Geplante Verringerung des Betragslimits fuer Bargeldtransaktionen – Folgen fuer die Werbungskosten

 

Am 13. April 2016 hat der Sejm der Republik Polen ein Gesetz zur aenderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes ueber die Gewerbefreiheit verabschiedet. Der novellierte Rechtsakt wartet aktuell auf die Unterschrift des polnischen Praesidenten. Das Gesetz sieht eine aenderung von Art. 22 des Gesetzes vom 2. Juli 2004 (GBl. 2015, FN. 584, konsolidierte Fassung mit spaeteren aenderungen, nachstehend GueGF) ueber die Gewerbefreiheit vor, im Rahmen derer das Limit fuer Bargeldzahlungen bei einmaligen Transaktionen von bisher 15 000 € auf 15 000 PLN beschraenkt werden soll, und zwar unabhaengig von der Anzahl der Zahlungen im Rahmen der Transaktion. Das bedeutet, dass die Abrechnung der Transaktionen ueber ein Zahlungskonto erfolgen muss. Im Falle von Zahlungsgeschaeften in Fremdwaehrungen findet der durchschnittliche Kurs der Polnischen Nationalbank NBP am letzten Werktag vor dem Tag der Transaktion auf die Umrechnung des Betrags in Polnischer Zloty Anwendung.

Vor dem Hintergrund der alten und neuen Vorschriften bleibt die Bedeutung des Begriffs „Transaktion" auch weiterhin problematisch, da er im Gesetzestext selbst nicht definiert wird. Praktisch gesehen muss aber unter einer Transaktion ein zwischen Unternehmern geschlossener Vertrag verstanden werden, dessen Gegenstand die Erbringung einer Dienstleistung oder der Verkauf von Waren im Zusammenhang mit der betriebenen Geschaeftstaetigkeit ist. Folglich ist anzunehmen, dass wenn z.B. im Rahmen eines Liefervertrags fuer eine Maschine drei Zahlungen erfolgen, diese im Rahmen einer Transaktion stattfinden.

Gleichzeitig sieht die Novelle die Einfuehrung der Steuersanktionen bei Verstößen gegen Art. 22 GueGF im Rahmen von Abrechnungen zwischen Unternehmern vor. Die vorgeschlagenen aenderungen setzen voraus, dass ein Steuerpflichtiger im Falle eines Verstoßes gegen die Rechtsnorm den Zahlungsbetrag in dem Umfang nicht als Steueraufwand angeben darf, insoweit die Zahlung nicht ueber das Zahlungskonto erfolgt ist. Dieser Ausschluss gilt demnach fuer jeden Zahlungsbetrag (ohne Ruecksicht auf die Höhe), wenn der Wert der Transaktion mehr als 15 000 PLN betraegt und die Zahlung ganz oder teilweise nicht ueber das Zahlungskonto erfolgt. Wurde ein solcher Betrag zuvor als Steueraufwand erfasst, muss der laufende Steueraufwand entsprechend reduziert oder alternativ die Steuereinnahmen erhöht werden (fuer den Monat, in dem z.B. die Bargeldzahlung erfolgt ist). Die vorhergehenden Regelungen gelten fuer direkte und indirekte Aufwendungen sowie fuer Abschreibungen.

Die Vorschriften praezisieren allerdings nicht, ob die Obergrenze fuer Bargeldzahlungen die Umsatzsteuer beruecksichtigt oder netto zu verstehen ist. Deswegen können diesbezueglich Zweifel entstehen. Angesichts der Tatsache, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit einer durchgefuehrten Transaktion erfolgen, ist der Betrag von 15 000 PLN aber als Bruttobetrag zu verstehen. 

Beispiel 1

Ein Unternehmer hat eine Transaktion mit einem Brutto-Gesamtwert von 123 000 PLN (23% USt) vorgenommen. Ein Teil der Forderung, d.h. 110 700 PLN, wurde in bar bezahlt. Den Restbetrag, d.h. 12,3 000 PLN, hat der Steuerpflichtige ueber ein Zahlungskonto abgerechnet. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige lediglich 10 000 PLN als Steueraufwand angeben (in der Annahme, dass Umsatzsteuer grundsaetzlich kein Steueraufwand ist).

Beispiel 2

Ein Unternehmer hat ein Geschaeft mit einem Geschaeftspartner getaetigt, infolge dessen er zur Zahlung von 14 000 PLN brutto verpflichtet ist. Die Parteien haben eine Abrechnung in bar vereinbart. In diesem Fall finden die neuen Vorschriften keine Anwendung, da der Transaktionsbetrag den Betrag von 15 000 PLN nicht ueberschritten hat. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige die an die andere Partei gezahlten 14 000 PLN unter Ausschluss des Umsatzsteuerbetrags, der grundsaetzlich kein Steueraufwand ist, als Betriebsausgaben beruecksichtigen darf.

Waehrend der öffentlichen Konsultationen wurden hingegen Zweifel an der Anwendung der Vorschriften auf Abrechnungen in einer anderen Form, wie z.B. durch die gegenseitige Aufrechnung von Forderungen, laut. Diesbezueglich wies der polnische Finanzminister aber darauf hin, dass die Vorschriften von Art. 22 GueGF fuer Bargeldzahlungen/bargeldlose Zahlungen und nicht fuer die Begleichung von Verbindlichkeiten (dieser Begriff setzt eine wesentlich breitere Definition voraus) gelten. Folglich finden die analysierten Vorschriften keine Anwendung auf Situationen, in denen das Begleichen oder Erlöschen einer Verbindlichkeit aus anderen Gruenden als durch Zahlung erfolgt.

Dem Entwurf zufolge sollen die neuen Regelungen ab 1. Januar 2017 in Kraft treten und fuer alle Zahlungen gelten, die im neuen Steuerjahr vorgenommen werden (nach dem 31. Dezember 2016). Betroffen sind demnach Zahlungen, die nach dem vorgenannten Datum erfolgen und sich sowohl aus Transaktionen vor dem 1. Januar 2017 mit einem Wert ueber dem bisherigen Limit von 15 000 € als auch aus Transaktionen nach dem 1. Januar 2017 mit einem Wert ueber dem neuen Limit von 15 000 PLN  ergeben. Hinsichtlich der Aufwandsberichtigung finden die Vorschriften jedoch keine Anwendung auf alle Aufwendungen, die noch vor dem Inkrafttreten der aenderungen als Steueraufwand erfasst wurden.

Das grundlegende Ziel der geplanten Neuregelungen sind die Bekaempfung der Schattenwirtschaft und die Steigerung der Transparenz bei Transaktionen zwischen Unternehmern. Folglich wird angestrebt, dass mehr Einnahmen in den Staatshaushalt fließen.

 

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