Split Payment, auf Polnisch podzielona płatność (auf Deutsch geteilte Zahlung), ist ein Mechanismus, der durch unseren Gesetzgeber nach dem Vorbild der anderen europaeischen Laender (Tschechen, Tuerkei, Rumaenien, Italien) in das polnische Rechtssystem mit dem Gesetz vom 15. Dezember 2017 ueber aenderung des Umsatzsteuergesetzes und einiger anderer Gesetze (GBl. 2018, FN. 62) eingefuehrt wird. Der polnische Mechanismus ist jedoch unter mehreren Aspekten neuartig, denn er sieht die Lösungen vor, die von niemand vorher angewendet wurden. Deswegen wird die geteilte Zahlung in der ersten Phase ihres Funktionierens freiwillig sein. Das Finanzministerium soll die Folgen ihrer Einfuehrung (hoffentlich nicht nur fiskalische) ueberpruefen.

Die Einfuehrung der geteilten Zahlung ist eine der wichtigsten aenderungen im Bereich der Umsatzsteuer im Jahr 2018, deren wir viel Aufmerksamkeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs gewidmet haben (Lese Tax Alert 20/2017). Wir besprachen auch die Grundsaetze des polnischen Split-Payment-Modells (Lese Tax Alert 4/2018).

In diesem Artikel stellen wir im Detail die einzelnen Fragen bezueglich der geteilten Zahlung dar, die ab 1. Juli 2018 zum Bestandteil des geltenden Rechts gilt – die Einzelheiten dazu finden Sie im Abschnitt 1a, Art. 108a-108d des Gesetzes vom 11. Maerz 2004 ueber Umsatzsteuer (d.h. vom 26. Mai 2017, GBl. 2017, FN. 1221, im Weiteren: UStG-PL genannt).

First things first – was ist die geteilte Zahlung?

Die geteilte Zahlung soll als eine zusaetzliche Form der Abrechnung von Verbindlichkeiten aus den erhaltenen Rechnungen gelten, die zwischen den das Gewerbe treibenden Geschaeftspartnern zur Bezahlung einer Rechnung mit der ausgewiesenen Umsatzsteuer genutzt werden kann.

Es ist zu betonen, dass sich das Split Payment ausschließlich auf die fuer andere Steuerpflichtige abgewickelten Transaktionen, d.h. auf B2B-Geschaeftsbeziehungen (Unternehmen-Unternehmen) beziehen kann. Es darf also bei den B2C-Transaktionen (Unternehmen-Privatperson) nicht angewendet werden.

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Split Payment beruht auf der Teilung der Zahlung fuer die erworbene Ware oder sonstige Leistung. Der Betrag, der dem gesamten bzw. anteiligen Umsatzsteuerbetrag aus der erhaltenen Rechnung entspricht, wird auf das separate USt-Bankkonto gezahlt, dagegen der Betrag, der dem gesamten bzw. anteiligen Nettoverkaufswert entspricht, wird auf das bisherige, uebliche Girokonto (bzw. auf ein Konto bei Kreditgenossenschaft SKOK) des leistenden Unternehmers gezahlt bzw. wird auf eine andere Weise abgerechnet. Die geteilte Zahlung gilt nur fuer die per ueberweisung erfolgten Abrechnungen, d.h. sie trifft z.B. auf die Zahlungskarten, Geldanweisungen, Wechsel. Bargeld, Kompensationen, Aufrechnungen nicht zu. Das USt-Bankkonto wird fuer jeden Umsatzsteuerpflichtigen automatisch durch seine Bank bzw. SKOK eröffnet, ohne dass er irgendwelche zusaetzliche Formalitaeten erledigen muss. Die Steuerpflichtigen brauchen das Finanzamt ueber ihr neues USt-Bankkonto nicht zu informieren.

Aus den Vorschriften des UStG-PL geht nicht hervor, dass die unter Nutzung des Mechanismus der geteilten Zahlung abgewickelten Zahlungen immer auf dem USt-Bankkonto des Verkaeufers der jeweiligen Ware bzw. sonstigen Leistung eingehen muessen. Die Zahlung in diesem System kann auch auf das Konto eines anderen Subjekts (als das Subjekt, das die jeweilige Ware oder sonstige Leistung lieferte) erfolgen. In diesem Zusammenhang hat man den folgenden Sicherheitsmechanismus vorgesehen (Art. 108a Abs. 5 UStG-PL): die Abwicklung der ueberweisung im Split Payment-System an denjenigen Steuerpflichtigen, der kein faktisch leistender Unternehmer ist, hat automatisch seine gesamtschuldnerische Haftung fuer die Steuer mit dem faktisch leistenden Unternehmer zur Folge (es sei denn, der erhaltene Betrag wird an den faktisch leistenden Unternehmer sofort zurueckgegeben bzw. auf sein Konto ueberwiesen).

