneute Aussetzung oder Abschaffung dieser Steuer ist vorerst nicht in Aussicht. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die derzeitigen Lösungen ähnliche Fragen betreffen wie die sog. Ergänzungssteuer, die durch die Richtlinie zur Säule 2 eingeführt wird. Die Gemeinschaftslösung sieht die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung von 15 % für inländische und multinationale Unternehmensgruppen vor. Daher wird es erst nach der Umsetzung dieser Richtlinie durch Polen möglich sein, herauszufinden, wie das gegenseitige Verhältnis zwischen der polnischen Mindeststeuer und internationalen Lösungen aussehen wird.