In diesem Beitrag erfahren Sie:

  • wann ein Unternehmen, das das USt.-Lagerverfahren nutzt, die geschuldete Umsatzsteuer entrichten muss; 
  • welche Aktivitäten im Rahmen der Nutzung des USt.-Lagers ausgeübt werden dürfen; 
  • wann ein Unternehmen, das das USt.-Lagerverfahren nutzt, die geschuldete Umsatzsteuer entrichten muss. 

Die polnischen Umsatzsteuergesetze werden in Kürze um Vorschriften über sog. Steuerlager („USt.-Lager“) erweitert. Damit soll Steuerpflichtigen die Abrechnung und Erhebung der Umsatzsteuer auf Umsätze im internationalen Warenverkehr erheblich erleichtert werden. 

 

Wer kann das USt.-Lagerverfahren anwenden und was sind die Voraussetzungen? 

Dank der neuen polnischen Vorschriften können Unternehmen, die im internationalen Warenhandel tätig sind, Waren in einem so genannten Steuerlager deponieren.

Die Deponierung von Waren in einem USt.-Lager wird mit einem Steuersatz von 0% besteuert. 

Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber den tatsächlichen Besteuerungszeitpunkt der Warenlieferung bis zum Abschluss des Umsatzsteuerlagerverfahrens aufschiebt. 

Die Waren werden vom Erwerber (USt.-Lagerverwalter) für das USt.-Lagerverfahren angemeldet. 

 

Welche Aktivitäten können im Rahmen dieses Verfahrens ausgeübt werden? 

Im Rahmen des USt.-Lagerverfahrens können Unternehmern und ausländische Investoren: 

  • Waren im Lager deponieren, 
  • Waren lagern, 
  • Dienstleistungen, die unmittelbar mit den gelagerten Waren verbunden sind, erbringen, 
  • Waren aus dem Lager entfernen. 

Beispiele für unmittelbar mit den gelagerten Waren verbundene Dienstleistungen sind die Sortierung, der Umschlag, die Verpackung, Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Zustands oder Gewährleistung der angemessenen Temperatur sowie die Instandhaltung der Waren. 

Welche Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen, um das Umsatzsteuerlagerverfahren anwenden zu können?

Das USt.-Lagerverfahren steht Unternehmen offen, die folgende Bedingungen erfüllen: 

 

1. Der Steuerpflichtige erhält eine Lizenz für den Betrieb eines USt.-Lagers

Ein USt.-Lager darf nur von einem Unternehmen betrieben werden, das über eine entsprechende Lizenz verfügt. Diese wird vom Leiter des Zoll- und Finanzamtes ausgestellt, nachdem gewisse Voraussetzungen erfüllt wurden und ist nur am Standort des Zolllagers gültig. 

Die Lizenz für das USt.-Lager wird unbefristet ausgestellt. 

 

2. Das Unternehmen führt Buch über das USt.-Lager 

Der Betreiber des USt.-Lagers muss in elektronischer Form angemessene quantitative (oder quantitative und wertmäßige) Aufzeichnungen über den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang führen. 

 

3. Das Unternehmen erhält eine Lizenz für die Anwendung des USt.-Lagerverfahrens für bestimmte Waren

Das USt.-Lagerverfahren ist nach Erhalt einer Lizenz zulässig, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Die Lizenz wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Leiter des Zoll- und Finanzamts ausgestellt. 

Die Lizenz für das USt.-Lagerverfahren wird befristet erteilt (aktuell wird ein Zeitraum von 18 Monaten diskutiert).

 

4. Der Steuerpflichtige nimmt Waren in das USt.-Lagerverfahren auf

Als Waren, die dem USt.-Lagerverfahren unterliegen, gelten nach polnischem Recht Waren, die angemeldet und in das USt.-Lagerverfahren aufgenommen werden. 

Verbrauchssteuerpflichtige Erzeugnisse, Einzelhandelswaren und verbrauchte Waren (einschließlich zum Verbrauch bestimmte Waren), die in einem USt.-Lager registriert werden, unterliegen nicht dem USt.-Lagerverfahren. 

Waren, die unter das Verfahren fallen, dürfen nicht als Liefergegenstand im Lager gelten. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Waren nicht weiterverkaufen darf, bevor das USt.-Lagerverfahren abgeschlossen ist. 

Das Unternehmen kann Waren durch eine Erklärung (Anmeldung) in elektronischer Form beim Leiter des Zoll- und Steueramtes für das USt.-Lagerverfahren anmelden.

 

Welche Bedingungen müssen für die Anwendung des 0%-Steuersatzes erfüllt werden? 

Warenlieferungen im Rahmen des USt.-Lagerverfahrens werden nur dann mit einem Steuersatz von 0% besteuert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: 

  • der Steuerpflichtige stellt über das polnische E-Rechnungslegungssystem KSeF (mit Hilfe strukturierter Rechnungen) eine Rechnung für die entsprechende Lieferung aus, auf der die Rechtsgrundlage für die Anwendung des 0%-Satzes angegeben wird (d.h. „Lieferung von Waren im Rahmen des USt.-Lagerverfahrens“), 
  • der Steuerpflichtige nimmt die Ware in das USt.-Lager auf,
  • der Steuerpflichtige erhält vor Ablauf der Frist für die Abgabe der Steuererklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum vom Käufer einen Beleg darüber, dass die Waren in das USt.-Lagerverfahren aufgenommen wurden. 

 

Wann muss ein Unternehmen, das das USt.-Lagerverfahren nutzt, die geschuldete Umsatzsteuer entrichten?

Der Abschluss des USt.-Lagerverfahrens erfolgt grundsätzlich durch die entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen, im Zuge derer die Waren aus dem Lager entfernt werden. Dadurch entsteht selbstverständlich die Pflicht zur Zahlung der geschuldeten Umsatzsteuer

Die gezahlte Umsatzsteuer gilt für den Steuerpflichtigen grundsätzlich als Vorsteuer und ist im Rahmen der JPK_VAT-Erklärung abzugsfähig. 

Alternativ können die geschuldete Steuer und die Vorsteuer nach einer Sicherheitsleistung im Rahmen der JPK_VAT-Erklärung abgerechnet werden. 

 

Ist die Deponierung von Waren in einem USt.-Lager für Unternehmen von Vorteil?

Die in den neuen Vorschriften vorgesehene Lösung kann sich als vorteilhaft für Unternehmen erweisen, die Waren in Polen erwerben, aber bereits im Voraus wissen, dass diese in ein Drittland geliefert werden (dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Waren in Polen nur gelagert werden bzw. dort Dienstleistungen an den Waren erbracht werden). 

Wenn der Unternehmer Waren nach dem Kauf in einem USt.-Lager deponiert, muss die Vorsteuer nicht in Polen beglichen und auf die Rückerstattung der Umsatzsteuer gewartet werden (wodurch die Gelder für gewisse Zeit praktisch eingefroren werden). 

Für Warenlieferanten stellt der 0%-Satz dagegen einen großen Vorteil dar. 

In den nächsten Monaten werden weitere Einzelheiten zu den neuen Regelungen erwartet. Erst dann wird klar sein, für wen USt.-Lager eine interessante Option für die Gestaltung von Lieferketten in Polen sein können. Um auf dem Laufenden zu bleiben, empfehlen wir Ihnen, unseren Newsletter zu abonnieren. 

Noch Fragen oder Interesse an einem Gespräch? Wenden Sie sich gerne jederzeit an unseren Experten Przemysław POWIERZA.