Die Einzahlungen auf das USt-Bankkonto durch die Leistungsempfaenger (Erwerber) werden mittels des dedizierten, durch die Banken zur Verfuegung gestellten „ueberweisungsfensters” (der ueberweisungsmaske) erfolgen. Der Leistungsempfaenger braucht die USt-Bankkontonummer nicht zu kennen, denn er traegt in dem ueberweisungsfenster sowieso das Girokonto des leistenden Unternehmers ein. Waehlt er die vorgenannte Sonderueberweisung fuer geteilte Zahlung, dann nennt er darin den Bruttobetrag aus der Rechnung, den USt-Betrag (einen beliebigen, nicht unbedingt den verhaeltnismaeßigen zum angewendeten USt-Satz), die Nummer der zu zahlenden Rechnung und die Steuernummer des leistenden Unternehmers.

Die geteilte Zahlung ist fakultativ – der Leistungsempfaenger kann (muss aber nicht) das dedizierte ueberweisungsfenster in Anspruch nehmen, wodurch der USt-Betrag auf das separate USt-Bankkonto des leistenden Unternehmers abgesondert wird. Das Finanzministerium betont stark die Freiwilligkeit sowie eine große Beliebigkeit in Bezug auf den Umfang der Inanspruchnahme der geteilten Zahlung. Es gibt die einzige, aber zugleich eine wichtige Einschraenkung in diesem Bereich: eine Zahlung (eine Split Payment-ueberweisung) darf nur eine Rechnung betreffen, was die Erhöhung der Kosten von Bankgeschaeften bedeutet (die sog. Sammelueberweisungen sind ausgeschlossen). Bei Nutzung der ueblichen Form der Zahlungsabwicklung kann der Unternehmer mit einer ueberweisung 10 Rechnungen bezahlen, bei der Wahl des Systems der geteilten Zahlung muss er zumindest 10 Einzelueberweisungen machen und fuer jede davon zahlen.

Die Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von Split Payment und Verfuegung ueber eigene Mittel durch die Leistungsempfaenger ist in dem sonstigen Bereich unbeschraenkt – sie entscheiden alleine, welche Rechnungen, mit welchen leistenden Unternehmern und in welchem Teil von ihnen unter Anwendung der geteilten Zahlung beglichen werden. Die Leistungsempfaenger können auch entscheiden, dass nur die Umsatzsteuer unter Anwendung von Split Payment gezahlt wird, falls sie zum Beispiel mit der erbrachten Leistung nicht zufrieden sind.

Welche Zwecke und Folgen hat die Einfuehrung der geteilten Zahlung?

Die Einfuehrung der geteilten Zahlung hat grundsaetzlich zum Ziel, die Einnahmen aus der Umsatzsteuer zu steigern, also die umsatzsteuerliche Luecke zu verkleinern, die als Differenz zwischen dem Wert von gesamten umsatzsteuerlichen Verbindlichkeiten und dem Wert von tatsaechlichen Einnahmen zu verstehen ist. Die geteilte Zahlung gibt naemlich die Möglichkeit:

  • die Zahlungsvorgaenge mittels der STIR-Algorithmen zu ueberwachen und infolgedessen die wertvollen Daten zu verarbeiten und anschließend potentielle Betrueger zu benennen,
  • die Finanzmittel im Inland schnell anzuhalten und somit die ueberweisung von Geld aus der erschlichenen Umsatzsteuer ins Ausland zu verhindern.

Der Mechanismus der geteilten Zahlung sieht die Kontrolle von Geldfluessen aus der Umsatzsteuer vor, was langfristig die Steuerhinterziehungen einschraenken soll.

Wodurch ist das USt-Bankkonto gekennzeichnet?

Das USt-Bankkonto wird durch polnische Banken und Kreditgenossenschaften (SKOK) in der polnischen Waehrung (PLN) fuer jeden Steuerpflichtigen – Inhaber des Girokontos bei der Bank bzw. des Kontos bei SKOK – eröffnet und gefuehrt, ohne dass zusaetzliche Vertraege darueber mit ihm geschlossen werden. Die Kontofuehrung haengt weder mit zusaetzlichen Gebuehren noch Provisionen fuer die Bank zusammen. Die Inhaber der bisherigen Girokonten können die Eröffnung einer höheren Anzahl von USt-Bankkonten beantragen. Es ist zu betonen, dass die Verzinsung des USt-Bankkontos sowie Grundsaetze und Fristen fuer Mitteilung des Saldos auf diesem Konto ausschließlich einen vertraglichen Charakter haben. Fuer das USt-Bankkonto sind keine digitalen Zahlungsinstrumente (z.B. Zahlungskarten) vorgesehen.

