ueber die Einfuehrung der geteilten Zahlung diskutiert man seit einer laengeren Zeit. Wir schrieben darueber bereits im Juni 2017 (20/2017). Damals wurde angekuendigt, dass das neue Recht ab 1. Januar 2018 gelten wird. Jetzt wissen wir, dass es zum 1. Juli 2018 in Kraft tritt.

Die Methode der geteilten Zahlung setzt voraus, dass jeder Unternehmer zumindest zwei Bankkonten hat. Das eine ist ein uebliches Girokonto, das genauso wie heutige Bankkonten funktionieren wird. Das andere ist dagegen ein USt-Bankkonto, das fuer Steuerpflichtige total neu sein wird. Immer noch ist das ein Bankkonto des Unternehmers, aber er kann ueber die darauf gesammelten Mittel deutlich beschraenkt verfuegen. An dieser Stelle ist zu betonen, dass dies keinesfalls bedeutet, dass das USt-Bankkonto unmittelbar durch die Finanzbehörde bedient wird. Der Kontoinhaber ist berechtigt, mit den auf dem USt-Bankkonto gesammelten Mitteln seine Verbindlichkeiten aus dem Leistungsbezug gegenueber einem anderen Unternehmer zu einem der Umsatzsteuer entsprechenden Teil bzw. seine Umsatzsteuerschulden gegenueber dem Finanzamt (darunter Zinsen bzw. eventuelle Sanktionen) zu begleichen.

Funktionsgrundsaetze der geteilten Zahlung

  • Freiwilligkeit

Der Leistungsempfaenger kann den auf der Rechnung ausgewiesenen USt-Betrag ueber das USt-Bankkonto zahlen, das ist jedoch nicht obligatorisch. Auch die Begleichung der Steuerschulden gegenueber dem Finanzamt kann entweder ueber dieses Konto oder ueber das uebliche Girokonto erfolgen. Der Steuerpflichtige hat in diesem Bereich eine völlige Entscheidungsfreiheit. Ebenso gut kann er diesen Betrag teilweise von einem und teilweise von dem anderen Konto zahlen. Weder der leistende Unternehmer noch das Finanzamt duerfen darin eingreifen, wie der Leistungsempfaenger die Verbindlichkeit begleichen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Geschaeftspartner in einem zivilrechtlichen Vertrag vereinbaren können, ob und wie sie das USt-Bankkonto bei den gegenseitigen Abrechnungen nutzen werden. Die Tatsache, dass man die geteilte Zahlung nicht in Anspruch nimmt, soll durch die Finanzbehörden ohne eine gruendliche Analyse des jeweiligen Falls nicht negativ beurteilt werden.

  • Abrechnungen in PLN

Wichtig ist, dass das USt-Bankkonto ausschließlich in polnischer Waehrung gefuehrt werden kann. Fuer Waehrungskonten darf man kein separates USt-Bankkonto eröffnen. Aus heutiger Sicht wuerde die Einfuehrung der USt-Waehrungskonten mit sehr hohen Kosten der Banken zusammenhaengen (anschließend wuerden sie also sicherlich auf die Kunden uebertragen).

  • Ohne zusaetzliche Gebuehren oder Vertraege

Fuer Eröffnung eines USt-Bankkontos brauchen keine zusaetzlichen Vertraege mit der Bank unterzeichnet zu werden. Die Kontofuehrung haengt (zumindest unmittelbar) weder mit zusaetzlichen Gebuehren noch Provisionen fuer die Bank zusammen. Fuer das USt-Bankkonto sind keine digitalen Zahlungsinstrumente, z.B. Zahlungskarten, vorgesehen. Die Kontozinsen sowie technische Aspekte in Bezug auf Kontofuehrung wie Saldenauskunft haengen von dem Hauptkontovertrag (Girokontovertrag) ab, der von dem Unternehmer mit der Bank geschlossen wurde.

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  • Eine Rechnung – eine ueberweisung

Mit einer ueberweisung wird man die Forderungen an ein paar Geschaeftspartner oder sogar an einen Geschaeftspartner aus mehreren Rechnungen nicht mehr zahlen können. Die Sammelueberweisungen sind daher ausgeschlossen. Mit der geteilten Zahlung darf man aber sowieso nur bestimmte Rechnungen von dem jeweiligen Geschaeftspartner oder sogar nur bestimmte Rechnungsposten von einer Rechnung begleichen.

