Am 2. Dezember hat der Sejm dem Praesidenten ein einen Tag frueher verabschiedetes Gesetz zur Unterzeichnung vorgelegt, das zahlreiche aenderungen an der Umsatzsteuer einfuehrt, deren Inkrafttreten fuer den 1. Januar 2017 geplant ist. Darunter gibt es auch aenderungen bezueglich der Anwendung des Reverse-Charge-Mechanismus.

 

Reverse-Charge-Verfahren fuer Bauleistungen

Modifiziert wurde u.a. die Vorschrift, die den Erwerber der Leistungen im Bereich der uebertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten zur Abrechnung der Umsatzsteuer verpflichtet. Nach dem aktuellen Wortlaut der Vorschrift werden die Erwerber von Leistungen im Bereich der uebertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten und Erwerber von Bauleistungen im weiten Sinne zur Anwendung des Reverse-Charge-Mechanismus verpflichtet. Voraussetzung fuer die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist es, dass der Leistungsgeber umsatzsteuerpflichtig ist (mit Ausnahme von Steuerpflichtigen, die von der unternehmensbezogenen Befreiung Gebrauch machen) und der Leistungsnehmer ein Umsatzsteuerpflichtiger ist, der als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger angemeldet ist.

Die Leistungen, auf die der vorgenannte Mechanismus angewandt wird, wurden im Anhang Nr. 14 zum Gesetz im Einzelnen aufgefuehrt und können in die nachfolgenden Gruppen eingeteilt werden:

  • Bauarbeiten betreffend die Errichtung von Gebaeuden;
  • Arbeiten betreffend den Bau von Straßen und Bruecken;
  • Arbeiten betreffend den Bau von Rohrleitungen, Wasserversorgungsleitungen, uebertragungsleitungen, Kraftwerken;
  • Arbeiten betreffend die Fertigung saemtlicher Installationen;
  • Arbeiten betreffend den Innenausbau von Gebaeuden.

Die Pflicht zur Anwendung des Reverse-Charge-Mechanismus wird vorliegen, wenn der Leistungsgeber seine Leistungen als Unterauftragnehmer erbringen wird.

Im Gesetz findet man allerdings keine Definition des Begriffs "Unterauftragnehmer", was wahrscheinlich zu zahlreichen Auslegungszweifeln fuehren wird. Theoretisch muesste man mangels einer gesetzlichen Definition seine sprachliche Bedeutung heranziehen. Danach ist ein Unterauftragnehmer ein Unternehmen, das Arbeiten fuer einen Generalunternehmer ausfuehrt. Das wirtschaftliche Leben ist allerdings ein wenig komplizierter.  Problematisch können demnach Situationen werden, in denen bestimmte Leistungen bei dem Auftragnehmer gekauft werden und anschließend an ein Unternehmen weiterberechnet werden, das der tatsaechliche Leistungsnehmer ist. Es ist unklar, ob der Auftragnehmer in diesem Fall von den Steuerbehörden fuer einen "Unterauftragnehmer", von dem in den Vorschriften des Gesetzes die Rede ist, gehalten wird. Es ist auch unklar, ob die aenderung sich auf die Abrechnung der Konsortien oder förderfaehigen Kosten in öffentlichen Auftraegen auswirken wird.

Eine beispielhafte Abrechnung fuer die Erbringung von Bauleistungen durch einen Unterauftragnehmer haben wir nachstehend graphisch dargestellt:

reverse-charge-graphisch

Der Erwerber von Schmuck wird die zu zahlende Umsatzsteuer abrechnen

Infolge der Ergaenzung des Anhangs Nr. 11 zum Gesetz erstreckt sich der Reverse-Charge-Mechanismus auch auf Waren wie: Silber, Gold (nicht fuer Investitionszwecke), Platin (plastisch nicht bearbeitet, in Form von Halberzeugnissen oder Pulver), unedle Metalle, Nichteisenmetalle inkl. Erzeugnisse daraus und Schmuck. Wenn der Lieferer der oben genannten Waren ein Umsatzsteuerpflichtiger ist (welcher der unternehmensbezogenen Befreiung nicht unterliegt) und der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der als aktiver Umsatzsteuerpflichtiger angemeldet ist, und die Lieferung selbst der Befreiung nicht unterliegt, wird der Erwerber zur Abrechnung der Steuer verpflichtet sein.

Lieferung von Prozessoren mit Limits

Das Reverse-Charge-Verfahren wird auch auf eine Lieferung von Prozessoren angewandt, die im Rahmen einer wirtschaftlich einheitlichen Transaktion ausgefuehrt wird, die den Betrag von PLN 20.000,00 uebersteigt. Als wirtschaftlich einheitliche Transaktion gilt eine Transaktion, die im Rahmen eines Vertrags ausgefuehrt wird, selbst wenn mehr als nur eine Lieferung aufgrund gesonderter Bestellungen erfolgen, die mit einer größeren Anzahl von Rechnungen dokumentiert werden. Steuerpflichtigen wird die Pflicht auferlegt, den Wert der Lieferungen von Prozessoren zu ueberwachen und das Reverse-Charge-Verfahren bei Erfuellung der Voraussetzungen anzuwenden.

 

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