Quellensteuer auf Software – Schlussfolgerungen aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts

 

Wir möchten Sie auf zwei Urteile des Oberverwaltungsgerichts (NSA) vom 4. Dezember 2015 (Az. II FSK 2789/13 und II FSK 2544/13) aufmerksam machen, die sich auf die Besteuerung der Lizenzgebuehren fuer die Inanspruchnahme von Software-Nutzungsrechten beziehen. Das Oberverwaltungsgericht stellte in den vorgenannten Urteilen fest, dass falls im jeweiligen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ertrag und vom Vermögen (im Folgenden: DBA) die Software in der Definition der Lizenzgebuehren nicht eindeutig mitberuecksichtigt wurde, dann darf man sie in diese Definition kuenstlich nicht einbeziehen, indem sie als ein Werk - Objekt des Urheberrechts behandelt wird. In den erlassenen Entscheidungen wurde durch das Oberverwaltungsgericht betont, dass sie der bisherigen einheitlichen Rechtsprechungslinie des Oberverwaltungsgerichts entsprechen.

Worauf bezog sich der Streit der Steuerpflichtigen mit den Finanzbehörden?

Es ist zu beachten, dass die Kategorien der Einnahmen, die aufgrund der Bestimmungen des DBA als Lizenzgebuehren behandelt werden, entsprechen nicht dem Katalog der als Lizenzgebuehren bezeichneten Einnahmen, welcher in dem Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz enthalten ist. Aufgrund der Bestimmungen des DBA laesst sich die Software in Bezug auf ihre Bestimmung (d.h. in Bezug auf Rechte, die der Nutzungsberechtigte im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags erwirbt) in drei Kategorien aufteilen:

  • die Software, die fuer den Eigengebrauch des Lizenznehmers verwendet wird (Endbenutzer-Lizenz) – diese Kategorie wurde im Kommentar zum OECD-Musterabkommen (im Folgenden: Kommentar) eindeutig als aus dem Begriff von Lizenzgebuehren ausgeschlossen angegeben;
  • die zum Weiterverkauf erworbene Software (Verkaufsvermittlung ohne das Recht auf Unterlizenzen) – gemaeß dem Kommentar hat man auch in diesem Fall mit keinen Lizenzgebuehren zu tun, denn die im Rahmen solcher Transaktionen erworbenen Rechte beschraenken sich in Bezug auf Urheberrechte ausschließlich auf die Rechte, die fuer den Handelsmakler erforderlich sind, damit er die Softwarekopien verteilten kann;
  • die zur Erteilung von Unterlizenzen erworbene Software (der Erwerber erwirbt das Recht auf Vervielfaeltigung, Modifikation und Weitergabe der erworbenen Software an Dritte) – bei dieser Kategorie sind Kontroversen in Bezug auf die Abkommen entstanden, wo in der Definition von Lizenzgebuehren keine Software direkt genannt wurde. In solchen Faellen sprachen sich die Finanzbehörden fuer die Einbeziehung der Software in die Definition von Lizenzgebuehren, indem sie diese als Objekt des Urheberrechts anerkannten und deswegen ist sie fuer Beduerfnisse der vorgenannten Abkommen als ein Werk zu betrachten.

Die betroffenen Urteile sind von größter Bedeutung fuer die allerletzte der angegebenen Kategorien, d.h. fuer die Software, die zwecks Erteilung von Unterlizenzen erworben wurde.

Festigung der fuer Steuerpflichtige guenstigen Rechtsprechungslinie des Oberverwaltungsgerichts

Zwar beziehen sich die betroffenen Entscheidungen auf Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ertrag und vom Vermögen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland, sie gelten aber als ein wichtiger Auslegungshinweis bei der Analyse von Bestimmungen ueber Lizenzgebuehren mit einem aehnlichen Wortlaut, die in den anderen, durch Polen abgeschlossenen DBAs geregelt sind. Dies gilt fuer Abkommen, in denen die Software-Lizenzgebuehren nicht eindeutig genannt wurden oder die Lizenzgebuehren nicht umfassend definiert wurden, z.B. als Gebuehren, die in Zusammenhang mit Benutzung bzw. Recht auf Benutzung jedes Urheberrechts erhalten wurden. Als DBAs, auf welche die in den vorgenannten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts enthaltenen Auslegungshinweise anzuwenden sind, gelten die Doppelbesteuerungsabkommen, die durch Polen mit Österreich, Daenemark, den Niederlanden, Großbritannien, den Vereinigten Staaten, China und Suedkorea abgeschlossen wurden.

Aufgrund der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung können in Bezug auf die Einnahmen aus Weitergabe der Software mit dem Recht auf Unterlizenzen zwei Faelle auftreten:

Beispiel 1

Die in DBA enthaltene Definition von Lizenzgebuehren umfasst eindeutig die Software. Dies gilt z.B. fuer DBA mit Portugal. Dies bedeutet, dass ein polnisches Subjekt, das die Gebuehren fuer diese Software zahlt, mit den Pflichten des Schuldners der Quellensteuer belastet ist, insbesondere mit der Pflicht, die Quellensteuer unter Anwendung des im jeweiligen DBA vorgesehenen Steuersatzes, z.B. von 10% zu erheben.

Beispiel 2

Die in DBA enthaltene Definition von Lizenzgebuehren umfasst keine Software, deswegen ist der polnische Schuldner der Quellensteuer nicht verpflichtet, die Quellensteuer auf Lizenzgebuehren zu erheben. Genau solch einen Fall betreffen die vorgenannten Urteile. Zum Schluss ist zu erinnern, dass die Anwendung der Bestimmungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nur dann möglich ist, wenn der Schuldner der Quellensteuer ueber die Ansaessigkeitsbescheinigung des Geschaeftspartners (des auslaendischen Steuerpflichtigen) verfuegt.

 

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