Am 2. Dezember 2014 wurde von dem Oberverwaltungsgericht (NSA) das Urteil erlassen (Az. II FSK 2775/12), mit welchem die Möglichkeit fuer Behandlung mit einer Vertragsstrafe zusammenhaengenden Kosten als steuerlich abzugsfaehige Betriebsausgaben ausgeschlossen wird. Es ist eine weitere unguenstige Entscheidung des Rechtsstreits in diesem Bereich. In dem folgenden Tax Alert erfahren Sie mehr ueber die Stellung der Verwaltungsgerichte und Finanzverwaltung zu den Aufwendungen fuer Vertragsstrafen.

Der betroffene Rechtsstreit bezog sich auf das Konsortium, das fuer die Errichtung eines Stadions fuer die Fußball-Europameisterschaft 2012 zustaendig war. Da die Arbeiten nicht zeitplangemaeß durchgefuehrt wurden und immer wieder der Verzug bei deren Beendigung eintrat, wurde das Konsortium mit einer Vertragsstrafe belastet. Wegen dieser Unannehmlichkeiten wurde der Vertrag von dem Auftraggeber aufgelöst. Das Konsortium stellte die Anfrage an den Leiter der Oberfinanzdirektion Poznań, ob solch eine Vertragsstrafe als eine abzugsfaehige Betriebsausgabe gemaeß Art. 15 Abs. 1 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes (nachstehend: KStG genannt) gilt. In der Antwort wurde durch die Behörde festgestellt, die durch das Konsortium aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung verbueßte Strafe sei keine abzugsfaehige Betriebsausgabe, denn es gebe keinen Kausalzusammenhang zwischen dieser Betriebsausgabe und den Betriebseinnahmen. Zahlung der Vertragsstrafe habe kein Erzielen von Betriebseinnahmen zur Folge, weil sie dies weder unmittelbar, noch mittelbar bedinge. Die Finanzbehörde betonte, dass obwohl die Strafe fuer den Verzug bei Durchfuehrung von Arbeiten in Art. 16 Abs. 1 KStG nicht direkt genannt sei, erfuelle sie nicht die Definition der steuerlich abzugsfaehigen Betriebsausgabe.

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht (WSA) hat diese Aussage im Urteil vom 20. Juni 2012 (Az. I SA/Wr 442/12) bestaetigt. Das Gericht betonte, die Verzugssanktion sei keine steuerlich abzugsfaehige Betriebsausgabe, weil sie ihre Definition nicht erfuelle. Das Konsortium wies darauf hin, dass die Zahlung der Vertragsstrafe als Sicherung der Einnahmenquelle galt, welche gefaehrdet war, denn bei Nichtbegleichung dieser Strafe wuerde das Konsortium den schlechten Ruf in der Baubranche bekommen, was sich zweifelsohne auf seine Einnahmen auswirken wuerde. Das Gericht hat dieses Argument als unbegruendet zurueckgewiesen und darauf hingedeutet, dass Art. 15 Abs. 1 KStG keine Handlungen umfasst, die auf die Einschraenkung der Verluste abzielen.

Das Oberverwaltungsgericht teilte die Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges (Az. II FSK 2775/12) und entschied zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Es fuehrte aus, dass das Fehlen der jeweiligen Art der Vertragsstrafe in dem im Art. 16 Abs. 1 UStG genannten Verzeichnis der als nicht abzugsfaehig behandelten Betriebsausgaben keine automatische Erfuellung der Voraussetzungen fuer ihre Behandlung als steuerlich abzugsfaehige Betriebsausgaben bedeutet. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, in diesem Fall gebe es keinen Zusammenhang zwischen der Zweckmaeßigkeit der getragenen Aufwendung und der Betriebsausgabe, denn die Zahlung der Vertragsstrafe sei notwendig gewesen und nicht als eine guenstigere Lösung gewaehlt worden. Das Gericht deutete darauf hin, die Pflicht, diese Aufwendung zu tragen, ergab sich naemlich ausschließlich aus der Verwirklichung der Umstaende, fuer welche die Vertragsstrafen als zusaetzliche Vertragsbestimmungen in den Vertrag eingefuehrt wurden. Es ist zu bemerken, dass das Wirtschaftsziel der Handlungen des Steuerpflichtigen die Durchfuehrung der Investition und Erwirtschaftung des Gewinns als der Betriebseinnahme fuer die durchgefuehrte Investition und nicht das Tragen von Aufwendungen fuer den nicht erfuellten Vertrag war. Der Antragsteller nahm doch nicht an, dass er nach der Nichterfuellung des abgeschlossenen Vertrags und Verbueßung der Vertragsstrafe streben wird.

Im betroffenen Urteil betonte auch das Oberverwaltungsgericht, dass solch eine Sanktion zwar keine Strafe nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 22 KStG bildet, aber wenn der Gesetzgeber die in Bezug auf eine nicht ordnungsgemaeße Erfuellung des Vertrags verbueßten Strafen aus den abzugsfaehigen Betriebsausgaben ausgliedert, sollen auch die Strafen fuer den Verzug oder die Vertragsauflösung als keine steuerlich abzugsfaehigen Betriebsausgaben behandelt werden. Anderenfalls wuerde dies zu absurden Situationen fuehren, wo die Steuerpflichtigen, welche die Vertraege mit der Absicht der Nichterfuellung schließen, gegenueber denjenigen bevorzugt werden, die sich Muehe geben, sie zu erfuellen.

Leider muss man feststellen, dass aehnliche Argumente immer haeufiger in der Rechtsprechung zu finden sind. Die Verwaltungsgerichte analysieren die Voraussetzungen und vor allem das Ziel, welches einem Steuerpflichtigen vorschwebte, der die Kosten fuer Vertragsstrafe trug. Die Tatsache, dass die Strafe wegen Liefer- oder Leistungsverzug im Zusammenhang mit der ausgeuebten Geschaeftstaetigkeit steht, spricht leider nach Auffassung der Gerichte nicht automatisch fuer ihre Behandlung als Aufwendung, die auf Erzielen der Betriebseinnahme abzielt. Solche Stellung wurde u.a. in Urteilen des Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2003 (Az. II FSK 2629/11), vom 7. Februar 2013 (Az. II FSK 1243/11) und vom 4. April 2012 (Az. II FSK 1770/10) sowie im Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 (Az. III SA/Wa 519/13) praesentiert.

Solch eine Stellung wirkt sich zweifelsohne auf die Lage der Steuerpflichtigen aus, denen die Finanzverwaltung die Behandlung der mit den Vertragsstrafen zusammenhaengenden Kosten als abzugsfaehige Betriebsausgaben verhindern wird. Beunruhigend ist auch, dass die Spruchkörper die Bedeutung der Zweckmaeßigkeit der getragenen Aufwendung fuer die Vertragsstrafe und ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der konkreten Betriebseinnahme betonen (als ob solch eine Strafe die Einnahme auf irgendwelche Weise „generieren” wuerde).

Dieser Ansatz beurteilen wir als fehlerhaft, denn der Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsstrafe (grundsaetzlich mit der Vertragsbestimmung selbst, welche die Möglichkeit fuer ihre Verbueßung vorsieht) und der Betriebseinnahme hier einengend bestimmt wird. Wuerde der Steuerpflichtige seine Zustimmung zu einer solchen Vertragsklausel nicht abgeben, dann wuerde der Vertrag dadurch haeufig doch gar nicht abgeschlossen, und somit wuerden keine steuerlichen Einnahmen erzielt. Dieser Zusammenhang wird leider durch die Gerichte uebersehen, was den vorgenannten Urteilen zu entnehmen ist.