Zum 1. Maerz traten die meisten Vorschriften des Gesetzes vom 16. November 2016 ueber die Landesfinanzverwaltung (GBl. 2016, FN 1947), nachstehend: „LFV-Gesetz”, in Kraft.

 

Kraft dieses Gesetzes wurde die Reform der bisherigen Strukturen der Finanzbehörden, Zollbehörden und Aufsichtsbehörden fuer öffentliche Finanzen durch die Bildung einer neuen Struktur durchgefuehrt, die als Landesfinanzverwaltung (LFV) bezeichnet wird, ihren eigenen Leiter hat und dem zustaendigen Minister fuer öffentliche Finanzen unterliegt. Als Behörden der Landesfinanzverwaltung gelten auch die Leiter der Landesfinanzauskunft, Leiter der Oberfinanzverwaltungsdirektionen, Vorsteher der Finanzaemter sowie Vorsteher der Zoll- und Finanzaemter.

Die neu geschaffenen Behörden der Landesfinanzverwaltung haben die Kompetenzen der bisherigen Behörden uebernommen, d.h. der Vorsteher der Finanzaemter, Leiter der Oberfinanzdirektionen, Leiter der Aufsichtsbehörden fuer öffentliche Finanzen, Hauptinspekteure fuer Betriebspruefung, Vorsteher der Zollaemter und Leiter der Zollkammern. Die Oberfinanzdirektionen wurden dagegen in Oberfinanzverwaltungsdirektionen umgewandelt.

aeNDERUNGEN, aeNDERUNGEN, aeNDERUNGEN…

Neben den aenderungen in den Strukturen der Steuer-, Zoll- und Finanzverwaltung wurden mit dem neuen LFV-Gesetz auch zahlreiche Verfahrensaenderungen eingefuehrt, die u.a. einen neuen Typ der Pruefung, d.h. eine zoll- und steuerrechtliche Betriebspruefung betreffen, welche die Pruefung der Aufsichtsbehörde fuer öffentliche Finanzen ersetzt, die bisher aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 28. September 1991 ueber die Betriebspruefung durchgefuehrt wurde.

Die Vorschriften des LFV-Gesetzes lösen unter den Unternehmern zahlreiche Kontroversen aus und erwecken bei ihnen Befuerchtungen, u.a. deswegen, weil sie den bestimmten LFV-Beamten die Kontroll- sowie operative und Erkennungsberechtigungen erteilen, wie z.B. das Recht auf Durchsuchung der Raeume ohne vorherige Einwilligung des jeweiligen Staatsanwalts. Auch die zoll- und steuerrechtliche Betriebspruefung alleine, d.h. die Art und Weise ihrer Einleitung, Durchfuehrung und Beendigung, weicht von den im Gesetz vom 29. August 1997 – Abgabenordnung bestimmten Grundsaetzen fuer die Durchfuehrung einer Betriebspruefung und eines steuerlichen Verfahrens ab. Beispielsweise wird eine zoll- und steuerrechtliche Betriebspruefung in der Regel „aus ueberraschung” eingeleitet, d.h. ohne vorherige Benachrichtigung des jeweiligen Unternehmers ueber die Absicht ihrer Einleitung. Auch „aus ueberraschung” wird an den jeweiligen Steuerpflichtigen das Dokument zum Abschluss der zoll- und steuerrechtliche Betriebspruefung – das sog. Pruefungsergebnis – zugestellt. Im „ueblichen” steuerlichen Verfahren sind dagegen die Behörden verpflichtet, an die jeweilige Verfahrenspartei eine Frist von sieben Tagen festzusetzen, damit sie sich zum gesammelten Beweismaterial aeußert, d.h. auch dieser Partei zu ermöglichen, sich mit diesem Beweismaterial in Kenntnis zu setzen. Im Rahmen der zoll- und steuerrechtlichen Betriebspruefung wird ein Steuerpflichtiger ueber den Ort und Frist der Durchfuehrung eines Beweises durch Zeugenvernehmung, Sachverstaendigengutachten bzw. Augenscheinseinnahme sogar sieben Tage vorher nicht informiert. Fuer den Steuerpflichtigen wurde auch kein Recht auf Erhebung des Einspruchs zum Pruefungsergebnis vorgesehen (so ist es im Falle der Zustellung des Pruefungsprotokolls, mit welchem die Partei nicht einverstanden ist). Die Position eines im Rahmen einer zoll- und steuerrechtlichen Betriebspruefung geprueften Steuerpflichtigen ist also viel schwaecher als die Position eines Steuerpflichtigen, bei dem eine Betriebspruefung bzw. ein steuerliches Verfahren aufgrund der Vorschriften der Abgabenordnung durchgefuehrt wird. Die ueberraschungselemente und Ruecksichtslosigkeit wuerden keine Kontroversen auslösen, wenn die zoll- und steuerrechtliche Betriebspruefung nur fuer die Faelle reserviert wuerde, wo ein glaubwuerdiger Verdacht eines schweren Verbrechens im Bereich der Abrechnung von öffentlich-rechtlichen Abgaben besteht. Dafuer hat man sich jedoch nicht entschieden und deswegen kann der neue Typ der Pruefung fuer einen einfachen, ehrlichen Steuerpflichtigen negative Konsequenzen haben. Aus diesem Grund ist es also besonders wichtig, dass sich jeder Unternehmer mit den Vorschriften des LFV-Gesetzes und den Instrumenten, die sich bei dem eventuellen Rechtsstreit mit den LFV-Behörden als nuetzlich erweisen können, rechtzeitig in Kenntnis setzt.