Die Einzahlungen auf das USt-Bankkonto durch die Leistungsempfaenger (Erwerber) werden mittels des dedizierten, durch die Banken zur Verfuegung gestellten „ueberweisungsfensters” (der ueberweisungsmaske) erfolgen. In diesem Fenster sind einzutragen:

  • der Betrag, der dem gesamten bzw. anteiligen Umsatzsteuerbetrag aus der mittels von Split Payment zu zahlenden Rechnung,
  • der Betrag, der dem gesamten bzw. anteiligen Bruttoverkaufswert entspricht,
  • Nummer der Umsatzsteuerrechnung, fuer welche die jeweilige Zahlung erfolgt,
  • Nummer, mit welcher der jeweilige leistende Unternehmer fuer steuerliche Zwecke identifiziert wird.

Auf dem USt-Bankkonto duerfen nur folgende Einnahmen (Gutschriften) eingehen:

  • ein mittels von Split Payment bezahlter Betrag, der dem Umsatzsteuerbetrag entspricht,
  • die von dem Steuerpflichtigen an den Zahlungsverpflichteten gezahlte Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftstoffen (Art. 17a und Art. 103 Abs. 5a UStG-PL),
  • die aus einem anderen, bei derselben Bank gefuehrten USt-Bankkonto des jeweiligen USt-Bankkontoinhabers ueberwiesenen Mittel,
  • die durch den leistenden Unternehmer aufgrund der mindernden Korrekturrechnung erstattete Umsatzsteuer,
  • der durch das Finanzamt erstattete ueberschuss der Vorsteuer ueber die geschuldete Steuer (Differenz).

Dagegen sind nur die folgenden Belastungen des USt-Bankkontos zulaessig:

  • der auf das USt-Bankkonto des leistenden Unternehmers ueberwiesene Betrag, der dem gesamten bzw. anteiligen Umsatzsteuerbetrag fuer Erwerb den Waren oder sonstigen Leistungen entspricht,
  • Erstattung der Umsatzsteuer aufgrund der mindernden Korrektur der eigenen Rechnung,
  • Zahlung der geschuldeten Steuer oder einer zusaetzlichen Steuerschuld (umsatzsteuerlichen Sanktion nach Art. 112b und Art. 112c UStG-PL) bzw. der Verzugszinsen fuer Umsatzsteuer oder fuer eine zusaetzlichen Steuerschuld auf das Bankkonto des Finanzamtes,
  • Zahlung der Steuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Kraftstoffen an den Zahlungsverpflichteten,
  • Zahlung der Umsatzsteuer auf die fremde Lieferung oder sonstige Leistung auf das Konto des leistenden Unternehmens.
  • Erstattung mittels der ueberweisung einer auf dem USt-Bankkonto zu Unrecht eingegangenen Zahlung,
  • ueberweisung der Geldmittel zwischen den eigenen USt-Bankkonten bei derselben Bank,
  • ueberweisung der Geldmittel auf das eigene Girokonto gemaeß dem Beschluss des Vorstehers des Finanzamtes aufgrund des Antrags auf Umsatzsteuererstattung zur freien Verfuegung innerhalb der ueblichen Frist von 60 Tagen (Art. 87 Abs. 2 UStG-PL).

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der USt-Bankkontoinhaber eine deutlich beschraenkte Möglichkeit hat, ueber diese Mittel frei zu verfuegen. Zugleich darf aber die Finanzbehörde ueber diese Mittel direkt nicht verfuegen.

Wenn z.B. ein Leistungsempfaenger irrtuemlicherweise auf das USt-Bankkonto des leistenden Unternehmers einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag ueberweist, kann er mit ihm aushandeln, dass er den ueberschuss entweder von dem Girokonto des leistenden Unternehmers oder auf sein USt-Bankkonto erstattet bekommt. Werden die Mittel auf das USt-Bankkonto eines falschen Unternehmers ueberwiesen, dann wird der ueberwiesene Betrag auf das USt-Bankkonto des Subjekts erstattet, das diese fehlerhafte ueberweisung getaetigt hat. Auch jegliche Erstattungen aufgrund der mindernden Korrekturen (z.B. aufgrund der geringeren Lieferungen, des geringeren Umfangs der erbrachten sonstigen Leistungen, der Warenretouren, des Verzichts auf Empfang der sonstigen Leistung infolge der Schlechterfuellung) muessen auf das USt-Bankkonto in demjenigen Teil erfolgen, welcher der Umsatzsteuer entspricht. Die Betraege, die einmal in den Umlauf auf den USt-Bankkonten kommen, können also aus diesem Umlauf nicht so einfach zurueckgezogen werden.

Das Risiko fuer Erschuetterung der Liquiditaet bei den Unternehmern, die das Split Payment in Anspruch nehmen, gilt als der größte Vorwurf gegen Initiatoren dieser neuen Abrechnungsform von Verbindlichkeiten aus erhaltenen Rechnungen. Die Zeit zeigt, ob sich diese aengste als begruendet erweisen.

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