Piotr WYRWA
Tax Supervisor bei RSM Poland

Nachdem im Jahr 2016 die Steuerermaeßigung fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit eingefuehrt wurde, aendern sich jedes Jahr die Regelungen dazu. Man kann sich beruehrt an erste Vorschriften darueber erinnern, die der Gesetzgeber urspruenglich nur in 467 Worten erfasste. Die F&E-Steuerermaeßigung heißt zurzeit alleine mehr als 2200 Worte in dem Körperschaftsteuergesetz sowie Vorschriften der nicht auf Steuern bezogenen Gesetze, die nachstehend erwaehnt werden.

Erfreulich dabei ist, dass die im Laufe der Jahre eingefuehrten aenderungen fuer Steuerpflichtige grundsaetzlich guenstig waren – sie hatten die Erweiterung des Katalogs der förderfaehigen Ausgaben (z.B. seit 2017 um Kosten der Patentvergabe) sowie die Erhöhung der Abzugsgrenzen fuer solche Ausgaben zur Folge (z.B. der Prozentsatz fuer den Abzug der Abschreibungskosten fuer Großunternehmen stieg seit 2016 von 10% bis auf 100%).

Die Modifikationen der F&E-Steuerermaeßigung erfolgten auch mit Anfang dieses Jahres. Aus Sicht der in dem IT-Sektor taetigen Subjekte scheinen jedoch gerade diejenigen aenderungen interessant zu sein, von denen die Steuerpflichtigen erst in der zweiten Jahreshaelfte erfuhren. Es geht hier um die mit dem Gesetz vom 20. Juli 2018 (Recht ueber Hochschulwesen und Forschung) eingefuehrten Vorschriften sowie um aenderungen aufgrund des Gesetzes vom 23. Oktober 2018 ueber aenderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze.

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Mit dem ersten der vorgenannten Rechtsakte wurden die fuer die F&E-Steuerermaeßigung relevanten Definitionen der „Forschungsarbeiten” und „Entwicklungsarbeiten” modifiziert. Seit 1. Oktober sind diese Begriffe nicht mehr autonom aufgrund des KStG-PL und EStG-PL erklaert, sondern sie beziehen sich unmittelbar auf die Bestimmungen des Rechts ueber Hochschulwesen und Forschung.

Insbesondere soll man die neue Definition der „Entwicklungsarbeiten” beachten. Gemaeß dieser Definition sind Entwicklungsarbeiten eine Taetigkeit, die den Erwerb, Verknuepfung, Gestaltung und Nutzung der zurzeit verfuegbaren Kenntnisse und Faehigkeiten, darunter – im Bereich der IT-Tools und Software – zur Produktionsplanung sowie zur Entwicklung und Herstellung der geaenderten, verbesserten bzw. neuen Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen umfasst, ausgenommen diejenige Taetigkeit, die routinemaeßige und zyklische aenderungen daran umfasst, sogar falls diese aenderungen die Verbesserungseigenschaften aufweisen.

Die geaenderte Definition legt einen großen Wert auf die Ausuebung solch einer Taetigkeit durch die Subjekte aus dem IT-Sektor in einem weiten Sinne. Sie weist naemlich darauf hin, dass die Entwicklungsarbeiten die Kenntnisse und Faehigkeiten im Bereich der IT-Tools und Software betreffen. Bisher bestimmten die Vorschriften allgemein, dass die Entwicklungsarbeiten die Kenntnisse und Faehigkeiten im Bereich der Forschung, Technologie und des Gewerbes sowie sonstige Kenntnisse und Faehigkeiten betreffen. Es scheint jedoch, dass sich die aenderung der Definition auf die Identifizierung der Anzeichen der Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit in dem IT-Sektor grundsaetzlich nicht auswirken wird. Aus der Analyse der bisherigen Praxis geht naemlich hervor, dass die Behörden die Möglichkeit der Inanspruchnahme der F&E-Steuerermaeßigung fuer diejenigen Subjekte bestaetigen, welche die Taetigkeit in diesem Bereich ausueben.

Die Unternehmen aus dem IT-Sektor sollen auch einen anderen Grund fuer Zufriedenheit haben. Es geht um das neulich verabschiedete Gesetz vom 23. Oktober 2018 ueber aenderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze (mehr ueber die mit diesem Gesetz eingefuehrten aenderungen lesen Sie  hier). Dort wurde endlich eindeutig darauf hingewiesen, dass als Einkuenfte aus den sog. Kapitalertraegen keine Einkuenfte aus den von dem Steuerpflichtigen erzeugten Rechten behandelt werden. Im Falle der eigenstaendigen Erzeugung solcher Rechte (z.B. Herstellung der Software) werden die Einkuenfte daraus von den Körperschaftsteuerpflichtigen als Einkuenfte aus sonstigen Quellen und nicht aus Kapitalertraegen eingestuft.

Welche Bedeutung hat das fuer die F&E-Steuerermaeßigung? Bisher hatten die Steuerpflichtigen, welche die immateriellen Vermögensgegenstaende des Anlagevermögens eigenstaendig herstellten, die Zweifel, ob die in diesem Zusammenhang getragenen Aufwendungen die Grundlage fuer Berechnung der F&E-Steuerermaeßigungen sein können. Manche Behörden vertraten naemlich den Standpunkt, dass die Einkuenfte aus Veraeußerung der eigenstaendig hergestellten Software als Einkuenfte aus Kapitalertraegen zu behandeln sind. Damit wurden solche Ausgaben von der F&E-Steuerermaeßigung ausgeschlossen, denn Art. 18d Abs. 1 KStG-PL bestimmt deutlich, dass die fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit getragenen abzugsfaehigen Betriebsausgaben nur von anderen Einkuenften als Einkuenfte aus Kapitalertraegen abzuziehen sind. Obwohl das Finanzministerium zuletzt einen fuer Steuerpflichtige guenstigen Standpunkt in diesem Bereich vertrat, wird die Aufnahme solch einer Bestimmung direkt in das Gesetz den Unternehmen mehr Sicherheit verschaffen. Es gibt also einen weiteren Grund, aus welchem man die Möglichkeit der Inanspruchnahme der F&E-Steuerermaeßigung ueberlegen soll.

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