UND WAS MIT DEN BISHERIGEN VERFAHREN?

Eine weitere Frage, die zurzeit besonders große Kontroversen auslöst, bezieht sich darauf, was mit den Pruefungen der Aufsichtsbehörden fuer öffentliche Finanzen und mit den Betriebspruefungen passiert, die bisher aufgrund des Gesetzes ueber die Betriebspruefung durchgefuehrt und vor dem 1. Maerz 2017 eingeleitet und nicht abgeschlossen wurden.

Die gleichen Zweifel betreffen auch steuerliche Verfahren, die vor dem 1. Maerz 2017 eingeleitet und nicht abgeschlossen wurden und von dem Vorsteher eines Zollamtes, Leiter einer Oberfinanzdirektion bzw. Leiter einer Zollkammer durchgefuehrt wurden.

Die Antworten auf diese Fragen ergeben sich aus dem Gesetz vom 16. November 2016 – Einfuehrungsvorschriften zum Gesetz ueber die Landesfinanzverwaltung (nachstehend: LFV-Einfuehrungsvorschriften).

PRueFUNGEN DER AUFSICHTSBEHÖRDEN FueR ÖFFENTLICHE FINANZEN

Gemaeß Art. 202 Abs. 1 Nr. 1 der LFV-Einfuehrungsvorschriften werden die Pruefungen der Aufsichtsbehörden fuer öffentliche Finanzen und Betriebspruefungen im Gange einer Pruefung der Aufsichtsbehörde fuer öffentliche Finanzen, die bisher vor dem Leiter der Oberfinanzdirektion durchgefuehrt wurden, von dem Vorsteher eines Zoll- und Finanzamtes uebernommen, der seinen Sitz in derselben Woiwodschaft wie bisher der Leiter der Oberfinanzdirektion hat, wobei die Fortsetzung einer Pruefung der Aufsichtsbehörde fuer öffentliche Finanzen bzw. einer Betriebspruefung im Gange der Pruefung der Aufsichtsbehörde fuer öffentliche Finanzen aufgrund der bisherigen Vorschriften erfolgt, d.h. aufgrund der Vorschriften des Gesetzes ueber die Betriebspruefung.

In den Sachen ueber die Feststellung der Nichtigkeit der endgueltigen Bescheide, Wiederaufnahme des Verfahrens, Erlöschen, Aufhebung oder aenderung eines von dem Leiter der Oberfinanzdirektion erlassenen Bescheid ist nach dem 1. Maerz 2017 der Vorsteher eines Zoll- und Finanzamtes zustaendig, welcher seinen Sitz in der selben Woiwodschaft hat, wo bisher der Leiter einer Aufsichtsbehörde fuer öffentliche Finanzen seinen Sitz hatte.

Dagegen ist der Widerspruch gegen den Bescheid des Leiters der Aufsichtsbehörde fuer öffentliche Finanzen (falls die Frist fuer seine Einlegung nach dem 28. Februar 2017 ablaeuft) ueber den Vorsteher des Zoll- und Finanzamtes, der seinen Sitz in derselben Woiwodschaft wie bisher der Leiter der Aufsichtsbehörde fuer öffentliche Finanzen hat, an den fuer den geprueften Steuerpflichtigen zustaendigen Leiter der Oberfinanzverwaltungsdirektion einzulegen (Art. 205 Abs. 1 der LFV-Einfuehrungsvorschriften).

STEUERLICHE VERFAHREN

Die vor dem 1. Maerz 2017 eingeleiteten und nicht abgeschlossenen steuerlichen Verfahren, die von dem Vorsteher des Zollamtes als Finanzbehörde erster Instanz durchgefuehrt wurden, werden von dem fuer den Wohnsitz bzw. Sitz des jeweiligen Steuerpflichtigen zustaendigen Vorsteher des Finanzamtes uebernommen und aufgrund der bisherigen Vorschriften fortgesetzt (Art. 208 Abs. 1 Nr. 1 der LFV-Einfuehrungsvorschriften).