Die bei der Abwicklung solch einer ueberweisung anzugebenden Daten sind unter anderem:

  • Steuernummer des Geschaeftspartners;
  • Bruttobetrag und USt-Betrag;
  • Nummer der betreffenden Rechnung.

Die ueberweisung erfolgt mittels der dedizierten ueberweisungsmeldung, die durch die Bank zur Verfuegung gestellt wird. Technisch wird es weiterhin nur eine ueberweisung sein.

  • Beschleunigte und „fristgerechte” Vorsteuererstattung

Bei der Abgabe der USt-Voranmeldung kann ein Steuerpflichtiger die beschleunigte Erstattung der Mittel aufgrund des ueberschusses der Vorsteuer ueber die geschuldete Steuer, d.h. innerhalb von 25 Tagen beantragen, falls diese Mittel auf das USt-Bankkonto zu erstatten sind.

Der Unternehmer kann auch die Vorsteuererstattung auf sein uebliches Girokonto beantragen, dann hat aber die Finanzbehörde 60 Tage fuer ueberpruefung der Begruendetheit solch eines Antrags und dessen Bearbeitung. Innerhalb von diesen 60 Tagen kann die Erstattung verweigert werden, falls der Steuerpflichtige zum Tag des Erlasses des Steuerbeschlusses die Umsatzsteuerrueckstaende hat bzw. falls der Vorsteher des Finanzamtes eine begruendete Angst hat, dass der Steuerpflichtige seinen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, in der Zukunft die Steuerrueckstaende entstehen oder auch, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften die Sanktionen auferlegt werden. In Bezug auf die bisher geltenden Regeln beruht der Unterschied darauf, dass die Sache obligatorisch innerhalb von 60 Tagen endgueltig mit einem Beschluss entweder zugunsten des Steuerpflichtigen oder umgekehrt zu entscheiden ist (ohne dass er durch die mehrmalige Verlaengerung der steuerlichen Nachpruefung getaeuscht wird).

  • Anreiz fuer Unternehmer

Der Gesetzgeber versucht, den Steuerpflichtigen den Anreiz zur Nutzung der geteilten Zahlung zu geben. Auf die Split Payment-Nutzer sind weder die Sanktionszinsen auf Steuerschulden (150%) noch die Sanktionen in Form von zusaetzlichen Steuerschulden (20%, 30% oder 100%) anzuwenden, was neben der beschleunigten Steuererstattung als ein weiterer Vorteil gilt. Darueber hinaus wird auf sie die gesamtschuldnerische Haftung mit dem Lieferer von empfindlichen Waren nicht angewendet. Natuerlich gilt das nur fuer die  ausstehenden Betraege, die von dem USt-Bankkonto beglichen werden.

Ein weiterer Anreiz ist die Herabsetzung der Steuer im Falle ihrer vorfristigen Zahlung. Der Herabsetzungsbetrag ist nach folgender Formel zu berechnen:

 

wo:

S = Herabsetzungsbetrag

Z = geschuldete Steuer lt. USt-Voranmeldung

r = NBP-Referenzzinssatz geltend 2 Arbeitstage vor dem Zahlungstag

n = Anzahl der Tage vor dem Faelligkeitstag (exklusive Tag der Lastschrift).

Real wird also der „Bonus” in den meisten Faellen kuemmerlich sein.

Zukunft der geteilten Zahlung

Das Finanzministerium bereitet fuer Steuerpflichtige eine echte ueberraschung. Bald sollen bindende Erlaeuterungen bezueglich Split Payment veröffentlicht werden. Es ist ein Praezedenzfall, dass die Landesfinanzverwaltung die Notwendigkeit der Erlaeuterung von Vorschriften vor ihrem Inkrafttreten endlich wahrnimmt. Es waere gut, wenn solch eine Vorgehensweise im Falle der Steuervorschriften zu einem Standard wuerde.

In Zukunft soll die geteilte Zahlung zumindest fuer manche Steuerpflichtige obligatorisch werden. Vielleicht erstreckt sich das obligatorische Split Payment bereits ab 2019 auf diejenigen Steuerpflichtigen, die mit empfindlichen Waren handeln, auf welche zurzeit die gesamtschuldnerische Haftung anzuwenden ist (Anhang 13 zum Umsatzsteuergesetz). Dies muss aber von der Europaeischen Kommission genehmigt werden, damit das zustande kommt. Derzeit laufen Gespraeche zu diesem Thema.

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