Fehlende Möglichkeit der Erhebung einer Einkommensteuervorauszahlung und Pflicht zu deren Entrichtung durch den Steuerzahler

 

Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer im Falle von Sachleistungen fuer einen ehemaligen Arbeitnehmer zu zahlen, wenn er aus Gruenden, die er selbst nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit hat, diese zu erheben – dies hat der Direktor der Finanzkammer Katowice in der am 15. September 2016 erteilten Auskunft zur individuellen Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften, Zeichen IBPB-2-1/4511-324/16-1/BJ, bestaetigt.

 

Gemaeß Art. 31 des poln. Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG) sind Steuerzahler verpflichtet, im Laufe des Jahres Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fuer Personen zu berechnen und zu erheben, die Einnahmen aus einem Arbeitsverhaeltnis erzielen. Gemaeß Art. 38 Abs. 1 EStG ueberweisen die in Art. 31 und Art. 33-35 genannten Steuerzahler vorbehaltlich Abs. 2 und 2a die Betraege der erhobenen Steuervorauszahlungen bis zum 20. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vorauszahlungen erhoben wurden, auf das Konto des Finanzamtes.

Die Frage an die Finanzkammer Katowice hatte ein Arbeitgeber gestellt, der die Einnahmen eines Arbeitnehmers fuer einen bestimmten Monat falsch ermittelt hatte, da er bei den Einnahmen des Arbeitnehmers den Wert einer dem Arbeitnehmer gewaehrten Sachleistung nicht beruecksichtigt hatte. Aufgrund dessen hatte die Firma die Einnahmen des Arbeitnehmers berichtigt, wobei dies allerdings bereits nach Ende des Arbeitsverhaeltnisses erfolgt war. Der Arbeitgeber stellte fest, dass er in der beschriebenen Situation nicht in der Lage war, seiner aus Art. 31 EStG resultierenden Steuerzahlerpflicht vollstaendig nachzukommen, da es im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhaeltnisses und in der Folge wegen des Nichtvorhandenseins des Einkommens des Steuerpflichtigen in Form von Geld keinen Betrag mehr gab, von dem die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer abgezogen werden konnte.

Die Finanzbehörde stimmte zu, dass aus den vorgenannten Vorschriften des EStG hervorgeht, dass der Steuerzahler verpflichtet ist, eine Vorauszahlung zu berechnen und zu erheben. Es liegt aber kein Grund fuer die Annahme vor, dass ein Steuerzahler, dem es tatsaechlich nicht möglich ist, diese Vorauszahlung zu erheben, so wie es sich aus dem beschriebenen Sachverhalt ergibt, verpflichtet ist, die Vorauszahlung aus eigenen Mitteln zu zahlen und anschließend einen Anspruch auf deren Rueckzahlung gegen den ehemaligen Arbeitnehmer geltend zu machen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften des Gesetzes. Die Vorschriften des Gesetzes verpflichten auch den ehemaligen Arbeitnehmer nicht zur Zahlung des rueckstaendigen Steuervorauszahlung an den fuer ihn zustaendigen Steuerzahler. Wenn es also keine Grundlagen fuer die Erhebung der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer gibt, gibt es auch (unter Beruecksichtigung des Inhalts von Art. 38 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes) keine Grundlagen fuer deren Abfuehrung an das zustaendige Finanzamt. Der Antragsteller ist mithin nicht verpflichtet, die Vorauszahlung aus eigenen Mitteln oder aus den ihm durch den Arbeitnehmer bereitgestellten Mitteln zu zahlen – wie die Finanzbehörde zusammenfasste. Darueber hinaus wies die Behörde darauf hin, dass der Steuerzahler gemaeß Art. 39 Abs. 1 EStG in dieser Situation verpflichtet ist, in der Jahresinformation PIT-11 den Wert der Einnahme aus Sachleistungen auszuweisen und in das fuer die Höhe der hierfuer erhobenen Vorauszahlung vorgesehene Feld den Betrag „0“ einzutragen. Der ehemalige Arbeitnehmer ist hingegen verpflichtet, diese Einnahme in seiner beim Finanzamt einzureichenden alljaehrlichen Steuererklaerung zu beruecksichtigen und die anfallende Steuer fuer die Höhe des in dem jeweiligen Steuerjahr erzielten Einkommens zu zahlen.

Die besprochene Auskunft zur individuellen Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften kann als wertvoller Hinweis im Hinblick auf die Erfuellung der Pflichten des Steuerzahlers dienen. Es lohnt sich, hinzuzufuegen, dass die diesbezueglich bestehenden Zweifel bereits Gegenstand einer Entscheidung des Finanzministers ueber die aenderungen von Auskuenften zur individuellen Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften vom 8. Juni 2012, Zeichen DD3/033/140/IMD/10/PK-424 und vom 20. Juli 2012, Zeichen DD3/033/67/IMD/12/PK-1270, waren, in der festgestellt wurde, dass aus dem poln. Einkommensteuergesetz nicht hervorgeht, dass ein Steuerzahler, dem es tatsaechlich nicht möglich ist, diese Vorauszahlung zu erheben, da der Steuerpflichtige in dem jeweiligen Monat kein Einkommen in Form von Geld erzielt hat, verpflichtet ist, die Vorauszahlung aus eigenen Mitteln zu zahlen und anschließend einen Anspruch auf deren Rueckzahlung gegen den Arbeitnehmer geltend zu machen, und dass dieses Gesetz außerdem den Arbeitnehmer nicht zur Zahlung einer entsprechenden Vorauszahlung an den fuer ihn zustaendigen Steuerzahler verpflichtet.

 

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