Piotr WYRWA
Tax Consultant bei RSM Poland

Anfang 2016 wurde in das Gesetz ueber die Einkommensteuer und in das Gesetz ueber die Körperschaftsteuer die sog. Steuerermaeßigung fuer Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit (im Weiteren „F&E-Steuerermaeßigung“, mehr dazu lesen Sie hier: LINK) eingefuehrt. Diese Steuerermaeßigung besteht in der Möglichkeit, die in dem Gesetz genannten Aufwendungen (sog. förderfaehige Ausgaben), die von dem Steuerpflichtigen fuer die Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit getragen wurden, von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, obwohl sie bereits als abzugsfaehige Betriebsausgaben erfasst wurden.

Das Interesse an der F&E-Steuerermaeßigung scheint die Erwartungen des Gesetzgebers zu uebertreffen, zumindest bezueglich der Anzahl der Antraege auf Vergabe der individuellen Interpretationen zu diesem Thema. Auch die Anzahl der Anfragen von unseren Mandanten, welche die Inanspruchnahme dieser Steuerermaeßigung ueberlegen, zeigt, dass die Unternehmer zurzeit ein besonderes Interesse fuer die F& E-Steuerermaeßigung haben. Kein Wunder, wenn man die realen, in diesem Bereich zu erzielenden Ersparnisse in Betracht zieht – wer ist an der Erstattung von z.B. 9,5% der Aufwendungen nicht interessiert, die auf Löhne und Gehaelter der zur Durchfuehrung der Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit angestellten Arbeitnehmer getragenen wurden?

Soll sich also der Fiskus darueber freuen, obwohl infolge der Anwendung dieser Steuerermaeßigung die Haushaltseinnahmen unmittelbar gemindert wurden? Doch, denn gemaeß der Begruendung der Einfuehrungsvorschriften fuer F& E-Steuerermaeßigung sollte sie ein Impuls geben, damit Polen die F&E-Aufwendungen i.H.v. 1,7% BIP erreicht. Das von dem Gesetzgeber gestellte Ziel ist strebsam, denn 2013 lagen solche Ausgaben nur bei 0,87% BIP (wobei der Aufwand des Unternehmenssektors weniger als eine Haelfte ausmachte). Vergleichsweise liegen die F&E-Aufwendungen bei den EU-Mitgliedslaendern im Durchschnitt ungefaehr bei 2% BIP. Aus unseren Beobachtungen geht hervor, dass die F&E-Steuerermaeßigung zu einem Instrument werden kann, das den Gesetzgeber beim Erzielen des angestrebten Ziels unterstuetzt.

Die Steuerermaeßigung kann die Innovation fördern, u.a. aufgrund einer umfassenden Definition der „Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit". Gemaeß der gesetzlichen Definition gilt als die Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit eine schöpferische Taetigkeit, welche die Forschung oder die Entwicklungsarbeiten umfasst und systematisch aufgenommen wird, um die Wissensressourcen zu erweitern und sie zur Entwicklung neuer Anwendungen zu nutzen.

Aufgrund solch einer Definition ist die Gruppe von Unternehmen, welche die F&E-Steuerermaeßigung in Anspruch nehmen können, sehr breit. Die Steuerermaeßigung wurde weder auf die Unternehmen aus bestimmten Branchen beschraenkt noch greift sie auf die polnische CPA in Bezug auf die von dem jeweiligen Steuerpflichtigen ausgeuebte Geschaeftstaetigkeit zurueck. Die uebersicht ueber die bisher vergebenen individuellen Interpretationen weist darauf hin, dass die F&E-Steuerermaeßigung sowohl z.B. ein Unternehmen aus dem pharmazeutischen Sektor als auch ein IT-Dienstleister und ein Lebensmittel- bzw. Haushaltsgeraetehersteller in Anspruch nehmen können. Zu beachten ist auch, dass die Tatsache der Durchfuehrung der Forschungs- und Entwicklungstaetigkeit zusaetzlich durch kein externes Subjekt zu bestaetigen ist, z.B. mit einem Gutachten der Forschungseinrichtung.

Zurzeit betrachten also die Behörden die F&E-Steuerermaeßigung als ein allgemeines Instrument fuer Innovationsförderung und nicht als eine Steuerermaeßigung fuer eine kleine Gruppe der Steuerpflichtigen. Es ist jedoch nicht zu vergessen, dass die F&E-Steuerermaeßigung keine Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen duerfen, die ihre Geschaeftstaetigkeit in der Sonderwirtschaftszone aufgrund einer Genehmigung ausueben.

Erfahren Sie mehr ueber die F&E-Steuerermaeßigung und machen Sie sie zum Förderinstrument der Innovation Ihres Unternehmens. Zurzeit ist der Ansatz der Finanzbehörden bezueglich der Bestimmung von Unternehmen, welche diese Steuerermaeßigung in Anspruch nehmen können, liberal und die Minderung der Haushaltseinnahmen soll – zumindest gemaeß der Absicht – aufgrund des allgemeinen Charakters der Ermaeßigung keinen Widerspruch des Fiskus wecken. Hinsichtlich dieser zwei Umstaende ist es jetzt ein optimaler Zeitpunkt, um u.a. einen Antrag auf die Vergabe einer individuellen Interpretation zu stellen, mit welcher Sie ihre steuerlichen Abrechnungen in Bezug auf die F&E-Steuerermaeßigung absichern könnten (der Teufel steckt aber wie immer im Detail und in dem Geschaeftsprofil des jeweiligen Unternehmens).

Da die F&E-Steuerermaeßigung eine neue Lösung ohne gefestigte Praxis der Finanzbehörden ist, bemerken schnell die Steuerpflichtigen, die sich fuer Stellen solch eines Antrags entscheiden, dass die Anzahl der von ihnen an den Fiskus in diesem Zusammenhang zu stellenden Fragen ganz hoch sein wird... Wie versuchen, auf die Hauptprobleme in diesem Bereich in unserem Blog sukzessiv einzugehen.