Die meisten steuerlichen Verfahren, die bisher von den Leitern der Oberfinanzdirektionen oder Leitern der Zollkammern durchgefuehrt wurden, werden von den Leitern der Oberfinanzverwaltungsdirektionen uebernommen und auch aufgrund der bisherigen Vorschriften fortgesetzt (Art. 208 Abs. 1 Nr. 2 der LFV-Einfuehrungsvorschriften).

Der Leiter der jeweiligen Oberfinanzverwaltungsdirektion wird auch fuer die Entscheidung ueber den Widerspruch gegen die von dem Vorsteher eines Finanzamtes oder dem Vorsteher eines Zollamtes in erster Instanz erlassenen Bescheide zustaendig sein (Art. 213 Abs. 1 der LFV-Einfuehrungsvorschriften).

ZOLLVERFAHREN

Die vor dem 1. Maerz 2017 eingeleiteten und nicht abgeschlossenen Zollverfahren, die von dem Vorsteher des Zollamtes als Finanzbehörde erster Instanz durchgefuehrt wurden, werden von einem gemaeß den zollrechtlichen Vorschriften zustaendigen Vorsteher des Zoll- und Finanzamtes uebernommen und aufgrund der bisherigen Vorschriften fortgesetzt (Art. 211 Nr. 1 der LFV-Einfuehrungsvorschriften).

Dagegen werden die bisher von dem Leiter der Zollkammer durchgefuehrten Zollverfahren von dem Leiter der Oberfinanzverwaltungsdirektion aufgrund der bisherigen Vorschriften fortgesetzt (Art. 211 Nr. 2 der LFV-Einfuehrungsvorschriften).

INDIVIDUELLE INTERPRETATIONEN

Die aenderungen gelten auch fuer die Vergabe der individuellen Interpretationen der steuerrechtlichen Vorschriften. Seit 1. Maerz 2017 werden die individuellen Interpretationen der steuerrechtlichen Vorschriften von dem Leiter der Landesfinanzauskunft vergeben. Ein Grund fuer die Zentralisierung der Aufgaben in Bezug auf die Vergabe der individuellen Interpretationen ist das Streben nach ihrer Vereinheitlichung und Steigerung ihrer Qualitaet.

Der Leiter der Landesfinanzauskunft hat auch solche Verfahren ueber die Vergabe der individuellen Interpretationen zu uebernehmen, die vor dem 1. Maerz eingeleitet und nicht abgeschlossen wurden (Art. 223 Abs. 1 der LFV-Einfuehrungsvorschriften).

Der Leiter der Landesfinanzauskunft ist auch zustaendig fuer die aenderung der individuellen Interpretationen (auf Stufe der Pruefung der Aufforderung zur Beseitigung der Rechtsverletzung), fuer Feststellung des Erlöschens der individuellen Interpretationen bzw. Aufhebung der individuellen Interpretationen, welche im vorherigen Rechtszustand vergeben wurden (Art. 223 Abs. 3 der LFV-Einfuehrungsvorschriften).

Dagegen gemaeß Art. 223 Abs. 2 der LFV-Einfuehrungsvorschriften wird fuer die aenderung der individuellen Interpretationen oder fuer die Aufhebung der individuellen Interpretationen und die Einstellung des Verfahrens ueber die Vergabe der individuellen Interpretationen, falls am Tag ihrer Vergabe die Voraussetzungen fuer die Ablehnung der Einleitung des Verfahrens ueber die Vergabe der individuellen Interpretationen bestanden, Leiter der Landesfinanzverwaltung sein.

Es ist also festzustellen, dass sich die mit dem LFV-Gesetz und den LFV-Einfuehrungsvorschriften eingefuehrten aenderungen nicht nur auf ein breites Spektrum von Sachen beziehen, sondern auch sie sind von großer Bedeutung fuer die alltaegliche Geschaeftstaetigkeit der Unternehmer, insbesondere dieser, gegenueber welchen eine zoll- und steuerrechtliche Betriebspruefung durchgefuehrt werden kann. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen, um die Mitarbeiter Ihres Unternehmens auf die eventuelle Pruefung richtig vorzubereiten. Die Experten von RSM Poland bieten Ihnen in diesem Bereich eine Unterstuetzung, u.a. in Form von entsprechenden Schulungen und Workshops, deren Umfang jeweils an Ihre Beduerfnisse und die Art der von Ihnen ausgeuebten Geschaeftstaetigkeit angepasst wird.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben oder möchten Sie dieses Thema naeher besprechen, dann steht Ihnen unser Experte Przemysław POWIERZA jederzeit gerne zur Verfuegung.

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